68. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Oberflächenbehandlung und die AEV Druck-Foto geändert werden
Auf Grund des § 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie des § 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:Auf Grund des Paragraph 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie des Paragraph 33 c, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:
Artikel IArtikel römisch eins
Änderung der AEV Oberflächenbehandlung
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen (AEV Oberflächenbehandlung), BGBl. II Nr. 44/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen (AEV Oberflächenbehandlung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph eins, Absatz eins und 2 lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die in der Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die einleitende Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten der Behandlung metallischer Oberflächen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen dient:
Galvanisieren (einschließlich des Galvanisierens vorbehandelter Glas-, Keramik- oder Kunststoffoberflächen);
Herstellen von Leiterplatten;
Herstellen von Batterien;
Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 13.Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 13,
(2)Absatz 2,Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern, welches Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA), ihre Homologen und deren Salze enthält, darf nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „AAEV“ durch die Wortfolge „der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „AAEV“ durch die Wortfolge „der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 3 Z 7 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 2“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 7, wird die Wortfolge „gemäß Absatz 2, durch die Wortfolge „gemäß Absatz eins, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „Tätigkeiten des Abs. 2“ durch die Wortfolge „Tätigkeiten des Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „Tätigkeiten des Absatz 2, durch die Wortfolge „Tätigkeiten des Absatz eins, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „Tätigkeiten des Abs. 2 Z 1 bis 13“ durch die Wortfolge „Tätigkeiten des Abs. 1 Z 1 bis 13“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz wird die Wortfolge „Tätigkeiten des Absatz 2, Ziffer eins bis 13 durch die Wortfolge „Tätigkeiten des Absatz eins, Ziffer eins bis 13 ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 1 Abs. 5 lautet:Paragraph eins, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, mindestens einmal jährlich zu überprüfen und hat Folgendes zu umfassen:Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), welche eine Tätigkeit laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, mindestens einmal jährlich zu überprüfen und hat Folgendes zu umfassen:
Flussdiagramme und Massenbilanzen der Anlage für Wasser,
Festlegung von Zielen für eine effiziente Wassernutzung,
Umsetzung von Techniken zur Optimierung der Wassernutzung (zB Kontrolle des Wasserverbrauchs, Recycling von Wasser, Ortung und Reparatur von Leckagen);
Verminderung des Wasserverbrauchs und Abwasseranfalls jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, durch Vermeidung, Einsparung und Wiederverwertung von Wasser, sodass ein jährlicher spezifischer Wasserverbrauch bei folgenden Tätigkeiten erzielt wird:Verminderung des Wasserverbrauchs und Abwasseranfalls jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, durch Vermeidung, Einsparung und Wiederverwertung von Wasser, sodass ein jährlicher spezifischer Wasserverbrauch bei folgenden Tätigkeiten erzielt wird:
Fahrzeugbeschichtung
0,5 – 1,3 m³/beschichtetem Personenkraftwagen
1 – 2,5 m³/beschichtetem Lieferwagen
0,7 – 3 m³/beschichtetem Fahrerhaus
1 – 5 m³/beschichtetem Lastkraftwagen
Bandblechbeschichtung für Stahl- oder Aluminiumbänder
0,2 – 1,3 L/m² beschichteter Rolle
Beschichtung von Metallverpackungen
90 – 110 L/1 000 zweiteiliger DWI-Dosen (Metalldosen, die beim Herstellungsprozess gezogen und abgestreckt werden);
Einsatz von Verfahren zur sortenreinen Rückgewinnung von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus Prozessbädern oder Spülwässern (zB Dialyse oder Elektrodialyse für Nickel, Eindampfung oder Verdunstung für Glanz- oder Hartchrom, Fällung für Zink);
Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionentausch, Elektrolyse, thermischen Verfahren usw. zur weitestgehenden Verlängerung der Standzeiten (Badpflegemaßnahmen);
Rückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz, optimierter Badzusammensetzung usw.;
Mehrfachnutzung von Spülwässern mittels geeigneter Verfahren wie Gegenstromkaskadenspülung, Spritzspülung, Kreislaufführung mittels Ionentauscher usw.;
Rückgewinnung oder Rückführung dafür geeigneter Badinhaltsstoffe aus Spülbädern in die Prozessbäder;
weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen; Rückgewinnung von EDTA und ihren Salzen aus chemischen Kupferbädern und deren Spülwässern;
soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich gesonderte Erfassung und Behandlung von komplexbildnerhaltigen und komplexbildnerfreien Prozessbädern und Spülwässern zwecks Verhinderung der Bildung von schwer zerstörbaren Schwermetallkomplexen;
soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; Einsatz von organischen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen insbesondere Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; Einsatz von organischen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen insbesondere Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung);
bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch chemischer Verfahren zur Zerstörung von Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien;
gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme;
Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme und für das Gesamtabwasser (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Koagulation und Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Sedimentation, Filtration, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse, Adsorption, Vakuumdestillation, Strippung, Neutralisation, Ionentausch, Flotation) sowie gegebenenfalls biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
bevorzugter Einsatz von spülungsfreien Aufbringungsverfahren, insbesondere bei der Bandblechbeschichtung;
Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Trockenreinigungsmaßnahmen, Feststoffentfernung vor der Reinigung);
vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002.vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,.
Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
Durch folgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Selen, Silber, Zink, Zinn, Chlor – Freies Chlor, Ammonium, Ammoniak, Cyanid – leicht freisetzbar, Cyanid – Gesamt, Nitrit, Sulfid, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index) und Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX).“ Durch folgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(römisch sechs), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Selen, Silber, Zink, Zinn, Chlor – Freies Chlor, Ammonium, Ammoniak, Cyanid – leicht freisetzbar, Cyanid – Gesamt, Nitrit, Sulfid, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index) und Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX).“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „an Hand“ durch das Wort „anhand“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „an Hand“ durch das Wort „anhand“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „Anhang A“ durch „Anlage A“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird der Ausdruck „Anhang A“ durch „Anlage A“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Anhanges A“ durch die Wortfolge „der Anlage A“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Anhanges A“ durch die Wortfolge „der Anlage A“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 35 des Anhanges A gilt“ durch die Wortfolge „Sofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 35 des Anhanges A gilt“ durch die Wortfolge „Sofern in den Ziffer 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 4 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz entfällt.Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz entfällt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 4 Abs. 2 wird Z 3 durch folgende Z 3 und 4 ersetzt:In Paragraph 4, Absatz 2, wird Ziffer 3, durch folgende Ziffer 3 und 4 ersetzt:
Beim Parameter pH-Wert ist weder bei der Messung mit Stichproben noch bei kontinuierlicher Messung eine Über- oder Unterschreitung des Emissionsbereichs zulässig.
Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der übrigen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache und bei allen übrigen Abwasserparametern maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
Sofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.“Sofern in der Ziffer 2, keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
15.Novellierungsanordnung 15, In § 4 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 2 bis 4“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer 2 bis 4 ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 4 Abs. 3 wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt; der bisher geltende Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(5)“:Nach Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender neuer Absatz 4, eingefügt; der bisher geltende Absatz 4, erhält die Bezeichnung „(5)“:
„(4)Absatz 4,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, folgende Mindestmesshäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, folgende Mindestmesshäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:
bei Direkteinleitung monatliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe und Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ zu CSB, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC),
monatliche Messung der Parameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Chrom(VI), Chrom-Gesamt, Nickel, Zink, Fluorid,monatliche Messung der Parameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Chrom(römisch sechs), Chrom-Gesamt, Nickel, Zink, Fluorid,
bei chargenweiser Einleitung (diskontinuierliche Entleerung eines Stapelbehälters), die seltener als mit den in Z 1 und Z 2 angegebenen Mindestmesshäufigkeiten stattfindet, werden die Mindestvorgaben für die Überwachung von Z 1 und Z 2 auf einmal pro Charge reduziert.bei chargenweiser Einleitung (diskontinuierliche Entleerung eines Stapelbehälters), die seltener als mit den in Ziffer eins und Ziffer 2, angegebenen Mindestmesshäufigkeiten stattfindet, werden die Mindestvorgaben für die Überwachung von Ziffer eins und Ziffer 2, auf einmal pro Charge reduziert.
Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gemäß Z 1 und 2 im Einzelfall auf 1 Mal alle drei Monate reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und kein Messwert über der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung liegt.“Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gemäß Ziffer eins und 2 im Einzelfall auf 1 Mal alle drei Monate reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und kein Messwert über der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung liegt.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Anhanges A“ durch die Wortfolge „der Anlage A“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Anhanges A“ durch die Wortfolge „der Anlage A“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 5 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 5, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5)Absatz 5,Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2026 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes:Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2026, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gilt im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 Folgendes:
Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2009 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien (ABl. Nr. L 414 vom 9.12.2020 S. 19) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020 aus 2009, über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25, in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien Amtsblatt Nummer L 414 vom 9.12.2020 Seite 19) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;
Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.“Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.“
19.Novellierungsanordnung 19, Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, eingefügt:
„§ 6.Paragraph 6,
Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2009.“Durchführungsbeschluss (EU) 2020 aus 2009,.“
20.Novellierungsanordnung 20, Der Anhang A wird durch folgende Anlage A ersetzt:
„Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins
| | I)römisch eins) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II)römisch zwei) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
Allgemeine Parameter | |
Temperatur | 30 °C | 35 °C |
Toxizität | | |
Bakterientoxizität GL | 8 | a) |
Fischeitoxizität GF,Ei b) | 4 | a) |
Abfiltrierbare Stoffe c) | 30 mg/L | 150 mg/L d) |
pH-Wert | 6,5 – 9,0 | 6,5 – 10,0 |
Anorganische Parameter | |
Aluminium ber. als Al | 3,0 mg/L | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
Arsen ber. als As | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Barium ber. als Ba | 5,0 mg/L | 5,0 mg/L |
Blei ber. als Pb | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Cadmium ber. als Cd | 0,1 mg/L e) | 0,1 mg/L e) |
Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/L f) | 0,5 mg/L f) |
Chrom(VI)Chrom(römisch sechs) ber. als Cr | 0,1 mg/L g) | 0,1 mg/L g) |
Cobalt ber. als Co | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
Eisen ber. als Fe | 2,0 mg/L | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/L h) | 0,5 mg/L h) |
Quecksilber ber. als Hg | 0,01 mg/L i) | 0,01 mg/L i) |
Selen ber. als Se | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Silber ber. als Ag | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Zink ber. als Zn | 1,0 mg/L j), k) | 1,0 mg/L j), k) |
Zinn ber. als Sn | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
Chlor – Freies Chlor ber. als Cl2 l) | 0,2 mg/L | 0,2 mg/L |
Ammonium ber. als N | 20 mg/L m) | 200 mg/L n) |
Ammoniak ber. als N | 0,5 mg/L | 20 mg/L n) |
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Cyanid – Gesamt ber. als CN | 2,0 mg/L | 2,0 mg/L |
Fluorid ber. als F | 20 mg/L | 20 mg/L |
Nitrit ber. als N | 1,5 mg/L o) | 10 mg/L |
Phosphor – Gesamt ber. als P | 2,0 mg/L | – |
Sulfat ber. als SO4 | – | p) |
Sulfid ber. als S | 0,1 mg/L | 1,0 mg/L |
Organische Parameter | |
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) ber. als C q) | r) | - |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 q) | s) | – |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ber. als Cl | 1,0 mg/L t), u) | 1,0 mg/L t), u) |
Schwerflüchtige lipophile Stoffe | 20 mg/L | 100 mg/L v) |
Kohlenwasserstoff-Index | 5,0 mg/L | 15 mg/L |
Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) ber. als Cl | 0,1 mg/L w) | 0,1 mg/L w) |
| | |
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Bei Abwasser aus dem Anodisieren von ausschließlich unlegiertem Aluminium oder bei Abwasser aus dem Beizen von ausschließlich unlegiertem Eisen ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.Bei Abwasser aus dem Anodisieren von ausschließlich unlegiertem Aluminium oder bei Abwasser aus dem Beizen von ausschließlich unlegiertem Eisen ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
Bei Abwasser aus dem
Galvanisieren (§ 1 Abs. 1 Z 1) mit Einsatz von Cadmium ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,2 g/kg,Galvanisieren (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) mit Einsatz von Cadmium ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,2 g/kg,
Herstellen cadmiumhältiger Primär- oder Sekundärbatterien (§ 1 Abs. 1 Z 10) ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 1,0 g/kgHerstellen cadmiumhältiger Primär- oder Sekundärbatterien (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10,) ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 1,0 g/kg
zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben. Die produktionsspezifischen Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Gesamteinsatzmenge für Cadmium. Wird in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oder 10 neben sonstigen Tätigkeiten auch eine Tätigkeit unter Einsatz von Cadmium durchgeführt, so sind die Anforderungen für Cadmium am Abwasserteilstrom aus dieser Tätigkeit einzuhalten.zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben. Die produktionsspezifischen Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Gesamteinsatzmenge für Cadmium. Wird in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder 10 neben sonstigen Tätigkeiten auch eine Tätigkeit unter Einsatz von Cadmium durchgeführt, so sind die Anforderungen für Cadmium am Abwasserteilstrom aus dieser Tätigkeit einzuhalten.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Luftfahrzeugbeschichtung und bei der Bandblechbeschichtung eine Emissionsbegrenzung von 0,15 mg/L einzuhalten.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Luftfahrzeugbeschichtung und bei der Bandblechbeschichtung eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L einzuhalten.
Für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, ist eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.Für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, ist eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.
Die Emissionsbegrenzungen für Quecksilber sind nur bei Abwasser aus dem Herstellen quecksilberhaltiger Primärbatterien (§ 1 Abs. 1 Z 10) vorzuschreiben. Zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,02 g/kg einzuhalten. Diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Gesamteinsatzmenge an Quecksilber. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 neben sonstigen Tätigkeiten auch quecksilberhaltige Primärbatterien hergestellt, so sind die Anforderungen für Quecksilber im Abwasserteilstrom aus dieser Herstellung einzuhalten.Die Emissionsbegrenzungen für Quecksilber sind nur bei Abwasser aus dem Herstellen quecksilberhaltiger Primärbatterien (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10,) vorzuschreiben. Zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,02 g/kg einzuhalten. Diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Gesamteinsatzmenge an Quecksilber. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, neben sonstigen Tätigkeiten auch quecksilberhaltige Primärbatterien hergestellt, so sind die Anforderungen für Quecksilber im Abwasserteilstrom aus dieser Herstellung einzuhalten.
Bei Abwasser aus dem Galvanisieren oder dem Feuerverzinken (§ 1 Abs. 1 Z 1 oder 5) gilt eine Emissionsbegrenzung von 2,0 mg/L.Bei Abwasser aus dem Galvanisieren oder dem Feuerverzinken (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder 5) gilt eine Emissionsbegrenzung von 2,0 mg/L.
Für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, ist eine Emissionsbegrenzung von 0,6 mg/L einzuhalten. Bei Einsatz von Substraten, die Zink enthalten oder die mit Zink vorbehandelt sind, ist eine Emissionsbegrenzung von 1 mg/L einzuhalten.Für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, ist eine Emissionsbegrenzung von 0,6 mg/L einzuhalten. Bei Einsatz von Substraten, die Zink enthalten oder die mit Zink vorbehandelt sind, ist eine Emissionsbegrenzung von 1 mg/L einzuhalten.
Die Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor – Gesamtchlor.
Bei Abwasser aus dem Galvanisieren (§ 1 Abs. 1 Z 1) gilt eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L.Bei Abwasser aus dem Galvanisieren (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) gilt eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L.
Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Emissionsbegrenzung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Emissionsbegrenzung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.
Bei Abwasser aus dem Beizen (§ 1 Abs. 1 Z 2) ist eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/L einzuhalten, wenn beim Beizvorgang stickstoffhaltige Mischsäuren eingesetzt werden und nachfolgend eine Chromatreduktion erfolgt.Bei Abwasser aus dem Beizen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) ist eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/L einzuhalten, wenn beim Beizvorgang stickstoffhaltige Mischsäuren eingesetzt werden und nachfolgend eine Chromatreduktion erfolgt.
Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Die Festlegung für den Parameter TOC oder CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter BSB5 und Summe der anionischen und nichtionischen Tenside.
Für TOC gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
33 mg/L bei Abwasser aus dem Beizen, Anodisieren, Brünieren, Feuerverzinken, Feuerverzinnen, Phosphatieren oder Herstellen von Batterien (§ 1 Abs. 1 Z 2 bis 6, 8 oder 10);33 mg/L bei Abwasser aus dem Beizen, Anodisieren, Brünieren, Feuerverzinken, Feuerverzinnen, Phosphatieren oder Herstellen von Batterien (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, 8 oder 10);
50 mg/L bei Abwasser aus dem Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte (§ 1 Abs. 1 Z 12);50 mg/L bei Abwasser aus dem Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12,);
67 mg/L bei Abwasser aus dem Galvanisieren, Wärmebehandeln, Emaillieren oder Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 1 Z 1, 7, 11 oder 14);67 mg/L bei Abwasser aus dem Galvanisieren, Wärmebehandeln, Emaillieren oder Mechanischen Bearbeiten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 7, 11, oder 14);
100 mg/L bei Abwasser aus dem Herstellen von Leiterplatten (§ 1 Abs. 1 Z 9).100 mg/L bei Abwasser aus dem Herstellen von Leiterplatten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9,).
Für CSB gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
100 mg/L bei Abwasser aus dem Beizen, Anodisieren, Brünieren, Feuerverzinken, Feuerverzinnen, Phosphatieren oder Herstellen von Batterien (§ 1 Abs. 1 Z 2 bis 6, 8 oder 10);100 mg/L bei Abwasser aus dem Beizen, Anodisieren, Brünieren, Feuerverzinken, Feuerverzinnen, Phosphatieren oder Herstellen von Batterien (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, 8 oder 10);
150 mg/L bei Abwasser aus dem Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte (§ 1 Abs. 1 Z 12);150 mg/L bei Abwasser aus dem Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12,);
200 mg/L bei Abwasser aus dem Galvanisieren, Wärmebehandeln, Emaillieren oder Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 1 Z 1, 7, 11 oder 14);200 mg/L bei Abwasser aus dem Galvanisieren, Wärmebehandeln, Emaillieren oder Mechanischen Bearbeiten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 7, 11, oder 14);
300 mg/L bei Abwasser aus dem Herstellen von Leiterplatten (§ 1 Abs. 1 Z 9).300 mg/L bei Abwasser aus dem Herstellen von Leiterplatten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9,).
Bei Abwasser aus dem Galvanisieren oder Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 1 Z 1 oder 13) gilt die Emissionsbegrenzung für AOX auch als eingehalten, wennBei Abwasser aus dem Galvanisieren oder Mechanischen Bearbeiten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder 13) gilt die Emissionsbegrenzung für AOX auch als eingehalten, wenn
die eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel, Wasserverdränger und Kühlschmiermittel nachweislich keine halogenorganischen Verbindungen enthalten und
die in der Produktion und in der Abwasserreinigung eingesetzte Salzsäure nachweislich keine höhere Verunreinigung durch halogenorganische Verbindungen aufweist als es nach ÖNORM EN 939 „Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Salzsäure“ August 2016 zulässig ist und
die in der Abwasserreinigung eingesetzten Aluminium- oder Eisensalze nachweislich keine höhere Belastung mit halogenorganischen Verbindungen aufweisen als 100 Milligramm AOX pro Kilogramm Aluminium oder Eisen im jeweiligen Behandlungsmittel und
soweit auf Grund der geforderten Produktqualität und des angewandten Produktionsprozesses möglich cyanideinsetzende Technologien durch cyanidfreie Technologien ersetzt werden und
bei unvermeidbarer Anwendung einer cyanideinsetzenden Technologie die Cyanide durch nicht halogenhaltige oder -abspaltende Chemikalien zerstört werden oder bei Anwendung von halogenhaltigen oder -abspaltenden Chemikalien der Zuwachs des AOX-Gehaltes im Abwasserteilstrom aus der Cyanidoxidation nicht größer ist als 0,5 mg/L.
Für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut § 1 Abs. 1 Z 12 (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, ist eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.Für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, ist eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.
Bei Abwasser aus dem Mechanischen Bearbeiten (§ 1 Abs. 1 Z 13) gilt eine Emissionsbegrenzung von 250 mg/L.Bei Abwasser aus dem Mechanischen Bearbeiten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,) gilt eine Emissionsbegrenzung von 250 mg/L.
Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt II der MVW.“Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderung der AEV Druck-Foto
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen, BGBl. II Nr. 45/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 bis 4 lautet:Paragraph eins, Absatz eins bis 4 lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, wenn die Anlage oder der Betrieb folgenden Tätigkeiten dient:
Herstellen von Druckformen für Hochdruck, Tiefdruck, Durchdruck oder Flachdruck einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen;
Bedrucken von Glas, Holz, Kunststoff, Leder, Metall, Pappe oder Papier mittels Hochdruck-, Tiefdruck-, Durchdruck- oder Flachdruckverfahren;
Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 und 2.Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins und 2,
(2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, wenn die Anlage oder der Betrieb folgenden Tätigkeiten dient:
Herstellen von Fotoausarbeitungen mit Verfahren der Silberhalogenidfotografie;
Behandeln von Bädern und deren Überläufen aus fotografischen Prozessen der Z 1.Behandeln von Bädern und deren Überläufen aus fotografischen Prozessen der Ziffer eins,
(3)Absatz 3,Abwässer aus einem Betrieb oder in einer Anlage mit den Tätigkeiten des Abs. 1 Z 1 und 2 sind als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 zu behandeln. Folgende Stoffe dürfen im Abwasser gemäß Abs. 1 nicht enthalten sein:Abwässer aus einem Betrieb oder in einer Anlage mit den Tätigkeiten des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996, zu behandeln. Folgende Stoffe dürfen im Abwasser gemäß Absatz eins, nicht enthalten sein:
Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung);
Arsen oder Quecksilber und deren Verbindungen;
Farbpigmente, welche die Schwermetalle Blei, Cadmium oder Chrom oder deren Verbindungen enthalten (ausgenommen Blei oder Cadmium oder deren Verbindungen bei keramischem Durchdruck);
Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe mit chlorhaltigen oder chlorabspaltenden Substanzen;
Organische Lösungsmittel aus dem Einsatz als Reinigungsmittel für Feuchttextilwalzen aus dem Flachdruck.
(4)Absatz 4,Fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind getrennt von den Spülwässern zu erfassen. Fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 Z 1 AAEV getrennt von den Spülwässern zu behandeln. Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW), dürfen im Abwasser aus der Behandlung von Bleich- oder Bleichfixierbädern nicht enthalten sein.“Fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind getrennt von den Spülwässern zu erfassen. Fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins, AAEV getrennt von den Spülwässern zu behandeln. Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW), dürfen im Abwasser aus der Behandlung von Bleich- oder Bleichfixierbädern nicht enthalten sein.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 5 wird die Wortfolge „Abs. 1 gilt nicht“ durch die Wortfolge „Die Absätze 1 und 3 gelten nicht“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 5, wird die Wortfolge „Abs. 1 gilt nicht“ durch die Wortfolge „Die Absätze 1 und 3 gelten nicht“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 5 Z 5 wird die Klammer „(Abs. 3 Z 1)“ durch die Klammer „(Abs. 1 Z 1)“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5, wird die Klammer „(Absatz 3, Ziffer eins,)“ durch die Klammer „(Absatz eins, Ziffer eins,)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 5 Z 6 wird die Bezeichnung „Abs. 3“ durch die Bezeichnung „Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 6, wird die Bezeichnung „Abs. 3“ durch die Bezeichnung „Abs. 1“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 Abs. 6 wird die Wortfolge „Abs. 2 gilt nicht“ durch die Wortfolge „Die Absätze 2 und 4 gelten nicht“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 6, wird die Wortfolge „Abs. 2 gilt nicht“ durch die Wortfolge „Die Absätze 2 und 4 gelten nicht“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 1 Abs. 6 Z 4 wird die Bezeichnung „Abs. 4“ durch die Bezeichnung „Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, wird die Bezeichnung „Abs. 4“ durch die Bezeichnung „Abs. 2“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 1 Abs. 7 erster Satz wird die Bezeichnung „Abs. 3“ durch die Bezeichnung „Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 7, erster Satz wird die Bezeichnung „Abs. 3“ durch die Bezeichnung „Abs. 1“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 1 Abs. 7 zweiter Satz wird die Wortfolge „Tätigkeiten des Abs. 3 und des Abs. 4“ durch die Wortfolge „Tätigkeiten des Abs. 1 und des Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 7, zweiter Satz wird die Wortfolge „Tätigkeiten des Absatz 3 und des Absatz 4, durch die Wortfolge „Tätigkeiten des Absatz eins und des Absatz 2, ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 1 Abs. 8 Einleitungssatz lautet:Paragraph eins, Absatz 8, Einleitungssatz lautet:
„(8)Absatz 8,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 1 Abs. 8 Z 1 wird die Bezeichnung „Abs. 3“ durch die Bezeichnung „Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, wird die Bezeichnung „Abs. 3“ durch die Bezeichnung „Abs. 1“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 1 Abs. 8 Z 1 erhalten die geltenden lit. a bis l die Bezeichnungen „c)“ bis „p)“. Folgende lit. a und b werden vorangestellt:In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, erhalten die geltenden Litera a bis l die Bezeichnungen „c)“ bis „p)“. Folgende Litera a und b werden vorangestellt:
Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, mindestens einmal jährlich zu überprüfen und hat Folgendes zu umfassen:Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, mindestens einmal jährlich zu überprüfen und hat Folgendes zu umfassen:
Flussdiagramme und Massenbilanzen der Anlage für Wasser,
Festlegung von Zielen für eine effiziente Wassernutzung,
Umsetzung von Techniken zur Optimierung der Wassernutzung (zB Kontrolle des Wasserverbrauchs, Recycling von Wasser, Ortung und Reparatur von Leckagen);
Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalls jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen durch Vermeidung, Einsparung und Wiederverwertung von Wasser, sodass beim Bedrucken von Metallverpackungen ein jährlicher spezifischer Wasserbrauch von nicht größer als 110 L pro 1 000 zweiteiliger DWI-Dosen (Metalldosen, die beim Herstellungsprozess gezogen und abgestreckt werden) erzielt wird;“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 1 Abs. 8 Z 1 lit. h wird das Wort „Kaskadenspülung“ durch das Wort „Gegenstromkaskadenspülung“ und das Wort „Jonentauscher“ durch das Wort „Ionentauscher“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, Litera h, wird das Wort „Kaskadenspülung“ durch das Wort „Gegenstromkaskadenspülung“ und das Wort „Jonentauscher“ durch das Wort „Ionentauscher“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 1 Abs. 8 Z 1 werden lit. o und p durch folgende lit. o bis q ersetzt:In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, werden Litera o und p durch folgende Litera o bis q ersetzt:
Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme und für das Gesamtabwasser (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Koagulation und Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Sedimentation, Filtration, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse, Adsorption, Vakuumdestillation, Strippung, Neutralisation, Ionentausch, Flotation) sowie gegebenenfalls biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Trockenreinigungsmaßnahmen, Feststoffentfernung vor der Reinigung);
vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002);“vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,);“
14Novellierungsanordnung 14, In § 1 Abs. 8 Z 2 wird die Bezeichnung „Abs. 4“ durch die Bezeichnung „Abs. 2“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, wird die Bezeichnung „Abs. 4“ durch die Bezeichnung „Abs. 2“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 1 Abs. 8 Z 2 lit. c wird das Wort „Kaskadenspülung“ durch das Wort „Gegenstromkaskadenspülung“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, Litera c, wird das Wort „Kaskadenspülung“ durch das Wort „Gegenstromkaskadenspülung“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 1 Abs. 8 Z 2 lit. c wird das Wort „Jonentauscher“ durch das Wort „Ionentauscher“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, Litera c, wird das Wort „Jonentauscher“ durch das Wort „Ionentauscher“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 1 Abs. 8 Z 2 lit. g wird das Wort „Jonentauscher“ durch das Wort „Ionentauscher“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, Litera g, wird das Wort „Jonentauscher“ durch das Wort „Ionentauscher“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 1 Abs. 8 Z 2 lit. j wird das Wort „Jonentausch“ durch das Wort „Ionentausch“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, Litera j, wird das Wort „Jonentausch“ durch das Wort „Ionentausch“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 1 Abs. 8 Z 2 lit. k wird das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990“ durch das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, Litera k, wird das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990“ durch das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102/2002“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 1 Abs. 8 wird nach der lit. k. folgender Satz angefügt:In Paragraph eins, Absatz 8, wird nach der Litera k, folgender Satz angefügt:
„Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.“
21.Novellierungsanordnung 21, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
Durch folgende Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(VI), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Silber, Zink, Zinn, Ammonium, Ammoniak, Cyanid – leicht freisetzbar, Cyanid – Gesamt, Nitrit, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index), Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE).“ Durch folgende Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(römisch sechs), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Silber, Zink, Zinn, Ammonium, Ammoniak, Cyanid – leicht freisetzbar, Cyanid – Gesamt, Nitrit, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index), Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE).“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „an Hand“ durch das Wort „anhand“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „an Hand“ durch das Wort „anhand“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 3 Abs. 2 wird der Verweis „§ 1 Abs. 4 Z 1“ durch den Verweis „§ 1 Abs. 2 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird der Verweis „§ 1 Absatz 4, Ziffer eins, durch den Verweis „§ 1 Absatz 2, Ziffer eins, ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „Anhang B“ durch „Anlage B“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird der Ausdruck „Anhang B“ durch „Anlage B“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „Anhänge A oder B“ durch „Anlagen A oder B“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, wird der Ausdruck „Anhänge A oder B“ durch „Anlagen A oder B“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 4 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 29 der Anhänge A oder B gilt“ durch die Wortfolge „Sofern in den Z 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 29 der Anhänge A oder B gilt“ durch die Wortfolge „Sofern in den Ziffer 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 4 Abs. 2 wird Z 3 durch folgende Z 3 und 4 ersetzt:In Paragraph 4, Absatz 2, wird Ziffer 3, durch folgende Ziffer 3 und 4 ersetzt:
Beim Parameter pH-Wert ist weder bei der Messung mit Stichproben noch bei kontinuierlicher Messung eine Über- oder Unterschreitung des Emissionsbereichs zulässig.
Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der übrigen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache und bei allen übrigen Abwasserparametern maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 4 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:
Sofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.“Sofern in der Ziffer 2, keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
29.Novellierungsanordnung 29, In § 4 Abs. 3 Z 2 wird der Verweis „Abs. 2“ durch den Verweis „Abs. 2 Z 2 bis 4“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Verweis „Abs. 2“ durch den Verweis „Abs. 2 Ziffer 2 bis 4 ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 4 Abs. 4 Einleitungssatz wird die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 3“ durch die Wortfolge „aus Nicht-IE-Richtlinien-Anlagen gemäß § 1 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 4, Einleitungssatz wird die Wortfolge „gemäß Paragraph eins, Absatz 3, durch die Wortfolge „aus Nicht-IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In § 4 Abs. 4 Einleitungssatz wird die Wortfolge „des Anhanges A“ durch die Wortfolge „der Anlage A“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 4, Einleitungssatz wird die Wortfolge „des Anhanges A“ durch die Wortfolge „der Anlage A“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In § 4 Abs. 5 Einleitungssatz wird die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 4 Z 1“ durch die Wortfolge „gemäß § 1 Abs. 2 Z 1“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 5, Einleitungssatz wird die Wortfolge „gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ersetzt.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 4 Abs. 5 Einleitungssatz wird die Wortfolge „des Anhanges B“ durch die Wortfolge „der Anlage B“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 5, Einleitungssatz wird die Wortfolge „des Anhanges B“ durch die Wortfolge „der Anlage B“ ersetzt.
34.NachNovellierungsanordnung 34Nach, § 4 Abs. 5 wird folgender neuer Abs. 6 eingefügt; der bisher geltende Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“:Paragraph 4, Absatz 5, wird folgender neuer Absatz 6, eingefügt; der bisher geltende Absatz 6, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“:
„(6)Absatz 6,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 folgende Mindestmesshäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, folgende Mindestmesshäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:
bei Direkteinleitung monatliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe und Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ zu CSB, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC);
monatliche Messung der Parameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Fluorid;
bei chargenweiser Einleitung (diskontinuierliche Entleerung eines Stapelbehälters), die seltener als mit den in Z 1 und Z 2 angegebenen Mindestmesshäufigkeiten stattfindet, werden die Mindestvorgaben für die Überwachung von Z 1 und Z 2 auf einmal pro Charge reduziert.bei chargenweiser Einleitung (diskontinuierliche Entleerung eines Stapelbehälters), die seltener als mit den in Ziffer eins und Ziffer 2, angegebenen Mindestmesshäufigkeiten stattfindet, werden die Mindestvorgaben für die Überwachung von Ziffer eins und Ziffer 2, auf einmal pro Charge reduziert.
Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gemäß Z 1 und 2 im Einzelfall auf 1 Mal alle drei Monate reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und kein Messwert über der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung liegt.“Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gemäß Ziffer eins und 2 im Einzelfall auf 1 Mal alle drei Monate reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und kein Messwert über der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung liegt.“
35.Novellierungsanordnung 35, In § 4 Abs. 7 wird die Wortfolge „der Anhänge A oder B“ durch die Wortfolge „der Anlagen A oder B“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 7, wird die Wortfolge „der Anhänge A oder B“ durch die Wortfolge „der Anlagen A oder B“ ersetzt.
36.Novellierungsanordnung 36, Nach § 5 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5)Absatz 5,Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2026 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes:Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2026, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gilt im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 Folgendes:
Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien (ABl. Nr. L 414 vom 9.12.2020 S. 19) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25, in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien Amtsblatt Nummer L 414 vom 9.12.2020 Seite 19) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.“Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.“
37.Novellierungsanordnung 37, Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, angefügt:
„§ 6.Paragraph 6,
Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2009.“Durchführungsbeschluss (EU) 2020 aus 2009,.“
38.Novellierungsanordnung 38, Die Anhänge A und B werden durch folgende Anlagen A und B ersetzt:
„Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins
(Grafische Prozesse)
| | I)römisch eins) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II)römisch zwei) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
Allgemeine Parameter |
Temperatur | 30 °C | 35 °C |
Toxizität | | |
Bakterientoxizität GL | 8 | a) |
Fischeitoxizität GF,Ei b) | 2 | a) |
Abfiltrierbare Stoffe c) | 30 mg/L | 150 mg/L |
pH-Wert | 6,5 – 8,5 | 6,5 – 9,5 |
Anorganische Parameter |
Aluminium ber. als Al | 2,0 mg/L | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
Blei ber. als Pb d) | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Cadmium ber. als Cd d) | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Chrom – Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Chrom(VI)Chrom(römisch sechs) ber. als Cr | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Cobalt ber. als Co e) | 1,0 mg/L | 1,0 mg/L |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Silber ber. als Ag | 0,1 mg/L | 0,5 mg/L |
Zink ber. als Zn | 2,0 mg/L | 2,0 mg/L |
Zinn ber. als Sn | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Ammonium ber. als N | 1,0 mg/L | 200 mg/L f) |
Ammoniak ber. als N | 0,1 mg/L | 20 mg/L f) |
Cyanid – leicht freisetzbar ber. als CN g) | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Fluorid ber. als F | h) | h) |
Nitrit ber. als N | 1,0 mg/L | 10 mg/L |
Phosphor – Gesamt ber. als P | 2,0 mg/L | – |
Sulfit ber. als SO3 | 1,0 mg/L | 50 mg/L |
Organische Parameter |
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) ber. als C i) | 25 mg/L | – |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 i) | 75 mg/L | – |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ber. als Cl | 1,0 mg/L j) | 1,0 mg/L j) |
Kohlenwasserstoff-Index | 5,0 mg/L | 15 mg/L |
Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) ber. als Cl | 0,1 mg/L k) | 0,1 mg/L k) |
Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE) | 0,1 mg/L | 0,5 mg/L |
| | |
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus dem Durchdruck erforderlich.Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aus dem Durchdruck erforderlich.
Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus dem Durchdruck und dem Flachdruck erforderlich.Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aus dem Durchdruck und dem Flachdruck erforderlich.
Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und für NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und für NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.
Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 aus dem Tiefdruck erforderlich.Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aus dem Tiefdruck erforderlich.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist eine Emissionsbegrenzung von 25 mg/L einzuhalten.
Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.
Für IE-Richtlinien-Anlagen ist eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.
Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt II der MVW.Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW.
Anlage B
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2
(Fotografische Prozesse)
| | I)römisch eins) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II)römisch zwei) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
Allgemeine Parameter |
Temperatur | 30 °C | 35 °C |
Toxizität | | |
Bakterientoxizität GL | 8 | a) |
Fischeitoxizität GF,Ei b) | 2 | a) |
Abfiltrierbare Stoffe c) | 30 mg/L | 150 mg/L |
pH-Wert | 6,5 – 8,5 | 6,5 – 9,5 |
Anorganische Parameter |
Aluminium ber. als Al | 2,0 mg/L | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
Cadmium ber. als Cd d) | 0,05 mg/L | 0,05 mg/L |
Chrom – Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Chrom(VI)Chrom(römisch sechs) ber. als Cr | 0,1 mg/L | 0,1 mg/L |
Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Quecksilber ber. als Hg | 0,01 mg/L | 0,01 mg/L |
Silber ber. als Ag | e) | e) |
Zinn ber. als Sn | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
Ammonium ber. als N | 1,0 mg/L | 200 mg/L f) |
Ammoniak ber. als N | 0,1 mg/L | 20 mg/L f) |
Cyanid – Gesamt ber. als CN | 2,0 mg/L | 2,0 mg/L |
Nitrit ber. als N | 1,0 mg/L | 10 mg/L |
Phosphor – Gesamt ber. als P | 1,0 mg/L | – |
Sulfit ber. als SO3 | 1,0 mg/L | 50 mg/L |
Organische Parameter |
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) ber. als C g) | 25 mg/L | – |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 g) | 75 mg/L | – |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) ber. als Cl h) | 0,5 mg/L | 0,5 mg/L |
| | |
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 aus der Herstellung von Röntgenausarbeitungen erforderlich.Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aus der Herstellung von Röntgenausarbeitungen erforderlich.
Für Silber gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
Bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit lediglich anhand des Parameters Silber zulässig. Es gelten folgende verarbeitungsspezifische Emissionsbegrenzungen:Bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit lediglich anhand des Parameters Silber zulässig. Es gelten folgende verarbeitungsspezifische Emissionsbegrenzungen:
Verarbeitungsmenge für Film- und Fotopapier | Ag – Fracht |
(m² pro Monat) | (mg/m²) |
größer als 3 000 | 30 |
größer als 300 aber nicht größer als 3 000 | 50 |
nicht größer als 300 | 100 |
| |
Für die Zuordnung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 zu einer der obigen Größenordnungen ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende maximale Verarbeitungsmenge eines Monates für Film und Fotopapier maßgeblich.Für die Zuordnung einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, zu einer der obigen Größenordnungen ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende maximale Verarbeitungsmenge eines Monates für Film und Fotopapier maßgeblich.
Für Abwasser aus der Behandlung von Bädern und deren Überläufen (§ 1 Abs. 2 Z 2) gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/L.Für Abwasser aus der Behandlung von Bädern und deren Überläufen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/L.
Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und für NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und für NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.
Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.“
Totschnig