BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 25. März 2026

Teil römisch zwei

66. Verordnung:

Änderung der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009)

66. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 112, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,, wird verordnet:

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In §3 Ziffer 36, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Ziffer 37,, Ziffer 38 und Ziffer 39, werden angefügt:

„37. „Alphanumerische Absenderkennung“: Eine Zahlen- oder Ziffernfolge, die in einer SMS-Nachricht den Absender kennzeichnet, maximal elf Zeichen lang sein und nur die nachstehenden Elemente beinhalten darf: Großbuchstaben A – Z, Kleinbuchstaben a – z, Zahlen 0 – 9, Leerzeichen sowie die Sonderzeichen +, –, _ und &.

38. „Inhaber“: Eine natürliche oder juristische Person, der eine alphanumerische Absenderkennung im Verzeichnis nach Paragraph 5 b, zugeordnet ist.

39. „Inverkehrbringer“: Jener Betreiber, für den eine Anzeige nach Paragraph 6, TKG 2021 vorliegt und über dessen SMS-Mitteilungszentrale (SMSC) eine Nachricht mit einer alphanumerischen Absenderkennung in das Kommunikationsnetz erstmalig eingebracht wird, unabhängig davon, ob die Nachricht an einen Endnutzer im eigenen Netz oder an einen Endnutzer in einem anderen Netz adressiert ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 gelten für Nachrichtendienste sinngemäß. Zusätzlich dürfen bei Nachrichtendiensten alphanumerische Absenderkennungen verwendet werden, anhand derer der Absender als Inhaber identifizierbar ist, bei der keine Verwechslungsgefahr mit Rufnummern besteht und die betreffende Absenderkennung im Verzeichnis gemäß Abs. Paragraph 5 b, eingetragen ist.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 5 a, werden folgende Paragraph 5 b und Paragraph 5 c, samt Überschrift eingefügt:

„Maßnahmen gegen die unzulässige Verwendung von alphanumerischen Absenderkennungen bei Nachrichtendiensten

Paragraph 5 b,

  1. Absatz eins,Die RTR-GmbH hat ein öffentliches Verzeichnis zur Verwaltung alphanumerischer Absenderkennungen zu führen. Anbieter mobiler nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste können für ihre Endnutzer alphanumerische Absenderkennungen in das Verzeichnis eintragen lassen, soweit diese Paragraph 5, Absatz 6, entsprechen. Der Eintrag hat den Namen bzw. die Firma, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und die alphanumerische Absenderkennung des Inhabers zu enthalten. Darüber hinaus ist die Identifizierbarkeit des Inhabers iSd. Paragraph 5, Absatz 6, zu begründen, soweit dies nicht offensichtlich ist.
  2. Absatz 2,Die Absenderkennung darf frühestens 14 Tage nach deren Eintrag verwendet werden. Ein Endnutzer darf nicht mehr als 40 alphanumerische Absenderkennungen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten eintragen lassen.
  3. Absatz 3,Die RTR-GmbH kann alphanumerische Absenderkennungen löschen, wenn diese nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder den Vorschriften des TKG 2021 entsprechen. Über die Löschung wird der Endnutzer und der eintragende Anbieter informiert. Auf Antrag des Inhabers der gelöschten alphanumerischen Absenderkennung ist über die Löschung mittels Bescheids abzusprechen. Die Löschung einer Absenderkennung durch die RTR-GmbH hat zur Folge, dass für einen Zeitraum von einem Monat kein Neueintrag erfolgen darf.
  4. Absatz 4,Absenderkennungen können vom Anbieter im Auftrag des Inhabers aus dem Verzeichnis gelöscht werden. Sie sind zu löschen, wenn eine Voraussetzung für deren Verwendung weggefallen ist. Verweigert der Anbieter die Zusammenarbeit mit dem Inhaber, kann die Löschung vom Inhaber unmittelbar bei der RTR-GmbH vorgenommen werden. Eine gelöschte Absenderkennung verbleibt für zwei Jahre im Verzeichnis und wird mit der Anmerkung „gelöscht“ gekennzeichnet.

Verhaltensvorschriften für alphanumerische Absenderkennungen

Paragraph 5 c,

  1. Absatz eins,Alphanumerische Absenderkennungen dürfen nur von einem Inverkehrbringer verwendet werden. Dieser hat sicherzustellen, dass die zugehörige alphanumerische Absenderkennung im Verzeichnis nach Paragraph 5 b, eingetragen ist und diese im Auftrag des Inhabers versendet wird. Sofern der Inverkehrbringer dies nicht sicherstellen kann, ist die alphanumerische Absenderkennung durch „Unbekannt“ zu ersetzen. Ergeben sich zweifelsfrei Hinweise, dass die Nachricht nicht im Auftrag des Inhabers versendet wurde, ist die Nachricht durch den Inverkehrbringer zu verwerfen. Nachrichten mit nicht im Verzeichnis nach Paragraph 5 b, eingetragenen alphanumerischen Absenderkennungen sind zu verwerfen.
  2. Absatz 2,Ein Anbieter, der alphanumerische Nachrichten an eigene Endnutzer zustellt, hat sicherzustellen, dass diese von einem Inverkehrbringer versendet wurden. Alphanumerische Nachrichten von anderen Versendern sind zu verwerfen.
  3. Absatz 3,Anbieter mobiler nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste können für Informationen an eigene Endnutzer alphanumerische Absenderkennungen unabhängig von Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 5 b und Paragraph 5 c, verwenden.
  4. Absatz 4,Inverkehrbringer haben zumindest alle 24 Stunden einen Abgleich ihrer Daten mit dem Verzeichnis nach Paragraph 5 b, vorzunehmen. Sollte das Verzeichnis nicht abrufbar sein, ist der zuletzt verfügbare Datensatz zu verwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph 5 c, ist bei in ausländischen Netzen roamenden Endnutzern nur insoweit anzuwenden, als die Nachrichtenzustellung im Einflussbereich des österreichischen Anbieters liegt. Für in österreichischen Netzen roamende Endnutzer ausländischer Anbieter ist Paragraph 5 c, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 128, Absatz 12, wird folgender Absatz 13, eingefügt:

  1. Absatz 13,Die Änderungen in Paragraph 3, sowie die Einfügung des Paragraph 5 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2026, treten am 1. Juli 2026 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 6 und Paragraph 5 c, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2026, treten am 1. Oktober 2026 in Kraft.“

Steinmaurer