Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 12. Jänner 2026 | Teil römisch zwei |
8. Verordnung: | Erlassung des Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter |
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 12. Jänner 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Dieser Heimarbeitstarif gilt:
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe, gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 11,49 € festgesetzten Stundenlohn zu berechnen.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2026 festgesetzt.
Lukowitsch