BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 1. April 2026

Teil römisch zwei

82. Verordnung:

Änderung der Forschungsprämienverordnung

82. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Forschungsprämienverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 108 c, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2026,, wird verordnet:

Die Forschungsprämienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 14, wird folgender Absatz 6 angefügt:

  1. Absatz 6,Anhang römisch eins, Teil B, Ziffer 7 a, ist auf Prämien für Kalenderjahre ab 2026 nicht anzuwenden. Anhang römisch eins, Teil B, Ziffer 10 a, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, deren Bemessungsgrundlage aus Forschungsaufwendungen (-ausgaben) eines Wirtschaftsjahres ermittelt wurde, das nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat.“

Novellierungsanordnung 2, In Anhang römisch eins, Teil B entfällt die Ziffer 7a und nach Ziffer 10, wird folgende Ziffer 10a eingefügt:

  1. Ziffer 10 a
    Produktionsintegrierte Forschung und experimentelle Entwicklung (FuE): Wird FuE auf einer Anlage betrieben, die auch zu kommerziellen Zwecken eingesetzt wird, und werden im Rahmen der FuE vermarktungsfähige Produkte hergestellt bzw. erfolgt die FuE an durchlaufenden vermarktungsfähigen Produkten, gilt bei entsprechender Dokumentation Folgendes:
    1. Litera a
      Besteht das vorrangige Ziel dieser Produktion im FuE-Erkenntnisgewinn, ist der gesamte damit zusammenhängende Produktionsaufwand als FuE-Aufwand gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zu berücksichtigen.
    2. Litera b
      Besteht das vorrangige Ziel dieser Produktion darin, vermarktungsfähige Produkte herzustellen und hat die FuE lediglich begleitenden Charakter, sind nur die durch den experimentellen Charakter zusätzlich anfallenden Aufwendungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, zu berücksichtigen.
    3. Litera c
      Der Bau und Betrieb von Pilotanlagen (Ziffer 10,) und die Konstruktion, Errichtung und Erprobung von Prototypen (Ziffer 11,) sind von dieser Bestimmung nicht erfasst.“

Novellierungsanordnung 3, In Anhang römisch zwei lautet Ziffer 2:

  1. Ziffer 2
    Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben), soweit sie Forschung und experimenteller Entwicklung dienen sowie unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz 2 a, (Anhang römisch eins, Teil A, Ziffer eins,).“

Marterbauer