BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 2. Jänner 2026

Teil römisch eins

1. Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Burgenland, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen geändert wird (Änderungsvereinbarung)

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 28 Regierungsvorlage 291 Ausschussbericht 326 Sitzung 55,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11743 Sitzung 985,, )

1.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Burgenland, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen geändert wird (Änderungsvereinbarung)

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung im Gebiet Neusiedler See-Seewinkel zu erhalten und die Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel zu unterstützen, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:

Die Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des Artikel römisch zwei, lautet:

„Nationalparkflächen“

Novellierungsanordnung 2, Artikel römisch zwei, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel im Sinne dieser Vereinbarung umfasst eine Fläche von 9.671 ha. Die Nationalparkflächen erstrecken sich über die Katastralgemeinden Illmitz, Apetlon, Neusiedl am See, Weiden am See, Andau, Tadten und Podersdorf am See. Zur Erläuterung der Lage der Nationalparkflächen und deren Zuordnung zu Natur- und Bewahrungszonen dient die Anlage 1, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung bildet.“

Novellierungsanordnung 3, Artikel römisch zwei, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Artikel römisch zwei, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Jede Veränderung der Nationalparkflächen des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel bedarf der Herstellung des Einvernehmens der Vertragsparteien.“

Novellierungsanordnung 5, In Artikel römisch drei, wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Artikel römisch vier, Ziffer eins bis 3 lautet:

  1. Ziffer eins
    die Förderung, Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel als natürliches und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung;
  2. Ziffer 2
    die Sicherung der für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume;
  3. Ziffer 3
    die Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien der Weltnaturschutzunion (IUCN – International Union for Conservation of Nature) (IUCN (1994), Richtlinien für Management-Kategorien von Schutzgebieten) für die Kategorie römisch zwei – Nationalpark;“

Novellierungsanordnung 7, Artikel römisch vier, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die Wahrnehmung der Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung.“

Novellierungsanordnung 8, Artikel römisch fünf, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Die Nationalparkgesellschaft hat insbesondere folgende Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und den Betrieb des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel gemäß Artikel römisch vier, Ziffer 3, der Richtlinien der IUCN;
    2. Ziffer 2
      die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Zahlungen, Entgelte und Entschädigungen;
    3. Ziffer 3
      den faktischen Schutz;
    4. Ziffer 4
      die Erstellung und Umsetzung von Managementplänen sowie jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen, die zweckdienliche wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung;
    5. Ziffer 5
      die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen Maßnahmen, die sich auf den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel auswirken;
    6. Ziffer 6
      die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit sowie die Ausbildung geeigneter Ranger und Rangerinnen;
    7. Ziffer 7
      die Koordination und die finanzielle Abwicklung ihrer Tätigkeiten;
    8. Ziffer 8
      die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des grenzüberschreitenden Nationalparks mit der Republik Ungarn von gemeinsamem Interesse sind;
    9. Ziffer 9
      die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums, des Wissenschaftlichen Beirates und der Österreichisch-Ungarischen Nationalparkkommission;
    10. Ziffer 10
      die Entgegennahme der Beträge für Zahlungen auf Grundlage von Vereinbarungen über Verträge der Anlage 2 vom Land Burgenland und dem Bund sowie die Aufteilung und fristgerechte Weiterleitung der Zahlungen an die Vertragspartner und Vertragspartnerinnen dieser Vereinbarungen;
    11. Ziffer 11
      die Zusammenarbeit und den Austausch mit den anderen österreichischen Nationalparks;
    12. Ziffer 12
      die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dem Burgenländischen Nationalparkgesetz oder aus dieser Vereinbarung ergeben.
  2. Absatz 3,Das Land Burgenland verpflichtet die Nationalparkgesellschaft, den Organen des Bundes sowie der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Überwachung der ordnungs- und widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Zuschüsse jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 9, Artikel römisch sechs, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, den finanziellen Aufwand gemäß Absatz 2 grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen.“

Novellierungsanordnung 10, Artikel römisch sechs, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 lautet:

  1. Ziffer eins
    die Anpachtung sowie den Ankauf von für den Nationalpark notwendigen Flächen;
  2. Ziffer 2
    die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage mit dem Ziel, Liegenschaftseigentümer und Liegenschaftseigentümerinnen sowie die dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu einer nationalparkkonformen Bewirtschaftungsweise gemäß Artikel römisch vier, zu veranlassen;
  3. Ziffer 3
    die Leistung von Zahlungen auf vertragsrechtlicher Grundlage für Beeinträchtigungen, die sich aus der Einschränkung der Jagdausübungs- und Fischereiausübungsrechte im Nationalparkgebiet bzw. dessen auf österreichischem Hoheitsgebiet gelegenen unmittelbaren Einzugsbereich ergeben, soweit dies zur Erreichung der Zielsetzungen gemäß Artikel römisch vier, erforderlich ist und soweit es sich dabei nicht um Entschädigungen handelt, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften bescheidmäßig zuerkannt werden;“

Novellierungsanordnung 11, Dem Artikel römisch sechs, Absatz 2, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    die laut Voranschlag vom Vorstand genehmigten sonstigen Kosten für den laufenden Betrieb.“

Novellierungsanordnung 12, Artikel römisch sechs, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Die Herstellung einer ausgewogenen Finanzierung soll jeweils über einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen.“

Novellierungsanordnung 13, Artikel römisch sechs, Absatz 5 und 6 entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Artikel römisch sechs, Absatz 7 bis 9 lautet:

  1. Absatz 7,Über die Höhe der jährlichen, in den Voranschlagsentwürfen vorzusehenden Beträge, ist zwischen den Vertragsparteien spätestens bis zum 15. September des jeweiligen Vorjahres das Einvernehmen herzustellen. Die in den Voranschlägen für Zwecke des Nationalparks vorgesehenen Beträge sind der Nationalparkgesellschaft über deren Ansuchen nach Maßgabe des tatsächlichen Bedarfes zur Verfügung zu stellen. Die Nationalparkgesellschaft ist vom Land Burgenland zu verpflichten, den Vertragsparteien innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Jahres einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung der zur Verfügung gestellten Beträge vorzulegen. Widmungswidrig verwendete Mittel können von den Vertragsparteien nach Maßgabe der einschlägigen Haushaltsvorschriften zurückgefordert werden.
  2. Absatz 8,Die Vertragsparteien stimmen überein, dass sie um eine finanziell maßvolle Durchführung des Projekts Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bemüht sein werden.
  3. Absatz 9,Die Vertragsparteien kommen weiters überein, über die in diesem Artikel festgelegte Finanzierung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel – sofern nicht eine der Vertragsparteien von der Kündigungsregelung (Artikel römisch zwölf,) Gebrauch macht – neu zu verhandeln, wenn sich im Verlauf der Realisierung des Projektes erweisen sollte, dass diese Regelung den tatsächlichen Erfordernissen nicht gerecht wird oder insbesondere die angestrebte finanzielle Ausgewogenheit nicht oder nur mit nachteiligen Auswirkungen erreichbar ist. Nachteilige Auswirkungen sind jedenfalls dann gegeben, wenn die Durchführung von Maßnahmen nicht wegen eines unabweislichen Bedarfes erfolgt, sondern lediglich der Herbeiführung einer möglichst gleichmäßigen finanziellen Belastung der Vertragsparteien dient.“

Novellierungsanordnung 15, Der Artikel römisch sieben, entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Artikel römisch acht, Absatz eins bis 3 lautet:

  1. Absatz eins,Zur Vertretung der Interessen der örtlichen Bevölkerung sowie der in diesem Gebiet maßgeblichen Interessensträger und Interessensträgerinnen in Belangen des Nationalparks ist ein Nationalparkforum eingerichtet. Den Vorsitz führt der Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ist zeitgerecht schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung über Sitzungen zu informieren.
  2. Absatz 2,Das Nationalparkforum tritt nach Bedarf, jedenfalls aber einmal in jedem Jahr zusammen. Die Einberufung einer Sitzung erfolgt durch den Nationalparkdirektor oder die Nationalparkdirektorin.
  3. Absatz 3,Beschlüsse des Nationalparkforums sind Empfehlungen an die Nationalparkgesellschaft.“

Novellierungsanordnung 17, Artikel römisch acht, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Artikel römisch neun, Absatz eins bis 4 lautet:

  1. Absatz eins,Der fachlichen Beratung der Nationalparkgesellschaft und des Nationalparkdirektors oder der Nationalparkdirektorin dient ein Wissenschaftlicher Beirat. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin und sechs weiteren Mitgliedern, wobei ein Mitglied durch den amtierenden Burgenländischen Landesumweltanwalt oder die amtierende Burgenländische Landesumweltanwältin gestellt wird.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder sind von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft auf die Dauer von fünf Jahren zu entsenden bzw. bestellen. Wiederholte Entsendungen bzw. Bestellungen sind zulässig.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Entsendung bzw. Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal fünf Jahre. Ein begründeter Widerruf der Bestellung ist zulässig. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten.
  4. Absatz 4,Die Konstituierung erfolgt in einer von der Landesregierung einzuberufenden Sitzung. Bei dieser wählt der Wissenschaftliche Beirat aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und hat bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, Sitzungen abzuhalten. Weiters ist auf Verlangen einer Vertragspartei eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen ist der Direktor oder die Direktorin der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel einzuladen.“

Novellierungsanordnung 19, In Artikel römisch elf, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Nach Artikel römisch elf, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3,Artikel römisch zwei,, Artikel römisch drei,, Artikel römisch vier, Ziffer eins, 2, 3 und 5, Artikel römisch fünf, Absatz 2 und 3, Artikel römisch sechs, Absatz eins, 2, 4, 7, 8 und 9, Artikel römisch acht, Absatz eins bis 3, Artikel römisch neun, Absatz eins bis 4 und Artikel römisch elf, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4 und Absatz 5, sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
    1. Ziffer eins
      beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, dass die nach der Burgenländischen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, und
    2. Ziffer 2
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Gleichzeitig treten Artikel römisch zwei, Absatz 2,, Artikel römisch sechs, Absatz 5 und 6, Artikel römisch sieben und Artikel römisch acht, Absatz 4, außer Kraft.
  2. Absatz 4,Das Bundeskanzleramt hat dem Land die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
  3. Absatz 5,Diese Änderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 21, Die Anlage 1 lautet:

„Anlage 1

 Anlage 1

Novellierungsanordnung 22, Die Anlage 2 lautet:

„Anlage 2 Gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 3

  1. Ziffer eins
    Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer – Zitzmannsdorfer Wiesen'' und dem Land Burgenland vom 16. Juni 1988.
  2. Ziffer 2
    Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer – Zitzmannsdorfer Wiesen'' und dem Land Burgenland vom 28. September 1990.
  3. Ziffer 3
    Vereinbarung abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer – Zitzmannsdorfer Wiesen“ und der Nationalparkgesellschaft vom 20.09.2001.
  4. Ziffer 4
    Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der Verlassenschaft nach Dr. Paul Esterhazy, vertreten durch die Alleinerbin Melinda Esterhazy, Betriebszentrale, 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 5, einerseits und dem Land Burgenland andererseits vom 20. Februar 1991 (Neudegg-Sandeck).
  5. Ziffer 5
    Pachtvertrag abgeschlossen zwischen Frau Melinda Esterházy, geb. Ottrubay, als Eigentümerin einerseits und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel vom 05.08.1994 (Apetloner Hof Stallgebäude samt Umfeld).
  6. Ziffer 6
    Ergänzung des Pachtvertrages, abgeschlossen am 05.08.1994 zwischen Frau Melinda Esterházy und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel vom 23.07.2007.
  7. Ziffer 7
    Vertrag abgeschlossen zwischen Fürst Esterházy´sche Privatstiftung Schloß Eisenstadt, einerseits und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, vertreten durch die befugten Repräsentanten vom 13.09.1999 (1.600 ha KG Illmitz).
  8. Ziffer 8
    Vereinbarung abgeschlossen zwischen dem Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel vertreten durch seine zeichnungsberechtigten Organe und der F.E. Familien – Privatstiftung Eisenstadt vom 20.07.2023 (Verzicht Wasservogeljagd (Wasserwild)).
  9. Ziffer 9
    Prekarium abgeschlossen zwischen der F.E. Familien-Privatstiftung Eisenstadt und dem Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel vertreten durch seine zeichnungsberechtigten Organe vom 16.01.2015 (Steganlegeanlage Neusiedler See).
  10. Ziffer 10
    Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Apetlon römisch eins und dem Land Burgenland vom 30. Oktober 1991.
  11. Ziffer 11
    Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Apetlon römisch eins, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 16.06.1999.
  12. Ziffer 12
    Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Apetlon römisch eins, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 16.07.2007.
  13. Ziffer 13
    Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Apetlon römisch eins, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 21.01.2015.
  14. Ziffer 14
    Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Apetlon – betreffend Revier 1 (Gebiet Lange Lacke), vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 29.08.2023.
  15. Ziffer 15
    Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgesellschaft Illmitz römisch eins und dem Land Burgenland vom 13. Mai 1992. 
  16. Ziffer 16
    Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Jagdleiter der Jagdgesellschaft Illmitz römisch eins, Herrn KR Alois Steiner und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 16.06.1999.
  17. Ziffer 17
    Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Jagdleiter der Jagdgesellschaft Illmitz römisch eins, Herrn KR Alois Steiner und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 16.07.2007.
  18. Ziffer 18
    Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Jagdleiter der Jagdgesellschaft Illmitz römisch eins, vertreten durch den Jagdleiter Herrn Friedrich Haider-Kroiss und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 21.01.2015.
  19. Ziffer 19
    Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Jagdgesellschaft Illmitz römisch eins, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 29.08.2023.
  20. Ziffer 20
    Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer – Hansag'' und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten am 9. März 1993.
  21. Ziffer 21
    Nachtrag zur Vereinbarung zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Grundeigentümer – Hanság“ und dem Land Burgenland vom 21.12.2007.
  22. Ziffer 22
    Benützungsvertrag, abgeschlossen zwischen Frau Melinda Esterhazy geb. Ottrubay, Betriebszentrale, 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 5, als Eigentümerin einerseits und dem Land Burgenland andererseits vom 19. Mai 1993 (Neudegg-Sandeck).
  23. Ziffer 23
    Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 29. August 1993.
  24. Ziffer 24
    Änderung der Vereinbarung vom 29.08.1993, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 25.11.2001.
  25. Ziffer 25
    Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon einerseits und dem Land Burgenland andererseits, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 29. August 1993 (Fischerei Wörthen-Lacke).
  26. Ziffer 26
    Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der Urbarialgemeinde Apetlon einerseits und dem Land Burgenland andererseits, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 29. August 1993 (Fischerei Lange-Lacke).
  27. Ziffer 27
    Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Interessensgemeinschaft Apetloner Grundeigentümer und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 30. August 1993.
  28. Ziffer 28
    Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Apetloner Grundeigentümer'' und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 10. September 1995.
  29. Ziffer 29
    Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Interessensgemeinschaft Apetloner Grundeigentümer und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom August 2002.
  30. Ziffer 30
    Vereinbarung abgeschlossen zwischen den in der Beilage A des Vertrages genannten Eigentümern der von Grundstücken der KG Apetlon, vertreten durch den Verein „Interessensgemeinschaft Apetloner Grundeigentümer“, dieser vertreten durch seine befugten Repräsentanten einerseits und dem Land Burgenland, vertreten durch die unten bezeichneten Mitglieder der Burgenländischen Landesregierung, andererseits vom 18.08.2018.
  31. Ziffer 31
    Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Interessensgemeinschaft Apetloner Äcker und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 26. September 1993.
  32. Ziffer 32
    Vereinbarung, abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Illmitzer Grundeigentümer'', und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten am 6. Februar 1997.
  33. Ziffer 33
    Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Interessensgemeinschaft Illmitzer Grundeigentümer und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 04.03.2003.
  34. Ziffer 34
    Vereinbarung abgeschlossen zwischen dem Verein „Interessensgemeinschaft der Illmitzer Grundeigentümer ZVR 540642425 und dem Land Burgenland, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 30.06.2006.
  35. Ziffer 35
    Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Zisterzienserabtei Stift Heiligenkreuz und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 03.02.1999.
  36. Ziffer 36
    Nachtrag zur Vereinbarung vom 03.02.1999 abgeschlossen zwischen Zisterzienserabtei Stift Heiligenkreuz und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel vom 20.11.2023.
  37. Ziffer 37
    Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Gemeinde Podersdorf am See und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, beide vertreten durch ihre befugten Repräsentanten vom 03.02.1999.
  38. Ziffer 38
    Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Neusiedl am See, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 16.07.2007.
  39. Ziffer 39
    Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Neusiedl am See, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 21.01.2015.
  40. Ziffer 40
    Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Neusiedl/See – Revier 3 (Wiese), vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 29.08.2023.
  41. Ziffer 41
    Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Weiden am See römisch zwei, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 16.07.2007.
  42. Ziffer 42
    Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Weiden am See römisch zwei, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 21.01.2015.
  43. Ziffer 43
    Vereinbarung abgeschlossen zwischen der Jagdgenossenschaft Weiden/See – Seerevier, vertreten durch ihre befugten Repräsentanten und der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See – Seewinkel, ebenfalls vertreten durch ihren befugten Repräsentanten vom 26.06.2023.
  44. Ziffer 44
    Vereinbarungen mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern über die Nationalparkerweiterung Illmitz 2023 aus 2024, im Ausmaß von insgesamt maximal 150 ha, abgeschlossen gemäß dem Beschluss der Burgenländischen Landesregierung vom 12.12.2023.“

Vorbehaltlich der Erfüllung der bundesverfassungsrechtlichen Voraussetzungen

Für den Bund gemäß Beschluss der Bundesregierung

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft:

Mag. Norbert Totschnig, MSc

Vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen Voraussetzungen

Für das Land Burgenland

Der Landeshauptmann:

Mag. Hans Peter Doskozil

Die Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen in der Fassung der Änderungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel römisch elf, Absatz 3, mit 18. Jänner 2026 in Kraft.

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