BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 2. April 2026

Teil römisch zwei

84. Verordnung:

Änderung der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

84. Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers für Bildung, mit der die Verordnung über die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privathochschulen (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV), geändert wird

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 4, 9, 10, Absatz 12, 12, Absatz 5, 13, Absatz 5, 14, Absatz 2 und 25 Absatz 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,;
  2. Ziffer 2
    der Paragraphen 16, Absatz 6, 60, Absatz 5, 71 d, Absatz eins und 6, 87 Absatz 7 und 141 Absatz 3, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025,;
  3. Ziffer 3
    der Paragraphen 53, Absatz eins und 65 Absatz 7, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2025,;
  4. Ziffer 4
    des Paragraph 4, Absatz 9 und 11 des Fachhochschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,;
  5. Ziffer 5
    des Paragraph 11, Absatz 6, des Privathochschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,;

wird hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 genannten Institutionen von der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung und hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Institutionen vom Bundesminister für Bildung verordnet:

Die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers für Bildung über die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privathochschulen (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV)“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zur Anlage 3 folgender Eintrag eingefügt:

„Anlage 3a Daten für das Studierendenregister zur Ausstellung eines digitalen Studierendenausweises über die Ausweisplattform des Bundes gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Bildungsdokumentationsgesetz 2020 “

 

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 14, Ziffer 5, wird die Wortfolge „vbPK-AS“ durch die Wortfolge „verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Amtliche Statistik (vbPK-AS)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Datenverwaltung im Fachhochschulbereich erfolgt in der Applikation „Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS)“ sowie im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen. Fachhochschulen haben die Daten gemäß Ziffer eins bis 4, 6 sowie 7 in den Meldezeiträumen 15. bis 30. April und von 15. bis 30. November sowie die Daten gemäß Ziffer 5, laufend, spätestens jedoch in den genannten Meldezeiträumen – unabhängig von Dateneingaben aufgrund anderer Normen – in der Applikation „BIS“ zu übermitteln.
    1. Ziffer eins
      Studierendendaten der Fachhochschulen gemäß Anlage 2 Ziffer 2, sowie 4.1. und 4.2.;
    2. Ziffer 2
      Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5;
    3. Ziffer 3
      Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen gemäß Anlage 7;
    4. Ziffer 4
      Personaldaten von Fachhochschulen gemäß Anlage 10;
    5. Ziffer 5
      Daten anlässlich der Aufnahme von Studierenden (UHStat 1) gemäß Anlage 14 sowie der zusätzlichen Merkmale gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und gemäß Anlage 2 Ziffer 4 Punkt 3,;
    6. Ziffer 6
      Daten über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15;
    7. Ziffer 7
      Daten für die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a, des OeAD-Gesetzes – OeADG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, enfällt das Wort „sowie“ am Ende der Litera c,; der Punkt am Ende der Litera d, wird durch das Wort „sowie“ ersetzt; folgende Litera e, wird angefügt:

  1. Litera e
    Daten der zusätzlichen Merkmale von Studienwerberinnen und -werbern gemäß Paragraph 27, Absatz 4, mit Angabe des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Bildung und Forschung (vbPK-BF) bzw. des Ersatzkennzeichens gemäß Anlage 2.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 18, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Prüfungen, die im Semester der Zulassung bereits vor 1. Oktober bzw. 1. März abgelegt werden, sind unbeschadet des früheren Prüfungsdatums dem ersten Semester zuzuordnen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 35, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Der Titel, das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 14, Ziffer 5,, Paragraph 16, Absatz eins und 2 Ziffer eins, Litera c, d und e, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 4, sowie die Anlagen 2, 3, 3a, 7, 10 und 12 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 4,Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2026, tritt mit 1. März 2026 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Für Fachhochschulen gilt Folgendes:

Die verpflichtende Meldung der internationalen Mobilitäten der außerordentlichen Studierenden von Hochschullehrgängen gemäß Anlage 2 und die verpflichtende Meldung der Lehrtätigkeit der Lehrenden von Hochschullehrgängen gemäß Anlage 10 gilt erstmals bei der BIS Meldung 15.04.2026.“

Novellierungsanordnung 9, Anlage 1 lautet:

„Anlage 1, zu Paragraph 6,, Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

  1. Ziffer eins
    Rahmenformular für die deutschsprachige Version (Anhang zum Diplom):
Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und der UNESCO entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zur Verfügung zu stellen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern. Der Anhang beschreibt Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Anhang ist frei von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Er sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden.

1

Angaben zur Inhaberin/zum Inhaber der Qualifikation

1.1

Familienname(n)

 

1.2

Vorname(n)

 

1.3

Geburtsdatum

TT/MM/JJJJ

1.4

Matrikelnummer oder Code zur Identifizierung der/des Studierenden (wenn vorhanden)

 

2

Angaben zur Qualifikation

 

2.1

Bezeichnung der Qualifikation und (wenn vorhanden) verliehener akademischer Grad (in der Originalsprache)

 

2.2

Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation

 

2.3

Name und Status der Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat (in der Originalsprache)

 

2.4

Name und Status der Einrichtung (falls nicht mit 2.3 identisch), die das Studium durchgeführt hat (in der Originalsprache)

 

2.5

Im Unterricht/bei den Prüfungen verwendete Sprache(n)

 

3

Angaben zu Niveau und Dauer der Qualifikation

3.1

Niveau (Stufe) der Qualifikation

 

3.2

Gesetzliche Dauer des Studiums (Regelstudiendauer) in ECTS-Anrechnungspunkten und/oder Jahren (Semestern)

 

3.3

Zugangsvoraussetzung(en) (allgemeine Universitätsreife)

 

4

Angaben zum Inhalt des abgeschlossenen Studiums und zu den erzielten Ergebnissen

4.1

Studienform

 

4.2

Lernergebnisse des Studiums

 

4.3

Details zum Studium, individuell erworbene ECTS-Anrechnungspunkte und Noten

 

4.4

Notensystem und, wenn verfügbar, ECTS-Einstufungstabelle

Einzelnoten:

– „sehr gut“ (1)

– „gut“ (2)

– „befriedigend“ (3)

– „genügend“ (4)

– „nicht genügend“ (5)

Positive Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt:

– „mit Erfolg teilgenommen“

Negative Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt:

– „ohne Erfolg teilgenommen“

4.5

Gesamtnote

Ziffernmäßig errechnete Gesamtnote (nach ECTS-Anrechnungspunkten gewichtet und auf zwei Kommastellen gerundet, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat) bzw. „nicht zutreffend“

5

Angaben zur Berechtigung der Qualifikation

5.1

Zugang zu weiterführenden Studien

 

5.2

Zugang zu reglementierten Berufen (sofern zutreffend)

Zugang zu reglementierten Berufen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften;

Diplom im Sinne des Artikel 11, lit. c/d/e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

6

Weitere Angaben

6.1

Weitere Angaben

 

6.2

Weitere Informationsquellen

 

7

Zertifizierung des Anhanges

7.1

Dieses Dokument wurde gemäß Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der geltenden Fassung, amtssigniert und hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.

8

Angaben zum nationalen Hochschulsystem

 

Aktuelle Informationen zum österreichischen Hochschulsystem sind auf der Internetseite von Eurydice (Europäisches Bildungsinformationsnetz) sowie auf folgender nationaler Internetseite abrufbar: Bildungssystem.at [https://www.bildungssystem.at/hochschule]

Amtssignatur

  1. Ziffer 2
    Rahmenformular für die englischsprachige Version (Diploma Supplement):
This Diploma Supplement follows the model developed by the European Commission, the Council of Europe and UNESCO. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international „transparency“ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). römisch eins t is designed to provide a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. römisch eins t is free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Information in all eight sections should be provided. Where information is not provided in one of the sections, an explanation should give the reason why.

1

Information identifying the holder of the qualification

1.1

Last name(s)

 

1.2

First name(s)

 

1.3

Date of birth

DD/MM/YYYY

1.4

Student identification number or code (if available)

 

2

Information identifying the qualification

2.1

Name of qualification and (if applicable) title conferred (in original language)

 

2.2

Main field(s) of study for the qualification

 

2.3

Name and status of awarding institution (in original language)

 

2.4

Name and status of institution (if different from 2.3) administering studies (in original language)

 

2.5

Language(s) of instruction/examination

 

3

Information on the level and duration of the qualification

3.1

Level of the qualification

 

3.2

Official duration of programme in ECTS credits and/or years

 

3.3

Access requirement(s)

 

4

Information on the programme completed and the results obtained

4.1

Mode of study

 

4.2

Programme learning outcomes

 

4.3

Programme details, individual ECTS credits gained and grades/marks obtained

 

4.4

Grading system and, if available, grade distribution table

Single grades:

– „excellent“ (1)

– „good“ (2)

– „satisfactory“ (3)

– „sufficient“ (4)

– „insufficient“ (5)

Positive achievement when a strict differentiation does not take place:

– „successfully completed“

Negative achievement when a strict differentiation does not take place:

– „unsuccessfully completed“

4.5

Overall classification of the qualification (in original language)

Numerical overall grade (Gesamtnote) (weighted according to ECTS credits and rounded to two decimal places, whereby rounding up is required if the third decimal digit is at least 5), or, respectively, „not applicable“

5

Information on the function of the qualification

5.1

Access to further study

 

5.2

Access to a regulated profession (if applicable)

Access to regulated professions according to professional regulations; diploma in the sense of Artikel 11, lit. (c)/(d)/(e) of directive 2005/36/EG

6

Additional information

6.1

Additional information

 

6.2

Further information sources

 

7

Certification of the supplement

7.1

This document has been officially signed according to art. 19 of the E-Government Act, Bundesgesetzblatt Teil eins, No. 10 aus 2004,, as amended, and has the legal proof of a public document.

8

Information on the national higher education system

 

Up-to-date information on the Austrian higher education system is available on the Eurydice website (European education information network) and on the following national website: Bildungssystem.at [https://www.bildungssystem.at/en/tertiary-education]

Amtssignatur

Novellierungsanordnung 10, Anlage 2 lautet:

„Anlage 2, zu Paragraph 16,, Studierendendaten der Fachhochschulen, , Applikation BIS und Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

  1. Ziffer eins
    Aufbau der Studierendendaten für die Applikation BIS und für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (DVUH)
Die Daten der Anlage 2 enthalten Studierendendaten der Fachhochschulen für die Applikation BIS sowie für den DVUH und gliedern sich in Daten, die von beiden Applikationen, oder nur von der Applikation BIS oder nur von der Applikation DVUH genutzt werden. Des Weiteren werden Studierenden-Personendaten, Studiendaten (jeweils für ordentliche und außerordentliche Studierende), Studienbeitragsdatensätze sowie Daten für den Vollzug studienförderungsrechtlicher Vorschriften unterschieden. Die Daten sind für alle meldepflichtigen FH-Studierenden, unabhängig davon, ob es sich um ordentliche oder außerordentliche Studierende handelt, zu übermitteln.
  1. Ziffer 2
    Verarbeitung durch Applikation BIS und DVUH
  2. 2 Punkt eins
    FH-Studierenden-Personendaten
Die Datensätze beziehen sich auf ordentliche Studierende von ordentlichen Studien, auf außerordentliche Studierende von außerordentlichen Studien (Hochschullehrgänge) sowie auf außerordentliche Studierende, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen. Die Datensätze umfassen auch jene Studierende, die ein im Ausland eingerichtetes Fachhochschul-Studium besuchen, welches mit einem österreichischen akademischen Grad abschließt (dislozierte Studierende).

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer des/der Studierenden

codiert gemäß Paragraph 4

2

Kennung der Bildungseinrichtung

codiert gemäß Paragraph 12

3

Semesterkennzeichen

Jahreszahl (vierstellig) + S oder W

4

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

5

Ersatzkennzeichen

 

6

vbPK-AS

 

7

Familienname

codiert nach BIS-SST, DVUH

8

Vorname

codiert nach BIS-SST, DVUH

9

Geburtsdatum

codiert nach BIS-SST, DVUH

10

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

11

Geschlecht

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3

12

Akademische/r Grad/e vor dem Namen

codiert nach BIS-SST, DVUH

13

Akademische/r Grad/e nach dem Namen

codiert nach BIS-SST, DVUH

14

Staat des Heimatortes

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

15

Postleitzahl des Heimatortes

codiert nach BIS-SST, DVUH

16

Bezeichnung des Heimatortes

codiert nach BIS-SST, DVUH

17

Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür am Heimatort

codiert nach BIS-SST, DVUH

18

Staat der Zustelladresse

codiert nach BIS-SST, DVUH

19

Postleitzahl der Zustelladresse

codiert nach BIS-SST, DVUH

20

Ort der Zustelladresse

codiert nach BIS-SST, DVUH

21

Straße, Hausnummer, Stiege/Stock/Tür der Zustelladresse

codiert nach BIS-SST, DVUH

22

c/o

 

23

E-Mail-Adresse (von BE vergeben)

 

24

E-Mail-Adresse (privat)

 

Zu lfd. Nr. 5 (Ersatzkennzeichen) sowie Nr. 7 und 8 (Familienname, Vorname): Die Erfassung dieser Daten erfolgt nur befristet, die Daten werden daher sieben Monate nach Erfassung in BIS gelöscht.
Zu lfd. Nr. 15, 16 (Postleitzahl des Heimatortes, Bezeichnung des Heimatortes) sowie Nr. 19 und 20 (Postleitzahl der Zustelladresse, Ort der Zustelladresse): im Bereich der Applikation BIS ist bei österreichischen Adressen eine Eingabe gemäß Kodex Tabelle PLZ der Einrichtung Bundesanstalt „Statistik Österreich“ erforderlich; bei ausländischen Adressen sowie im Bereich des DVUH sind keine Vorgaben zu beachten (Freitext).
  1. 2 Punkt 2
    FH-Studiendaten
  2. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Studiendaten für ordentliche FH-Studierende und außerordentliche FH-Studierende, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen
Die Datensätze beziehen sich auf ordentliche Studierende von ordentlichen Studien (FH-Studiengänge) und auf außerordentliche Studierende, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen.

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer des/der Studierenden

codiert gemäß Paragraph 4

2

Kennung der Bildungseinrichtung

codiert gemäß Paragraph 12

3

Semesterkennzeichen

Jahreszahl (vierstellig) + S oder W

4

Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach BIS-SST

5

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach BIS-SST

6

Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

7

Beginndatum des Studiums

(JJJJMMTT)

8

Beendigungsdatum des Studiums

(JJJJMMTT)

9

Aufenthalt von (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

10

Aufenthalt bis (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

11

Mobilitätsprogramm (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

12

Aufenthaltszweck (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

13

Gastland (internationale Mobilität)

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

14

Herkunftsland (internationale Mobilität)

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

15

erworbene ECTS-Anrechnungspunkte (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

16

anerkannte ECTS-Anrechnungspunkte (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

17

Studiengangskennzahl

codiert nach BIS-SST, DVUH

18

Meldedatum

codiert nach BIS-SST, DVUH

19

Studienkennung der öffentlichen Universitäten bei gemeinsam eingerichteten Studien

codiert nach DVUH

20

Meldestatus

codiert nach DVUH

21

Unterbrechungsdatum des Studiums

codiert nach BIS-SST, DVUH

22

Wiedereintrittsdatum ins Studium

codiert nach BIS-SST, DVUH

2.2.2. Studiendaten für außerordentliche FH-Studierende von außerordentlichen Studien (Hochschullehrgänge)

Die Datensätze beziehen sich auf außerordentliche Studierende von außerordentlichen Studien (Hochschullehrgänge).

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

codiert gemäß Paragraph 4

2

Kennung der Bildungseinrichtung

codiert gemäß Paragraph 12

3

Semesterkennzeichen

Jahreszahl (vierstellig) + S oder W

4

Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach BIS-SST

5

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach BIS-SST

6

Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach Paragraph 13, Absatz 4

7

Beginndatum des Hochschullehrganges

(JJJJMMTT)

8

Beendigungsdatum des Hochschullehrganges

(JJJJMMTT)

9

Studienkennung der öffentlichen Universitäten bei gemeinsam eingerichteten Studien

codiert nach DVUH

10

Meldedatum

codiert nach BIS-SST, DVUH

11

Hochschullehrgangsnummer

codiert nach BIS-SST, DVUH

12

Meldestatus

codiert nach DVUH

13

Aufenthalt von (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

14

Aufenthalt bis (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

15

Mobilitätsprogramm (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

16

Aufenthaltszweck (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

17

Gastland (internationale Mobilität)

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

18

Herkunftsland (internationale Mobilität)

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

19

erworbene ECTS-Anrechnungspunkte (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

20

anerkannte ECTS-Anrechnungspunkte (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

Zu lfd. Nr. 4 (Zugangsvoraussetzung/Schulform) und 5 (Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung/Schulform): bis zum Studienjahr 2021/22 erfolgt die Eingabe gemäß BIS, ab dem Studienjahr 2022/23 gemäß DVUH.

  1. Ziffer 3
    Verarbeitung durch den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
  2. 3 Punkt eins
    Studienbeitragsdaten
Die nachfolgenden Daten werden von Fachhochschulen an den Datenverbund zum Zweck der Sicherstellung der Einhebung von Studierendenbeiträgen gemeldet. Es erfolgt keine Weitergabe der Daten an die Applikation BIS. Die Daten sind für alle ordentlichen und außerordentlichen FH-Studierenden mit Beitragspflicht anzuführen. Eine Beitragspflicht besteht bereits bei der Abführung des Studierendenbeitrages.

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer des/der Studierenden

codiert gemäß Paragraph 4

2

Kennung der Bildungseinrichtung

codiert gemäß Paragraph 12

3

Beitragssemester

Jahreszahl (vierstellig) + S oder W

4

Beitragsstatus

FHs codieren mit „X“ wenn beitragspflichtig, ÖH-Beitrag + „ggf. Studienbeitrag“

5

Studierendenbeitrag ÖH

 

6

Sonderbeitrag ÖH

 

7

Studienbeitrag

 

8

Nachforderung Studienbeitrag

 

9

Valutadatum (Ende der Zahlungsfrist)

 

10

Valutadatum Nachfrist

 

11

Letztes Buchungsdatum

 

12

Zulassungsstatus

Codierung gemäß DVUH-Spezifikation

13

Meldung der Fortsetzung des Studiums (Fortsetzungskennzahl)

Codierung gemäß DVUH-Spezifikation

14

Bezahlstatus

 

15

IST-Beitrag

 

16

Studienbeitragskonto der FH

 

17

Vollzugsmeldung

 

  1. 3 Punkt 2
    Studienförderungs- und Prüfungsdaten
Zum Zweck der Bereitstellung von Daten für den Vollzug studienförderungsrechtlicher Vorgaben sowie für die Übermittlung von Prüfungsdaten bei gemeinsam eingerichteten Studien sind folgende Daten zu übermitteln:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer der/des Studierenden

codiert gemäß Paragraph 4

2

Kennung der Bildungseinrichtung

 

3

Semesterkennzeichen

Jahreszahl (vierstellig) + S oder W

4

Semesterzahl

 

5

ECTS-Anrechnungspunkte

 

6

Studiengangskennzahl

 

  1. Ziffer 4
    Verarbeitung durch die Applikation BIS
Die nachfolgenden Daten werden nur mittels Applikation BIS und nicht durch den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen verarbeitet.
  1. 4 Punkt eins
    Studiendaten für ordentliche FH-Studierende und außerordentliche FH-Studierende, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen
Die Datensätze beziehen sich auf ordentliche Studierende von ordentlichen Studien (FH-Studiengänge) und auf außerordentlich Studierende, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen.

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Studiengangskennzahl

codiert nach BIS-SST

2

Standort

codiert nach BIS-SST

3

Organisationsform

codiert nach BIS-SST

4

Personenkennzeichen

codiert nach BIS-SST

5

Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST

6

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST

7

Ausstellungsstaat der Urkunden über die Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST, DVUH

8

Ausbildungssemester

codiert nach BIS-SST

9

Studierendenstatus

codiert nach BIS-SST

10

Berufstätigkeit

codiert nach BIS-SST

11

VonNachPersKZ

codiert nach BIS-SST

12

Förderrelevanz für das Bundesministerium

codiert nach BIS-SST

13

Förderung des Auslandsaufenthaltes outgoings

codiert nach BIS-SST

14

Mobilitätsprogramm des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums

codiert nach BIS-SST

15

Programmnummer des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums

codiert nach BIS-SST

16

Studierendentyp im gemeinsamen (eingerichteten) Studiums

codiert nach BIS-SST

17

Partnerinstitution des gemeinsamen (einrichteten) Studiums

codiert nach BIS-SST

18

Studierendenstatus im gemeinsamen (eingerichteten) Studium

codiert nach BIS-SST

19

Ausbildungssemester im gemeinsamen (eingerichteten) Studium

codiert nach BIS-SST

20

Beendigungsdatum des gemeinsam (eingerichteten) Studiums

codiert nach BIS SST

21

Meldedatum

codiert nach BIS-SST

22

Erhalterkennzahl

codiert nach BIS-SST

23

Duales Studium

codiert nach BIS-SST

  1. 4 Punkt 2
    Studiendaten für außerordentliche FH-Studierende von Hochschullehrgängen
Die Datensätze beziehen sich auf außerordentliche Studierende von Hochschullehrgängen

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Meldedatum

15.11.JJJJ und 15.04.JJJJ

2

Erhalterkennzahl

codiert nach BIS-SST

3

Hochschullehrgangsnummer

codiert nach BIS-SST

4

Standort

codiert nach BIS-SST

5

Personenkennzeichen

codiert nach BIS-SST

6

Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST

7

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST

8

Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung Master

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

9

Studierendenstatus

codiert nach BIS-SST

10

Organisationsform

codiert nach BIS-SST

11

Mobilitätsprogramm des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums

codiert nach BIS-SST

12

Programmnummer des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums

codiert nach BIS-SST

13

Studierendentyp im gemeinsamen eingerichteten Studium

codiert nach BIS-SST

14

Partnerinstitution des gemeinsamen (eingerichteten) Studium

codiert nach BIS-SST

15

Studierendenstatus im gemeinsamen (eingerichteten) Studium

codiert nach BIS-SST

16

Beendigungsdatum des gemeinsamen (eingerichteten) Studiums

codiert nach BIS-SST

  1. 4 Punkt 3
    Daten von Studienwerberinnen und -werbern
Die Datensätze beziehen sich auf Studienwerberinnen und -werber von ordentlichen FH-Studien.

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

vbPK-BF

 

2

Ersatzkennzeichen

gemäß Bildungsdokumentationsgesetz 2020

3

Semesterkennzeichen

codiert nach BIS-SST

4

Geburtsdatum

codiert nach BIS-SST

5

Geschlecht

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3

6

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

7

Studiengangskennzahl

codiert nach BIS-SST

8

Organisationsform

codiert nach BIS-SST

9

Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach BIS-SST

10

Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST

Novellierungsanordnung 11, Anlage 3 lautet:

„Anlage 3, zu Paragraph 18, Absatz eins,, Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

  1. Ziffer eins
    Aufbau der Datensätze der Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:
  2. eins Punkt eins
    Für Universitäten und Pädagogische Hochschulen gilt:
  3. eins Punkt eins Punkt eins
    Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sind alle Studien, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung vorliegt, sowie die Personen- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.
  4. eins Punkt eins Punkt 2
    Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personen- und Studiendatensätze, zu enthalten.
  5. eins Punkt eins Punkt 3
    Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der zur Verfügung stellenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule aufweisen.
  6. eins Punkt 2
    Für Privathochschulen gilt:
  7. eins Punkt 2 Punkt eins
    Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sind alle Personendatensätze der Studierenden auszuwählen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginn- oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung oder eine Unterbrechung vorliegt.
  8. eins Punkt 2 Punkt 2
    Nachlieferungen von Neuzulassungen und andere Nachlieferungen haben Personendatensätze zu enthalten.
  9. eins Punkt 2 Punkt 3
    Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personendatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung aufgrund eines Ausbildungsvertrages ein Studium mit aufrechter Zulassung an einer Privathochschule aufweisen.
  10. Ziffer 2
    Aufbau der Datensätze:
  11. 2 Punkt eins
    Die Daten einer oder eines Studierenden an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen bestehen aus dem Personendatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz und zugeordneten Studiendatensätzen. Die Daten einer oder eines Studierenden an Privathochschulen bestehen aus dem Personendatensatz.
  12. 2 Punkt 2
    Aufbau der Personendatensätze:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF bzw. Ersatzkennzeichen

 

3

vbPK-AS

 

4

Meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Privathochschule

codiert (Paragraph 12,)

5

Bezugssemester

 

6

Familienname

 

7

Vorname/n

 

8

Geburtsdatum

(JJJJMMTT)

9

Staatsangehörigkeit

codiert (Paragraph 12,)

10

Geschlecht

M, W, römisch zehn, O, römisch eins oder K

11

akademische/r Grad/e vor dem Namen

 

12

akademische/r Grad/e nach dem Namen

 

13

Staat der Anschrift am Heimatort

codiert (Paragraph 12,)

14

Postleitzahl der Anschrift am Heimatort

 

15

Heimatort

 

16

Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.

 

17

Staat der Zustelladresse

 

18

Postleitzahl der Zustelladresse

 

19

Ort der Zustelladresse

 

20

Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.

 

21

c/o-Name

 

22

E-Mail-Adresse

 

23

Lichtbild

 

  1. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Zusätzlich für Studierende an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen:

23

Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN

3.3

24

Kennzeichnung für die Personenzählung PO

3.4

25

Studienbeitragsstatus

codiert (Paragraph 12,)

  1. 2 Punkt 2 Punkt 2
    Zusätzlich für Studierende von Privathochschulen:

23

in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung

 

  1. 2 Punkt 3
    Aufbau der Studienbeitragsdatensätze:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

3

meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule

codiert (Paragraph 12,)

4

Beitragssemester

 

5

Bezahlungsstatus

3.6

6

Vorschreibung Studienbeitrag

 

7

Vorschreibung Studierendenbeitrag

 

8

Vorschreibung Sonderbeitrag

 

9

Valutadatum der Vorschreibung

entspricht Zahlungsfrist auf Zahlungsaufforderung

10

Nachforderung Studienbeitrag

 

11

Nachforderung Studierendenbeitrag

 

12

Nachforderung Sonderbeitrag

 

13

Valutadatum der Nachforderung

entspricht Zahlungsfrist auf Zahlungsaufforderung

14

Ist-Betrag

 

15

letztes Buchungsdatum

(JJJJMMTT)

16

Studienbeitragskonto der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule

IBAN

  1. 2 Punkt 4
    Aufbau der Studiendatensätze:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

3

meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule

codiert (Paragraph 12,)

4

Bezugssemester

 

5

Kennzeichnung Studiengesetz

3.7

6

Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung

codiert (Paragraph 12,)

7

Kennzahl-1 des Studiums

codiert (Paragraph 12,)

8

Kennzahl-2 des Studiums

codiert (Paragraph 12,)

9

Kennzahl-3 des Studiums

codiert (Paragraph 12,)

10

zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund

codiert (Paragraph 12,)

11

Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum

(JJJJMMTT); 3.8

12

Form der allgemeinen Universitätsreife

codiert (Paragraph 12,)

13

Datum der allgemeinen Universitätsreife

(JJJJMM); 3.2

14

Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife

codiert (Paragraph 12,)

15

Zulassungsstatus

3.9

16

Anfängerkennzeichen SN für Fach-1

3.10

17

Anfängerkennzeichen SN für Fach-2

3.10

18

Meldung der Fortsetzung des Studiums

3.11

19

Mobilitätsprogramm

codiert (Paragraph 12,); 3.5

20

Gastland des Auslandsaufenthaltes

codiert (Paragraph 12,)

21

Beendigungsdatum

(JJJJMMTT); 3.12

22

Curriculum Fach 1

3.13

23

Curriculum Fach 2

3.13

24

Datum der Fortsetzungsmeldung

(JJJJMMTT); 3.13

25

Schließungsgrund

3.14

  1. Ziffer 3
    Feldinhalt:
  2. 3 Punkt eins
    Die Felder 1 bis 10, 13, 15, 17 bis 20 und 25 des Personendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 14 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 9 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 7 und 11 bis 15 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.
  3. 3 Punkt 2
    Bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „00“, „35“, „52“, „55“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „99“ mit „999999“ zu besetzen. Bei der Codierung des Ausstellungsstaats der allgemeinen Universitätsreife mit „00“, „55“, „98“ und „99“ ist dieses Feld leer zu übergeben. Die Angabe des Codes „00“ ist längstens bis zum Ende des jeweiligen Semesters durch eine gültige Codierung zu ersetzen.
  4. 3 Punkt 3
    Wenn die Person erstmals an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu einem Studium zugelassen wurde („PN“ gemäß den Anlagen 11 und 12), so ist das Feld mit „N“ zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE“ gemäß den Anlagen 11 und 12), so ist „E“ einzusetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
  5. 3 Punkt 4
    Wenn die Person erstmals an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurde („PO“ gemäß den Anlagen 11 und 12), so ist das Feld mit „O“ zu besetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
  6. 3 Punkt 5
    Bei Vorliegen des Beitragsstatus M, S oder C ist das für den Erlass des Studienbeitrages maßgebliche Mobilitätsprogramm samt Gastland des Auslandsaufenthaltes anzugeben. Bei Vorliegen eines anderen Beitragsstatus ist die der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bekannte Teilnahme der oder des Studierenden an einem internationalen Mobilitätsprogramm samt Gastland anzugeben. Beginnt die Teilnahme in den Semester- oder Sommerferien, ist sie dem nachfolgenden Semester zuzuordnen.
  7. 3 Punkt 6
    Zu verwenden sind die Codes:

0

vorgeschrieben

1

Betrag nicht ordnungsgemäß

2

zu spät bezahlt

7

bezahlt „so gut wie“

8

bezahlt an anderer postsekundärer Bildungseinrichtung

9

ordnungsgemäß bezahlt

  1. 3 Punkt 7
    Kennzeichnung Studiengesetz:
    • Strichaufzählung
      Für Universitäten: Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß UG sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
    • Strichaufzählung
      Für Pädagogische Hochschulen: Ordentliche Studien auf Grund von Curricula gemäß HG sind mit „H“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des HG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
    • Strichaufzählung
      Für gemeinsam zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Studien: Sind mit „L“ zu kennzeichnen, ebenso die im Lehrverbund angebotenen Erweiterungsstudien.
  2. 3 Punkt 8
    In Verbindung mit Zulassungsstatus römisch fünf ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben. Handelt es sich um ein Diplomstudium mit Studienzweigen, kann beim Übertritt in den Studienzweig der Beginn dieser Studienphase mit dem neuen Beginndatum gemeldet werden. Ebenso kann in einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium der Übertritt in den Doktoratsteil mit neuem Beginndatum gemeldet werden.
  3. 3 Punkt 9
    Zu verwenden sind die Codes:

römisch fünf

Antrag auf Zulassung

B

Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)

F

Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)

römisch zehn

Zulassung zum Studium ist erloschen

Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (zB Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften, Wechsel vom Masterteil in den Doktoratsteil in einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium) an derselben Universität bzw. Pädagogischen Hochschule ist mit „F“ zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus mit „F“ anzugeben, sofern nicht im gleichen Semester die Schließung erfolgt. In diesem Fall ist der Zulassungsstatus „X“ zu melden. Bei amtswegigen Mitbelegungen kann als Zulassungsstatus „B“, „F“ oder „X“ gemeldet werden.
  1. 3 Punkt 10
    Anfängerkennzeichen:
    • Strichaufzählung
      „Anfängerkennzeichen SN für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums;
    • Strichaufzählung
      „Anfängerkennzeichen SN für Fach-2“ entspricht dem zweiten Unterrichtsfach bzw. der gewählten Spezialisierung.
    • Strichaufzählung
      Das Anfängerkennzeichen „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.
    • Strichaufzählung
      Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium sind die Voraussetzungen für ein allfälliges Anfängerkennzeichen für jedes Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung gesondert zu prüfen. In den Sprachen der Romanistik und Slawistik ist kein Anfängerkennzeichen zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zur gleichen Sprache erfolgte. In der Studienrichtung Instrumentalstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bachelorstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängerkennzeichen darzustellen. Bei Zulassung zu einem dreijährigen Doktoratsstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen im Fall früherer Zulassung zu einem fachgleichen Doktoratsstudium mit kürzerer gesetzlicher Studiendauer. In einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium mit verpflichtender oder optionaler Masterarbeit unterbleibt das Anfängerkennzeichen beim Übertritt in den Doktoratsabschnitt.
  2. 3 Punkt 11
    Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit „A“ zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 UG bzw. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, HG gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.
  3. 3 Punkt 12
    Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung des Studiums und bei Diplomstudien mit Studienzweigen mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase beim Übertritt in den Studienzweig zu besetzen.
  4. 3 Punkt 13
    Nur im Falle von gemeinsam eingerichteten Studien zu melden; die Datenfelder dürfen in diesem Fall nicht leer übermittelt werden.
  5. 3 Punkt 14
    Zu verwenden sind die Codes:

A

Mindeststudienleistung nicht erbracht – UG Paragraph 68, (1) Ziffer 2 a

B

Fehlende Fortsetzungsmeldung – UG Paragraph 68, (1) Ziffer 2

C

Letzte zulässige Wiederholung negativ – UG Paragraph 68, (1) Ziffer 3

D

Positiver Studienabschluss – UG Paragraph 68, (1) Ziffer 6

Die Studienschließungen aufgrund der Codes „B“, „C“ und „D“ sind nur im Falle von gemeinsam eingerichteten Studien zu melden.“

Novellierungsanordnung 12, Nach der Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:

„Anlage 3a, zu Paragraph 18, Absatz eins,, Daten für das Studierendenregister zur Ausstellung eines digitalen Studierendenausweises über die Ausweisplattform des Bundes gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Bildungsdokumentationsgesetz 2020

  1. Ziffer eins
    Für die Ausstellung eines digitalen Studierendenausweises über die Ausweisplattform des Bundes werden dem Studierendenregister folgende Daten vom DVUH bereitgestellt:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Akademischer Grad (dem Namen vorangestellt)

 

2

Akademischer Grad (dem Namen nachgestellt)

 

3

Matrikelnummer

 

  1. Ziffer 2
    Folgende Daten werden aus den vorhandenen Daten des DVUH ermittelt/aufbereitet:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Studierendenstatus („studierend“/„nicht studierend“)

 

2

Gültigkeit des Studierendenausweises

 

3

Aktive Zulassungen

 

4

Meldende (zulassende) Bildungseinrichtung

 

5

Gültigkeit der Zulassung an der jeweiligen Bildungseinrichtung

 

  1. Ziffer 3
    Für das Personenbild am digitalen Studierendenausweis gelten folgende Regelungen:
  2. 3 Punkt eins
    Grundsätzlich wird das jeweils aktuellere Bild gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis d Bildungsdokumentationsgesetz 2020 an die Ausweisplattform weitergegeben. Die Daten werden dabei bei Anfragen seitens der Ausweisplattform jeweils durch das Studierendenregister aus den entsprechenden Registern abgefragt und an die Ausweisplattform übermittelt. Die Daten werden im Studierendenregister nicht gespeichert.
  3. 3 Punkt 2
    Falls in den oben genannten Registern kein aktuelles Personenbild verfügbar ist, muss jede meldende Bildungseinrichtung dem Studierendenregister im Wege des DVUH nach Maßgabe der Verfügbarkeit und der technischen Möglichkeiten zum Zweck der Bereitstellung des digitalen Studierendenausweises gemäß Paragraph 11 a, Bildungsdokumentationsgesetz 2020 über die Ausweisplattform ein aktuelles Personenbild aus ihren lokalen Datenbeständen überlassen.
  4. 3 Punkt 3
    Von der Bildungseinrichtung gemeldete Bilddaten werden als JPG oder PNG Bild BASE64 encodiert dargestellt. Die Auflösung ist entweder 413x531px, 473x608px oder 481x606px.

Novellierungsanordnung 13, Anlage 7 lautet:

„Anlage 7, zu Paragraph 19, Absatz 3,, Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschulen

  1. Ziffer eins
    Merkmale ordentlicher Studien:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Personenkennzeichen

codiert nach BIS-SST

2

Matrikelnummer

codiert gemäß Paragraph 4

3

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

4

Geburtsdatum

codiert nach BIS-SST, DVUH

5

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

6

Geschlecht

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3

7

Staat des Heimatortes

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

8

Postleitzahl des Heimatortes

codiert nach BIS-SST, DVUH

9

Bezeichnung des Heimatortes

codiert nach BIS-SST, DVUH

10

Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach BIS-SST

11

Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST

12

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert nach BIS-SST

13

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST

14

Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

15

Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST, DVUH

16

Studiengangskennzahl

codiert nach BIS-SST, DVUH

17

Studiengangsart

codiert nach BIS-SST

18

Standort

codiert nach BIS-SST

19

Organisationsform

codiert nach BIS-SST

20

Startsemester des Studiengangs

 

21

Beginndatum des Studiums

(JJJJMMTT)

22

Beendigungsdatum des Studiums

(JJJJMMTT)

23

Ausbildungssemester

codiert nach BIS-SST

24

Studierendenstatus

codiert nach BIS-SST

25

Studienanfänger/in

 

26

Berufstätigkeit

codiert nach BIS-SST

27

VonNachPersKZ

codiert nach BIS-SST

28

Mobilitätsprogramm (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

29

Gastland (internationale Mobilität)

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

30

Mobilitätsprogramm des gemeinsamen Studiums

codiert nach BIS-SST

31

Studierendentyp im gemeinsamen Studium

codiert nach BIS-SST

32

Partnerinstitution des gemeinsamen Studiums

codiert nach BIS-SST

  1. Ziffer 2
    Merkmale außerordentlicher Studien in Form von Hochschullehrgängen:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Personenkennzeichen

codiert nach BIS-SST

2

Matrikelnummer der/des Studierenden

codiert gemäß Paragraph 4

3

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

4

Geburtsdatum

codiert nach BIS-SST, DVUH

5

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

6

Geschlecht

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3

7

Staat des Heimatortes

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

8

Postleitzahl des Heimatortes

codiert nach BIS-SST, DVUH

9

Bezeichnung des Heimatort

codiert nach BIS-SST, DVUH

10

Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert gemäß BIS-SST

11

Zugangsvoraussetzung Master

codiert gemäß BIS-SST

12

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert gemäß BIS-SST

13

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung Master

codiert gemäß BIS-SST

14

Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

15

Ausstellungsstaat der Urkunde über die Zugangsvoraussetzung Master

codiert nach BIS-SST, DVUH

16

Beginndatum des Studiums

(JJJJMMTT)

17

Beendigungsdatum des Studiums

(JJJJMMTT)

18

Studierendenstatus

codiert nach BIS-SST

19

Hochschullehrgangsnummer

codiert nach BIS-SST

20

Hochschullehrgangsart

codiert nach BIS-SST

21

Organisationsform

codiert nach BIS-SST

22

Mobilitätsprogramm (internationale Mobilität)

codiert nach BIS-SST, DVUH

23

Gastland (internationale Mobilität)

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

24

Mobilitätsprogramm des gemeinsamen Studiums

codiert nach BIS-SST

25

Studierendentyp im gemeinsamen Studium

codiert nach BIS-SST

26

Partnerinstitution des gemeinsamen Studiums

codiert nach BIS-SST

  1. Ziffer 3
    Merkmale außerordentlicher Studien in Form des Besuches einzelner Lehrveranstaltungen:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Personenkennzeichen

codiert nach BIS-SST

2

Matrikelnummer

codiert gemäß Paragraph 4

3

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

4

Geburtsdatum

codiert nach BIS-SST, DVUH

5

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

6

Geschlecht

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3

7

Staat des Heimatortes

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 4

8

Postleitzahl des Heimatortes

codiert nach BIS-SST, DVUH

9

Bezeichnung des Heimatortes

codiert nach BIS-SST, DVUH

10

Studiengangskennzahl

codiert nach BIS-SST, DVUH

11

Studierendenstatus

codiert nach BIS-SST

12

Studienanfänger/in

 

13

Beginndatum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen

codiert nach BIS-SST

14

Beendigungsdatum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen

codiert nach BIS-SST

Novellierungsanordnung 14, Anlage 10 lautet:

„Anlage 10, zu Paragraph 21, Absatz 2 und 3, Personaldaten von Fachhochschulen und Privathochschulen für die Bundesministerin oder den Bundesminister

  1. Ziffer eins
    Aufbau der Datensätze des Personals von Fachhochschulen und Privathochschulen:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung

Personalnummer

2

Geschlecht

M, W, römisch zehn, O, römisch eins oder K

3

Geburtsjahr

 

4

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3

5

höchste abgeschlossene Ausbildung

gemäß Ziffer 2 Punkt eins

6

Beschäftigungsart 1

gemäß Ziffer 2 Punkt 2

7

Beschäftigungsart 2

gemäß Ziffer 2 Punkt 3

8

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung

 

9

Verwendung

gemäß Ziffer 2 Punkt 4

10

Funktion gemäß Ziffer 2 Punkt 5, bei Fachhochschulen und gemäß Ziffer 2 Punkt 6, bei Privathochschulen

 

11

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents bei Fachhochschulen

 

12

Fachhochschul-Studiengang bei Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Ziffer 2 Punkt 4 und bei Funktion 5 sowie 7 gemäß Ziffer 2 Punkt 5,)

Studiengangskennzahl

13

Hochschullehrgang bei Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Ziffer 2 Punkt 4,)

Lehrgangsnummer

14

Ausmaß der Lehrtätigkeit in Semesterwochenstunden bei Fachhochschulen (bei Verwendung 1 gemäß Ziffer 2 Punkt 4,)

 

  1. Ziffer 2
    Feldinhalt:
  2. 2 Punkt eins
    Höchste abgeschlossene Ausbildung:

1

Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss)

2

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23, UG oder Paragraphen 26, Absatz eins und 28 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,) oder eines Hochschullehrganges (Paragraph 9, FHG) mit Mastergrad

3

Fachhochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene

4

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)

5

Fachhochschulabschluss auf Bachelorebene

6

Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung

7

anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Universitätslehrgang) oder Hochschullehrgang gemäß Paragraph 9, FHG, mit dem kein akademischer Grad verbunden war

8

Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule

9

Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule

10

Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung

11

Pflichtschule

 

Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

  1. 2 Punkt 2
    Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 1:

1

Dienstverhältnis zum Bund

2

Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft

3

Dienstverhältnis zur postsekundären Bildungseinrichtung oder deren Träger

4

Lehr- oder Ausbildungsverhältnis

5

Sonstiges Beschäftigungsverhältnis

6

Dienstverhältnis zu einer anderen Bildungseinrichtung oder einem anderen Träger

7

Freier Dienstvertrag

  1. 2 Punkt 3
    Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 2:

1

befristetes Beschäftigungsverhältnis

2

unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

  1. 2 Punkt 4
    Verwendung:

1

wissenschaftliche Lehre und Forschung

2

wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung

3

professionelle Unterstützung der Studierenden in akademischen Belangen

4

professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen

5

Management

6

Verwaltung

7

Wartung und Betrieb

  1. 2 Punkt 5
    Funktion (Fachhochschule):

1

Vertretungsbefugte/r des Erhalters

2

Leiter/in des Kollegiums

3

stellv. Leiter/in des Kollegiums

4

Mitglied des Kollegiums

5

Studiengangsleiter/in

6

Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung

7

Mitglied des Entwicklungsteams (gemäß Paragraph 8, Absatz 4, FHG)

  1. 2 Punkt 6
    Funktion (Privathochschule):

1

Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung

2

stv. Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung

3

Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges

4

stv. Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges

5

Vorsitzender des obersten Kollegialorgans

6

stv. Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans

7

Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung

Novellierungsanordnung 15, Anlage 12 lautet:

„Anlage 12, zu Paragraph 24, Absatz 2,, Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Zählbedingung:
Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung im Wintersemester bis 31. Oktober und im Sommersemester bis 31. März gegeben war.
Erweiterungsstudien gemäß den Paragraphen 38 b, 38 c und 38 d HG werden in den Studienmengen (SB, SN, SE, SM und SA) nicht gezählt.
  1. Ziffer 2
    Definition von Personenmengen (P):
  2. 2 Punkt eins
    PU Studierende:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

  1. 2 Punkt 2
    PN – Neuzugelassene Studierende:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Pädagogischen Hochschule zum einem Studium zugelassen,

– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

  1. 2 Punkt 3
    PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Pädagogischen Hochschule zu einem ordentlichen Studium zugelassen,

– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

  1. 2 Punkt 4
    PE – Erstzugelassene:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einem Fachhochschul-Studiengang, einer Fachhochschule oder einer Privatuniversität angehört haben.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Pädagogischen Hochschule,

– mindestens ein offenes Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule.

  1. 2 Punkt 5
    PM – Mitbeleger/innen:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Pädagogischen Hochschule bzw. bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium an einer anderen Pädagogischen Hochschule bzw. bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität zugelassen sind.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule nicht enthält.

  1. Ziffer 3
    Definition von Studienmengen (S):
  2. 3 Punkt eins
    SB – belegte Studien:

Definition:

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt.

Kriterium:

Ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist.

  1. 3 Punkt 2
    SN – belegte Studien im ersten Semester:

Definition:

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Pädagogischen Hochschule erfolgte.

Kriterien:

– Das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– das Studium ist gemäß Ziffer 3 Punkt 10, der Anlage 3 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen,

– ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist.

  1. 3 Punkt 3
    SE – belegte Studien der Erstzugelassenen:

Definition:

sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Pädagogischen Hochschule erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE).

Kriterien:

– Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,

– ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule an der ersten Position der Studienkennung,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule.

  1. 3 Punkt 4
    SM – mitbelegte Studien:

Definition:

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität besteht.

Kriterium:

Ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule nicht enthält.

  1. 3 Punkt 5
    SA – abgeschlossene Studien:

Definition:

sind alle ordentlichen Studien oder Hochschullehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Pädagogischen Hochschule abgeschlossen wurden und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war.

Kriterien:

– Ein ordentliches Studium oder ein Hochschullehrgang mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen, oder

– ein ordentliches Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.

  1. Ziffer 4
    Ergänzende Statistikregeln:
  2. 4 Punkt eins
    Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind. Die amtswegigen Mitbelegerinnen und Mitbeleger sind den ordentlichen Studierenden zuzuordnen, wenn der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
  3. 4 Punkt 2
    Erweiterungsstudien gemäß den Paragraphen 38 b, 38 c und 38 d HG können gegebenenfalls gesondert ausgewertet werden.
  4. 4 Punkt 3
    Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und Zweitabschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelorabschlüsse. Zweitabschlüsse sind Masterabschlüsse.
  5. 4 Punkt 4
    Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Pädagogischen Hochschulen angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um
  6. 4 Punkt 4 Punkt eins
    die hochschulübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),
  7. 4 Punkt 4 Punkt 2
    die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Pädagogischen Hochschulen (SNG) und
  8. 4 Punkt 4 Punkt 3
    die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Pädagogischen Hochschule der Erstzulassung (SEG).“

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