BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 26. März 2026

Teil römisch zwei

68. Verordnung:

Änderung der AEV Oberflächenbehandlung sowie der AEV Druck-Foto

 

[CELEX-Nr.: 32010L0075]

68. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Oberflächenbehandlung und die AEV Druck-Foto geändert werden

Auf Grund des Paragraph 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie des Paragraph 33 c, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:

Artikel römisch eins
Änderung der AEV Oberflächenbehandlung

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen (AEV Oberflächenbehandlung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins und 2 lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die in der Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die einleitende Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten der Behandlung metallischer Oberflächen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen dient:
    1. Ziffer eins
      Galvanisieren (einschließlich des Galvanisierens vorbehandelter Glas-, Keramik- oder Kunststoffoberflächen);
    2. Ziffer 2
      Beizen;
    3. Ziffer 3
      Anodisieren;
    4. Ziffer 4
      Brünieren;
    5. Ziffer 5
      Feuerverzinken;
    6. Ziffer 6
      Feuerverzinnen;
    7. Ziffer 7
      Wärmebehandeln;
    8. Ziffer 8
      Phosphatieren;
    9. Ziffer 9
      Herstellen von Leiterplatten;
    10. Ziffer 10
      Herstellen von Batterien;
    11. Ziffer 11
      Emaillieren;
    12. Ziffer 12
      Lackieren;
    13. Ziffer 13
      Mechanisches Bearbeiten;
    14. Ziffer 14
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 13,
  2. Absatz 2,Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern, welches Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA), ihre Homologen und deren Salze enthält, darf nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „AAEV“ durch die Wortfolge „der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 7, wird die Wortfolge „gemäß Absatz 2, durch die Wortfolge „gemäß Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „Tätigkeiten des Absatz 2, durch die Wortfolge „Tätigkeiten des Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz wird die Wortfolge „Tätigkeiten des Absatz 2, Ziffer eins bis 13 durch die Wortfolge „Tätigkeiten des Absatz eins, Ziffer eins bis 13 ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph eins, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), welche eine Tätigkeit laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, mindestens einmal jährlich zu überprüfen und hat Folgendes zu umfassen:
      1. Litera a
        Flussdiagramme und Massenbilanzen der Anlage für Wasser,
      2. Litera b
        Festlegung von Zielen für eine effiziente Wassernutzung,
      3. Litera c
        Umsetzung von Techniken zur Optimierung der Wassernutzung (zB Kontrolle des Wasserverbrauchs, Recycling von Wasser, Ortung und Reparatur von Leckagen);
    2. Ziffer 2
      Verminderung des Wasserverbrauchs und Abwasseranfalls jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, durch Vermeidung, Einsparung und Wiederverwertung von Wasser, sodass ein jährlicher spezifischer Wasserverbrauch bei folgenden Tätigkeiten erzielt wird:
      1. Litera a
        Fahrzeugbeschichtung
        • Strichaufzählung
          0,5 – 1,3 m³/beschichtetem Personenkraftwagen
        • Strichaufzählung
          1 – 2,5 m³/beschichtetem Lieferwagen
        • Strichaufzählung
          0,7 – 3 m³/beschichtetem Fahrerhaus
        • Strichaufzählung
          1 – 5 m³/beschichtetem Lastkraftwagen
      2. Litera b
        Bandblechbeschichtung für Stahl- oder Aluminiumbänder
        • Strichaufzählung
          0,2 – 1,3 L/m² beschichteter Rolle
      3. Litera c
        Beschichtung von Metallverpackungen
        • Strichaufzählung
          90 – 110 L/1 000 zweiteiliger DWI-Dosen (Metalldosen, die beim Herstellungsprozess gezogen und abgestreckt werden);
    3. Ziffer 3
      Einsatz von Verfahren zur sortenreinen Rückgewinnung von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus Prozessbädern oder Spülwässern (zB Dialyse oder Elektrodialyse für Nickel, Eindampfung oder Verdunstung für Glanz- oder Hartchrom, Fällung für Zink);
    4. Ziffer 4
      Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionentausch, Elektrolyse, thermischen Verfahren usw. zur weitestgehenden Verlängerung der Standzeiten (Badpflegemaßnahmen);
    5. Ziffer 5
      Rückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz, optimierter Badzusammensetzung usw.;
    6. Ziffer 6
      Mehrfachnutzung von Spülwässern mittels geeigneter Verfahren wie Gegenstromkaskadenspülung, Spritzspülung, Kreislaufführung mittels Ionentauscher usw.;
    7. Ziffer 7
      Rückgewinnung oder Rückführung dafür geeigneter Badinhaltsstoffe aus Spülbädern in die Prozessbäder;
    8. Ziffer 8
      weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen; Rückgewinnung von EDTA und ihren Salzen aus chemischen Kupferbädern und deren Spülwässern;
    9. Ziffer 9
      soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich gesonderte Erfassung und Behandlung von komplexbildnerhaltigen und komplexbildnerfreien Prozessbädern und Spülwässern zwecks Verhinderung der Bildung von schwer zerstörbaren Schwermetallkomplexen;
    10. Ziffer 10
      soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe; Einsatz von organischen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen insbesondere Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung);
    11. Ziffer 11
      bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch chemischer Verfahren zur Zerstörung von Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien;
    12. Ziffer 12
      gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme;
    13. Ziffer 13
      Einsatz von Pufferbecken oder anderen gleichwertigen Maßnahmen zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;
    14. Ziffer 14
      Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme und für das Gesamtabwasser (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Koagulation und Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Sedimentation, Filtration, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse, Adsorption, Vakuumdestillation, Strippung, Neutralisation, Ionentausch, Flotation) sowie gegebenenfalls biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
    15. Ziffer 15
      bevorzugter Einsatz von spülungsfreien Aufbringungsverfahren, insbesondere bei der Bandblechbeschichtung;
    16. Ziffer 16
      Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Trockenreinigungsmaßnahmen, Feststoffentfernung vor der Reinigung);
    17. Ziffer 17
      vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,.
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Durch folgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Arsen, Barium, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(römisch sechs), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Selen, Silber, Zink, Zinn, Chlor – Freies Chlor, Ammonium, Ammoniak, Cyanid – leicht freisetzbar, Cyanid – Gesamt, Nitrit, Sulfid, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index) und Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX).“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „an Hand“ durch das Wort „anhand“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 3, Absatz 2, wird der Ausdruck „Anhang A“ durch „Anlage A“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „des Anhanges A“ durch die Wortfolge „der Anlage A“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 35 des Anhanges A gilt“ durch die Wortfolge „Sofern in den Ziffer 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 4, Absatz 2, wird Ziffer 3, durch folgende Ziffer 3 und 4 ersetzt:

  1. Ziffer 3
    Beim Parameter pH-Wert ist weder bei der Messung mit Stichproben noch bei kontinuierlicher Messung eine Über- oder Unterschreitung des Emissionsbereichs zulässig.
  2. Ziffer 4
    Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der übrigen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache und bei allen übrigen Abwasserparametern maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Sofern in der Ziffer 2, keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer 2 bis 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender neuer Absatz 4, eingefügt; der bisher geltende Absatz 4, erhält die Bezeichnung „(5)“:

  1. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, folgende Mindestmesshäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:
    1. Ziffer eins
      bei Direkteinleitung monatliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe und Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ zu CSB, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC),
    2. Ziffer 2
      monatliche Messung der Parameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Chrom(römisch sechs), Chrom-Gesamt, Nickel, Zink, Fluorid,
    3. Ziffer 3
      bei chargenweiser Einleitung (diskontinuierliche Entleerung eines Stapelbehälters), die seltener als mit den in Ziffer eins und Ziffer 2, angegebenen Mindestmesshäufigkeiten stattfindet, werden die Mindestvorgaben für die Überwachung von Ziffer eins und Ziffer 2, auf einmal pro Charge reduziert.
    Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gemäß Ziffer eins und 2 im Einzelfall auf 1 Mal alle drei Monate reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und kein Messwert über der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung liegt.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Anhanges A“ durch die Wortfolge „der Anlage A“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 5, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 5,Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2026, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gilt im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020 aus 2009, über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25, in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien Amtsblatt Nummer L 414 vom 9.12.2020 Seite 19) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
      1. Litera a
        Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;
      2. Litera b
        Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, eingefügt:

Paragraph 6,

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    IE-Richtlinie;
  2. Ziffer 2
    Durchführungsbeschluss (EU) 2020 aus 2009,.“

Novellierungsanordnung 20, Der Anhang A wird durch folgende Anlage A ersetzt:

„Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins

 

römisch eins)

Anforderungen an

Einleitungen in

ein Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an

Einleitungen in

eine öffentliche

Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

Temperatur

30 °C

35 °C

Toxizität

  

   Bakterientoxizität GL

8

a)

   Fischeitoxizität GF,Ei b)

4

a)

Abfiltrierbare Stoffe c)

30 mg/L

150 mg/L d)

pH-Wert

6,5 – 9,0

6,5 – 10,0

Anorganische Parameter

 

Aluminium

ber. als Al

3,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Arsen

ber. als As

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Barium

ber. als Ba

5,0 mg/L

5,0 mg/L

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/L

e)

0,1 mg/L

e)

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

f)

0,5 mg/L

f)

Chrom(römisch sechs)

ber. als Cr

0,1 mg/L

g)

0,1 mg/L

g)

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

h)

0,5 mg/L

h)

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L

i)

0,01 mg/L

i)

Selen

ber. als Se

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Silber

ber. als Ag

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/L

j), k)

1,0 mg/L

j), k)

Zinn

ber. als Sn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Chlor – Freies Chlor

ber. als Cl2 l)

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Ammonium

ber. als N

20 mg/L

m)

200 mg/L

n)

Ammoniak

ber. als N

0,5 mg/L

20 mg/L

n)

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cyanid – Gesamt

ber. als CN

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Fluorid

ber. als F

20 mg/L

20 mg/L

Nitrit

ber. als N

1,5 mg/L

o)

10 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

Sulfat

ber. als SO4

p)

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/L

1,0 mg/L

Organische Parameter

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

ber. als C q)

r)

-

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2 q)

s)

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

ber. als Cl

1,0 mg/L

t), u)

1,0 mg/L

t), u)

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/L

100 mg/L v)

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/L

15 mg/L

Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX)

ber. als Cl

0,1 mg/L

w)

0,1 mg/L

w)

  1. Litera a
    Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
  2. Litera b
    Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. Litera d
    Bei Abwasser aus dem Anodisieren von ausschließlich unlegiertem Aluminium oder bei Abwasser aus dem Beizen von ausschließlich unlegiertem Eisen ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. Litera e
    Bei Abwasser aus dem
    1. Ziffer eins
      Galvanisieren (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) mit Einsatz von Cadmium ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,2 g/kg,
    2. Ziffer 2
      Herstellen cadmiumhältiger Primär- oder Sekundärbatterien (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10,) ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 1,0 g/kg
    zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration vorzuschreiben. Die produktionsspezifischen Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Gesamteinsatzmenge für Cadmium. Wird in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder 10 neben sonstigen Tätigkeiten auch eine Tätigkeit unter Einsatz von Cadmium durchgeführt, so sind die Anforderungen für Cadmium am Abwasserteilstrom aus dieser Tätigkeit einzuhalten.
  6. Litera f
    Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Luftfahrzeugbeschichtung und bei der Bandblechbeschichtung eine Emissionsbegrenzung von 0,15 mg/L einzuhalten.
  7. Litera g
    Für IE-Richtlinien-Anlagen ist bei der Luftfahrzeugbeschichtung und bei der Bandblechbeschichtung eine Emissionsbegrenzung von 0,05 mg/L einzuhalten.
  8. Litera h
    Für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, ist eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.
  9. Litera i
    Die Emissionsbegrenzungen für Quecksilber sind nur bei Abwasser aus dem Herstellen quecksilberhaltiger Primärbatterien (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10,) vorzuschreiben. Zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration ist eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,02 g/kg einzuhalten. Diese produktionsspezifische Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Gesamteinsatzmenge an Quecksilber. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, neben sonstigen Tätigkeiten auch quecksilberhaltige Primärbatterien hergestellt, so sind die Anforderungen für Quecksilber im Abwasserteilstrom aus dieser Herstellung einzuhalten.
  10. Litera j
    Bei Abwasser aus dem Galvanisieren oder dem Feuerverzinken (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder 5) gilt eine Emissionsbegrenzung von 2,0 mg/L.
  11. Litera k
    Für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, ist eine Emissionsbegrenzung von 0,6 mg/L einzuhalten. Bei Einsatz von Substraten, die Zink enthalten oder die mit Zink vorbehandelt sind, ist eine Emissionsbegrenzung von 1 mg/L einzuhalten.
  12. Litera l
    Die Festlegung für den Parameter Chlor – Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Chlor – Gesamtchlor.
  13. Litera m
    Bei Abwasser aus dem Galvanisieren (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) gilt eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L.
  14. Litera n
    Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Emissionsbegrenzung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.
  15. Litera o
    Bei Abwasser aus dem Beizen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) ist eine Emissionsbegrenzung von 3,0 mg/L einzuhalten, wenn beim Beizvorgang stickstoffhaltige Mischsäuren eingesetzt werden und nachfolgend eine Chromatreduktion erfolgt.
  16. Litera p
    Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
  17. Litera q
    Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Die Festlegung für den Parameter TOC oder CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter BSB5 und Summe der anionischen und nichtionischen Tenside.
  18. Litera r
    Für TOC gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
    1. Ziffer eins
      33 mg/L bei Abwasser aus dem Beizen, Anodisieren, Brünieren, Feuerverzinken, Feuerverzinnen, Phosphatieren oder Herstellen von Batterien (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, 8 oder 10);
    2. Ziffer 2
      50 mg/L bei Abwasser aus dem Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12,);
    3. Ziffer 3
      67 mg/L bei Abwasser aus dem Galvanisieren, Wärmebehandeln, Emaillieren oder Mechanischen Bearbeiten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 7, 11, oder 14);
    4. Ziffer 4
      100 mg/L bei Abwasser aus dem Herstellen von Leiterplatten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9,).
  19. Litera s
    Für CSB gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
    1. Ziffer eins
      100 mg/L bei Abwasser aus dem Beizen, Anodisieren, Brünieren, Feuerverzinken, Feuerverzinnen, Phosphatieren oder Herstellen von Batterien (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, 8 oder 10);
    2. Ziffer 2
      150 mg/L bei Abwasser aus dem Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12,);
    3. Ziffer 3
      200 mg/L bei Abwasser aus dem Galvanisieren, Wärmebehandeln, Emaillieren oder Mechanischen Bearbeiten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 7, 11, oder 14);
    4. Ziffer 4
      300 mg/L bei Abwasser aus dem Herstellen von Leiterplatten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9,).
  20. Litera t
    Bei Abwasser aus dem Galvanisieren oder Mechanischen Bearbeiten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder 13) gilt die Emissionsbegrenzung für AOX auch als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      die eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel, Wasserverdränger und Kühlschmiermittel nachweislich keine halogenorganischen Verbindungen enthalten und
    2. Ziffer 2
      die in der Produktion und in der Abwasserreinigung eingesetzte Salzsäure nachweislich keine höhere Verunreinigung durch halogenorganische Verbindungen aufweist als es nach ÖNORM EN 939 „Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Salzsäure“ August 2016 zulässig ist und
    3. Ziffer 3
      die in der Abwasserreinigung eingesetzten Aluminium- oder Eisensalze nachweislich keine höhere Belastung mit halogenorganischen Verbindungen aufweisen als 100 Milligramm AOX pro Kilogramm Aluminium oder Eisen im jeweiligen Behandlungsmittel und
    4. Ziffer 4
      soweit auf Grund der geforderten Produktqualität und des angewandten Produktionsprozesses möglich cyanideinsetzende Technologien durch cyanidfreie Technologien ersetzt werden und
    5. Ziffer 5
      bei unvermeidbarer Anwendung einer cyanideinsetzenden Technologie die Cyanide durch nicht halogenhaltige oder -abspaltende Chemikalien zerstört werden oder bei Anwendung von halogenhaltigen oder -abspaltenden Chemikalien der Zuwachs des AOX-Gehaltes im Abwasserteilstrom aus der Cyanidoxidation nicht größer ist als 0,5 mg/L.
  21. Litera u
    Für IE-Richtlinien-Anlagen, welche eine Tätigkeit laut Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, (Lackieren metallischer Oberflächen einschließlich zugehöriger Behandlungsschritte) ausüben, ist eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.
  22. Litera v
    Bei Abwasser aus dem Mechanischen Bearbeiten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,) gilt eine Emissionsbegrenzung von 250 mg/L.
  23. Litera w
    Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW.“

Artikel römisch zwei
Änderung der AEV Druck-Foto

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus grafischen oder fotografischen Prozessen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins bis 4 lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, wenn die Anlage oder der Betrieb folgenden Tätigkeiten dient:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Druckformen für Hochdruck, Tiefdruck, Durchdruck oder Flachdruck einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen;
    2. Ziffer 2
      Bedrucken von Glas, Holz, Kunststoff, Leder, Metall, Pappe oder Papier mittels Hochdruck-, Tiefdruck-, Durchdruck- oder Flachdruckverfahren;
    3. Ziffer 3
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins und 2,
  2. Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, wenn die Anlage oder der Betrieb folgenden Tätigkeiten dient:
    1. Ziffer eins
      Herstellen von Fotoausarbeitungen mit Verfahren der Silberhalogenidfotografie;
    2. Ziffer 2
      Behandeln von Bädern und deren Überläufen aus fotografischen Prozessen der Ziffer eins,
  3. Absatz 3,Abwässer aus einem Betrieb oder in einer Anlage mit den Tätigkeiten des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996, zu behandeln. Folgende Stoffe dürfen im Abwasser gemäß Absatz eins, nicht enthalten sein:
    1. Ziffer eins
      Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung);
    2. Ziffer 2
      Arsen oder Quecksilber und deren Verbindungen;
    3. Ziffer 3
      Farbpigmente, welche die Schwermetalle Blei, Cadmium oder Chrom oder deren Verbindungen enthalten (ausgenommen Blei oder Cadmium oder deren Verbindungen bei keramischem Durchdruck);
    4. Ziffer 4
      Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe mit chlorhaltigen oder chlorabspaltenden Substanzen;
    5. Ziffer 5
      Organische Lösungsmittel aus dem Einsatz als Reinigungsmittel für Feuchttextilwalzen aus dem Flachdruck.
  4. Absatz 4,Fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind getrennt von den Spülwässern zu erfassen. Fotografische Bäder einschließlich der Überläufe sind als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins, AAEV getrennt von den Spülwässern zu behandeln. Organische Komplexbildner, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium von kleiner als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW), dürfen im Abwasser aus der Behandlung von Bleich- oder Bleichfixierbädern nicht enthalten sein.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 5, wird die Wortfolge „Abs. 1 gilt nicht“ durch die Wortfolge „Die Absätze 1 und 3 gelten nicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 5, wird die Klammer „(Absatz 3, Ziffer eins,)“ durch die Klammer „(Absatz eins, Ziffer eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 6, wird die Bezeichnung „Abs. 3“ durch die Bezeichnung „Abs. 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph eins, Absatz 6, wird die Wortfolge „Abs. 2 gilt nicht“ durch die Wortfolge „Die Absätze 2 und 4 gelten nicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, wird die Bezeichnung „Abs. 4“ durch die Bezeichnung „Abs. 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph eins, Absatz 7, erster Satz wird die Bezeichnung „Abs. 3“ durch die Bezeichnung „Abs. 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph eins, Absatz 7, zweiter Satz wird die Wortfolge „Tätigkeiten des Absatz 3 und des Absatz 4, durch die Wortfolge „Tätigkeiten des Absatz eins und des Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph eins, Absatz 8, Einleitungssatz lautet:

  1. Absatz 8,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, wird die Bezeichnung „Abs. 3“ durch die Bezeichnung „Abs. 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, erhalten die geltenden Litera a bis l die Bezeichnungen „c)“ bis „p)“. Folgende Litera a und b werden vorangestellt:

  1. Litera a
    Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, mindestens einmal jährlich zu überprüfen und hat Folgendes zu umfassen:
    • Strichaufzählung
      Flussdiagramme und Massenbilanzen der Anlage für Wasser,
    • Strichaufzählung
      Festlegung von Zielen für eine effiziente Wassernutzung,
    • Strichaufzählung
      Umsetzung von Techniken zur Optimierung der Wassernutzung (zB Kontrolle des Wasserverbrauchs, Recycling von Wasser, Ortung und Reparatur von Leckagen);
  2. Litera b
    Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalls jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen durch Vermeidung, Einsparung und Wiederverwertung von Wasser, sodass beim Bedrucken von Metallverpackungen ein jährlicher spezifischer Wasserbrauch von nicht größer als 110 L pro 1 000 zweiteiliger DWI-Dosen (Metalldosen, die beim Herstellungsprozess gezogen und abgestreckt werden) erzielt wird;“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, Litera h, wird das Wort „Kaskadenspülung“ durch das Wort „Gegenstromkaskadenspülung“ und das Wort „Jonentauscher“ durch das Wort „Ionentauscher“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, werden Litera o und p durch folgende Litera o bis q ersetzt:

  1. Litera o
    Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme und für das Gesamtabwasser (zB Oxidation/Reduktion, Fällung, Koagulation und Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Sedimentation, Filtration, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse, Adsorption, Vakuumdestillation, Strippung, Neutralisation, Ionentausch, Flotation) sowie gegebenenfalls biologischer Abwasserreinigungsverfahren;
  2. Litera p
    Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Trockenreinigungsmaßnahmen, Feststoffentfernung vor der Reinigung);
  3. Litera q
    vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,);“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, wird die Bezeichnung „Abs. 4“ durch die Bezeichnung „Abs. 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, Litera c, wird das Wort „Kaskadenspülung“ durch das Wort „Gegenstromkaskadenspülung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, Litera c, wird das Wort „Jonentauscher“ durch das Wort „Ionentauscher“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, Litera g, wird das Wort „Jonentauscher“ durch das Wort „Ionentauscher“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, Litera j, wird das Wort „Jonentausch“ durch das Wort „Ionentausch“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer 2, Litera k, wird das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990“ durch das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 102/2002“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph eins, Absatz 8, wird nach der Litera k, folgender Satz angefügt:

„Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Durch folgende Parameter der Anlagen A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Blei, Cadmium, Chrom – Gesamt, Chrom(römisch sechs), Cobalt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Silber, Zink, Zinn, Ammonium, Ammoniak, Cyanid – leicht freisetzbar, Cyanid – Gesamt, Nitrit, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index), Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX) und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE).“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „an Hand“ durch das Wort „anhand“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 3, Absatz 2, wird der Verweis „§ 1 Absatz 4, Ziffer eins, durch den Verweis „§ 1 Absatz 2, Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 3, Absatz 2, wird der Ausdruck „Anhang B“ durch „Anlage B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 4, Absatz eins, wird der Ausdruck „Anhänge A oder B“ durch „Anlagen A oder B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 29 der Anhänge A oder B gilt“ durch die Wortfolge „Sofern in den Ziffer 2 bis 4 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlagen A oder B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 4, Absatz 2, wird Ziffer 3, durch folgende Ziffer 3 und 4 ersetzt:

  1. Ziffer 3
    Beim Parameter pH-Wert ist weder bei der Messung mit Stichproben noch bei kontinuierlicher Messung eine Über- oder Unterschreitung des Emissionsbereichs zulässig.
  2. Ziffer 4
    Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der übrigen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,2fache und bei allen übrigen Abwasserparametern maximal das 1,5fache der Emissionsbegrenzung erreichen.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Sofern in der Ziffer 2, keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlagen A oder B ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Verweis „Abs. 2“ durch den Verweis „Abs. 2 Ziffer 2 bis 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 4, Absatz 4, Einleitungssatz wird die Wortfolge „gemäß Paragraph eins, Absatz 3, durch die Wortfolge „aus Nicht-IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 4, Absatz 4, Einleitungssatz wird die Wortfolge „des Anhanges A“ durch die Wortfolge „der Anlage A“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 4, Absatz 5, Einleitungssatz wird die Wortfolge „gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, durch die Wortfolge „gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 4, Absatz 5, Einleitungssatz wird die Wortfolge „des Anhanges B“ durch die Wortfolge „der Anlage B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34Nach, Paragraph 4, Absatz 5, wird folgender neuer Absatz 6, eingefügt; der bisher geltende Absatz 6, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“:

  1. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, folgende Mindestmesshäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:
    1. Ziffer eins
      bei Direkteinleitung monatliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe und Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder, alternativ zu CSB, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC);
    2. Ziffer 2
      monatliche Messung der Parameter Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) und Fluorid;
    3. Ziffer 3
      bei chargenweiser Einleitung (diskontinuierliche Entleerung eines Stapelbehälters), die seltener als mit den in Ziffer eins und Ziffer 2, angegebenen Mindestmesshäufigkeiten stattfindet, werden die Mindestvorgaben für die Überwachung von Ziffer eins und Ziffer 2, auf einmal pro Charge reduziert.
    Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gemäß Ziffer eins und 2 im Einzelfall auf 1 Mal alle drei Monate reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 12 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und kein Messwert über der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung liegt.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 4, Absatz 7, wird die Wortfolge „der Anhänge A oder B“ durch die Wortfolge „der Anlagen A oder B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Nach Paragraph 5, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 5,Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 68 aus 2026, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gilt im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25, in Bezug auf die Behandlung von Oberflächen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, einschließlich der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien Amtsblatt Nummer L 414 vom 9.12.2020 Seite 19) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
      1. Litera a
        Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A oder B (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
      2. Litera b
        Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.“

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 6, angefügt:

Paragraph 6,

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    IE-Richtlinie;
  2. Ziffer 2
    Durchführungsbeschluss (EU) 2020 aus 2009,.“

Novellierungsanordnung 38, Die Anhänge A und B werden durch folgende Anlagen A und B ersetzt:

„Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins
(Grafische Prozesse)

 

römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

Temperatur

30 °C

35 °C

Toxizität

  

   Bakterientoxizität GL

8

a)

   Fischeitoxizität GF,Ei b)

2

a)

Abfiltrierbare Stoffe c)

30 mg/L

150 mg/L

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

Anorganische Parameter

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Blei

ber. als Pb d)

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Cadmium

ber. als Cd d)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Chrom(römisch sechs)

ber. als Cr

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cobalt

ber. als Co e)

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Silber

ber. als Ag

0,1 mg/L

0,5 mg/L

Zink

ber. als Zn

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Zinn

ber. als Sn

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Ammonium

ber. als N

1,0 mg/L

200 mg/L

f)

Ammoniak

ber. als N

0,1 mg/L

20 mg/L

f)

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN g)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid

ber. als F

h)

h)

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/L

10 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

50 mg/L

Organische Parameter

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

ber. als C i)

25 mg/L

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2 i)

75 mg/L

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

ber. als Cl

1,0 mg/L

j)

1,0 mg/L

j)

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/L

15 mg/L

Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX)

ber. als Cl

0,1 mg/L

k)

0,1 mg/L

k)

Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/L

0,5 mg/L

  1. Litera a
    Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
  2. Litera b
    Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. Litera d
    Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aus dem Durchdruck erforderlich.
  5. Litera e
    Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aus dem Durchdruck und dem Flachdruck erforderlich.
  6. Litera f
    Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und für NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.
  7. Litera g
    Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, aus dem Tiefdruck erforderlich.
  8. Litera h
    Für IE-Richtlinien-Anlagen ist eine Emissionsbegrenzung von 25 mg/L einzuhalten.
  9. Litera i
    Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.
  10. Litera j
    Für IE-Richtlinien-Anlagen ist eine Emissionsbegrenzung von 0,4 mg/L einzuhalten.
  11. Litera k
    Die Emissionsbegrenzung für POX ist nur bei Einsatz von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) vorzuschreiben; sie ist im Abwasserteilstrom aus der Anwendung dieser Stoffe einzuhalten. Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Dichlormethan, 1-1-1-Trichlorethan, 1-2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und eines sonst eingesetzten LHKW`s (ber. als Cl) bestimmt werden, sofern der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekannt gegeben wird, welche dieser LHKW eingesetzt werden. Die Bestimmung der LHKW Einzelsubstanzen erfolgt gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW.

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2
(Fotografische Prozesse)

 

römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

Temperatur

30 °C

35 °C

   Toxizität

  

   Bakterientoxizität GL

8

a)

   Fischeitoxizität GF,Ei b)

2

a)

Abfiltrierbare Stoffe c)

30 mg/L

150 mg/L

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

Anorganische Parameter

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Cadmium

ber. als Cd d)

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Chrom(römisch sechs)

ber. als Cr

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L

0,01 mg/L

Silber

ber. als Ag

e)

e)

Zinn

ber. als Sn

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Ammonium

ber. als N

1,0 mg/L

200 mg/L

f)

Ammoniak

ber. als N

0,1 mg/L

20 mg/L

f)

Cyanid – Gesamt

ber. als CN

2,0 mg/L

2,0 mg/L

Nitrit

ber. als N

1,0 mg/L

10 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

1,0 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/L

50 mg/L

Organische Parameter

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

ber. als C g)

25 mg/L

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2 g)

75 mg/L

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

ber. als Cl h)

0,5 mg/L

0,5 mg/L

  1. Litera a
    Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.
  2. Litera b
    Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. Litera d
    Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aus der Herstellung von Röntgenausarbeitungen erforderlich.
  5. Litera e
    Für Silber gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
    1. Ziffer eins
      Bei Abwasser gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit lediglich anhand des Parameters Silber zulässig. Es gelten folgende verarbeitungsspezifische Emissionsbegrenzungen:

Verarbeitungsmenge für Film- und Fotopapier

Ag – Fracht

(m² pro Monat)

(mg/m²)

größer als 3 000

30

größer als 300 aber nicht größer als 3 000

50

nicht größer als 300

100

Für die Zuordnung einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, zu einer der obigen Größenordnungen ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende maximale Verarbeitungsmenge eines Monates für Film und Fotopapier maßgeblich.
  1. Ziffer 2
    Für Abwasser aus der Behandlung von Bädern und deren Überläufen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/L.
  1. Litera f
    Bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage ist die Anforderung zu verschärfen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW). Bei Einsatz von ungeschützten zementgebundenen Werkstoffen in der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage gilt für NH4 – N eine Emissionsbegrenzung von 50 mg/L und für NH3 – N eine Emissionsbegrenzung von 5,0 mg/L.
  2. Litera g
    Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.
  3. Litera h
    Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.“

Totschnig