BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 12. Jänner 2026

Teil römisch zwei

9. Verordnung:

Änderung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

9. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen geändert wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2025, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Der Mindestlohntarif für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbildungseinrichtungen und in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2025,, wird auf Grund der Beschlusses vom 17. Dezember 2025 wie folgt geändert:

Paragraph 4, Absatz 5, in der ab 1. Jänner 2026 geltenden Fassung lautet:

  1. Absatz 5,Leiterinnen und Leiter von Kindergruppen erhalten bei einer Gruppe eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von 146,00 € brutto. Für jede weitere Gruppe erhöht sich die Zulage um jeweils 62,60 €.“

Neubauer