63. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015 geändert wird
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:Auf Grund des Paragraph 16, Absatz eins, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, zuletzt geändert mit der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2023, wird wie folgt geändert:Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, zuletzt geändert mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 40 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 40, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Anlagen 3a und 3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2026 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind von den Gebietskörperschaften spätestens bei den Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2026 und erstmals bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2027 anzuwenden.Die Anlagen 3a und 3b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2026, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind von den Gebietskörperschaften spätestens bei den Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2026 und erstmals bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2027 anzuwenden.
(7)Absatz 7,Die Gebietskörperschaften, die bereits im Jahr 2025 einen Voranschlag gemäß dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 316/2023 für die Finanzjahre 2026 und 2027 (Doppelbudget) beschlossen haben, haben die Anlagen 3a und 3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2026 spätestens bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2028 anzuwenden.“Die Gebietskörperschaften, die bereits im Jahr 2025 einen Voranschlag gemäß dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2023, für die Finanzjahre 2026 und 2027 (Doppelbudget) beschlossen haben, haben die Anlagen 3a und 3b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2026, spätestens bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2028 anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Anlagen 3a und 3b lauten: (siehe gesondertes Dokument)
Marterbauer