BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 30. März 2026

Teil römisch zwei

71. Verordnung:

MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung

71. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte betreffend Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (MiCAR Crypto-Asset Service Provider Meldeverordnung – MiCAR-CASP-MV)

Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 4, des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes – MiCA-VVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Zweck

Paragraph eins,

Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, Meldeintervalle, Gliederung und Inhalte von Meldungen durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins und 2 MiCA-VVG.

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Der Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten sowie sonstigen unternehmensbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt jede Person mit Sitz im Inland (meldepflichtige Person),

  1. Ziffer eins
    die gemäß Artikel 59, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist aufgrund einer Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114 oder
  2. Ziffer 2
    der es gemäß Artikel 59, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 als Finanzunternehmen gestattet ist gemäß Artikel 60, der Verordnung (EU) 2023/1114
in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten.

Meldekonventionen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Beträge sind kaufmännisch gerundet in ganzen Zahlen anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit vier Nachkommastellen zu melden. Zur Umrechnung von Fremdwährungsnomina ist der EZB-Kassakurs am Meldestichtag zu verwenden.
  2. Absatz 2,Kryptowerte sind unter Zugrundelegung der folgenden Referenzkurse zum Meldestichtag in Euro umzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Gemäß dem durchschnittlichen Euro-Kassapreis am Meldestichtag der drei volumenstärksten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte in der Europäischen Union gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 betreiben oder
    2. Ziffer 2
      gemäß dem zuletzt verfügbaren Marktkurs eines allgemein anerkannten Kursdatenanbieters für Kryptowerte.
    Die gewählte Kursquelle ist zu dokumentieren und konsistent anzuwenden.

Meldeweg

Paragraph 4,

Meldungen von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 sind an die FMA zu erstatten.

2. Abschnitt
Meldebestimmungen

Meldestichtage und Übermittlungsfristen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Meldung von unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ist jeweils zum Stichtag 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum 11. Februar, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Meldung von sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend
    1. Ziffer eins
      den Jahresabschluss und prudentielle aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, ist unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften gemäß Paragraph 6, Absatz 4, ist jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum jeweils 11. August und 11. Februar, zu übermitteln;
    3. Ziffer 3
      Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften gemäß Paragraph 7, Absatz 2, ist jeweils zum Stichtag 31. Dezember zu erstellen und unverzüglich, spätestens bis zum 11. Februar, zu übermitteln.

Meldungen von Personen mit Zulassung gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Personen mit einer Zulassung gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2023/1114, die gemäß Artikel 59, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt sind in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten, haben unternehmensbezogene Stammdaten gemäß Absatz 2, sowie sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Absatz 3 und 4 zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Personen gemäß Absatz eins, haben unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß Anlage 1 zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Personen gemäß Absatz eins, haben die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend den Jahresabschluss und prudentieller aufsichtsrechtlicher Sicherheitsvorkehrungen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Bilanz gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 gemäß Paragraph 224, UGB;
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung gemäß
      1. Litera a
        Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt A bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 2, UGB oder
      2. Litera b
        Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt B bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 3, UGB;
    3. Ziffer 3
      Angaben zu prudentiellen aufsichtsrechtlichen Anforderungen gemäß Artikel 67, der Verordnung (EU) 2023/1114 gemäß Anlage 2 Abschnitt 3. Die Angabe zu den fixen Gemeinkosten gemäß Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt B hat gemäß
      1. Litera a
        Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt B.1 bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 2, UGB oder
      2. Litera b
        Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt B.2 bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens gemäß Paragraph 231, Absatz 3, UGB
      zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Personen gemäß Absatz eins, haben die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Angaben zu Nutzern gemäß Anlage 3 Abschnitt 1 bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe a bis g, i oder j der Verordnung (EU) 2023/1114 oder mehrere dieser;
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 2 bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114;
    3. Ziffer 3
      Angaben zum Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114;
    4. Ziffer 4
      Angaben zum Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte gemäß Anlage 3 Abschnitt 4 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe c oder d der Verordnung (EU) 2023/1114;
    5. Ziffer 5
      Angaben zur Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 5 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114;
    6. Ziffer 6
      Angaben zur Platzierung von Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 6 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114;
    7. Ziffer 7
      Angabe zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 7 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114;
    8. Ziffer 8
      Angaben zur Beratung zu Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 8 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114;
    9. Ziffer 9
      Angaben zur Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 9 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114;
    10. Ziffer 10
      Angaben zur Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 10 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114.

Meldungen von Finanzunternehmen, denen die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 60, gestattet ist

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Personen, denen es gemäß Artikel 59, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 als Finanzunternehmen gestattet ist, gemäß Artikel 60, der Verordnung (EU) 2023/1114 in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen anzubieten, haben sonstige unternehmensbezogene Daten gemäß Absatz 2, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Personen gemäß Absatz eins, haben die folgenden sonstigen unternehmensbezogenen Daten betreffend Informationen zu Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträgen und Geschäften zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Angaben zu Nutzern gemäß Anlage 3 Abschnitt 1 bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe a bis g, i oder j der Verordnung (EU) 2023/1114 oder mehrere dieser;
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 2 bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114;
    3. Ziffer 3
      Angaben zum Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte gemäß Anlage 3 Abschnitt 3 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114;
    4. Ziffer 4
      Angaben zum Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte gemäß Anlage 3 Abschnitt 4 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe c oder d der Verordnung (EU) 2023/1114;
    5. Ziffer 5
      Angaben zur Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 5 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114;
    6. Ziffer 6
      Angaben zur Platzierung von Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 6 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114;
    7. Ziffer 7
      Angabe zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 7 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114;
    8. Ziffer 8
      Angaben zur Beratung zu Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 8 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114;
    9. Ziffer 9
      Angaben zur Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Anlage 3 Abschnitt 9 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114;
    10. Ziffer 10
      Angaben zur Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden gemäß Anlage 3 Abschnitt 10 bei Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistung gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114.

3. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffsbestimmungen und Verweise

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/1114.
  2. Absatz 2,Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Soweit auf Bestimmungen des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes – MiCA-VVG, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024, anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 1937,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 09.06.2023 Seite 40, geändert durch Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90658 vom 30.10.2024;
    3. Ziffer 3
      soweit auf Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs – UGB, dRGBl. S. 219 aus 1897,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024, anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 9,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 10,

Diese Verordnung tritt mit 15. Juni 2026 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen anzuwenden, deren Meldestichtag nach dem 15. Juni 2026 liegt.

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