BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 16. März 2026

Teil römisch zwei

52. Verordnung:

Änderung der Konfitürenverordnung 2004

 

[CELEX-Nr.: 32024L1438]

52. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Konfitürenverordnung 2004 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird – hinsichtlich der Paragraphen 4 und 6 – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:

Die Konfitürenverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, erster bis fünfter Spiegelstrich lautet:

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 lautet:

  1. Ziffer 2
    Konfitüre extra“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, nicht konzentrierter Pulpe aus einer oder mehreren Fruchtsorte(n) und gegebenenfalls Wasser. Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren/Ribiseln kann jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und/oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann keine Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht steinlösenden Pflaumen/Zwetschken, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, Gurken, Tomaten/Paradeisern. Die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Pulpe beträgt mindestens
    • Strichaufzählung
      500 g im Allgemeinen
    • Strichaufzählung
      450 g bei roten Johannisbeeren/Ribiseln, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Hagebutten und Quitten
    • Strichaufzählung
      280 g bei Ingwer
    • Strichaufzählung
      290 g bei Kaschuäpfeln
    • Strichaufzählung
      100 g bei Passionsfrüchten.
  2. Ziffer 4
    Bei „Gelee extra“ entspricht die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Fruchtsaft und/oder wässrigen Auszügen mindestens der für die Herstellung von Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht steinlösenden Pflaumen/Zwetschken, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, Gurken, Tomaten/Paradeisern.
  3. Ziffer 5
    Zitrusmarmelade“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von gegebenenfalls Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pulpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale. Die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „ist das Erzeugnis“ durch die Wortfolge „ist das als Zitrusmarmelade definierte Erzeugnis“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

Die in Paragraph eins, Absatz eins, definierten Erzeugnisse müssen mindestens 45 % lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, Amtsblatt Nummer L 12 vom 18.01.2007 Seite 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1047 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 310 vom 09.11.2012 Seite 36, in Bezug auf einen reduzierten Zuckeranteil entsprechen, und die Erzeugnisse bei denen Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz eins bis 3 lautet:

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt Nummer L 304 vom 22.11.2011 Seite 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512, ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024, sind die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen verwendet werden.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatz eins, kann an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre“ auch die Bezeichnung „Marmelade“ verwendet werden; ausgenommen bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Absatz eins, kann an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre extra“ auch die Bezeichnung „Marmelade extra“ verwendet werden; ausgenommen bei Konfitüre extra aus Zitrusfrüchten.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 4, wird das Wort „Sachbezeichnung“ durch die Wortfolge „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, entfallen die Absatz 6 und 9; die Absatz 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz 6, (neu) lautet:

  1. Absatz 6,Die Angabe gemäß Absatz 5, ist deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung anzubringen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Für das in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, definierte Erzeugnis kann in der Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ das Wort „Zitrus“ durch die Bezeichnung der verwendeten Zitrusfrüchte ersetzt werden.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Text des Paragraph 6, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2026, entsprechen und vor dem 14. Juni 2026 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 7, wird durch folgende Paragraphen 7 und 8 ersetzt:

Paragraph 7,

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5 und 6, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins bis 4 und 6 bis 8, Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Anlage 1 Ziffer eins bis 13, sowie Anlage 2 Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2026, treten am 14. Juni 2026 in Kraft.

Paragraph 8,

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 10 vom 12.1.2002.
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2004/84/EG des Rates vom 10. Juni 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 219 vom 19.6.2004.
  3. Ziffer 3
    Richtlinie (EU) 2024/1438 zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 2024/1438 vom 24.05.2024.“

Novellierungsanordnung 12, In Anlage 1 Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „BGBl. römisch zwei Nr. 40 aus 2004,,“ die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2026,,“ eingefügt; die Ziffer 2, entfällt und die Ziffer 3 bis 13 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „12.“.

Novellierungsanordnung 13, In Anlage 1 Ziffer 2 bis 5 (neu) wird jeweils nach dem Wort „Fruchtsaft“, der Wortfolge „Saft von Zitrusfrüchten“, „Saft aus roten Früchten“ und „Saft aus roten Rüben“ der Klammerausdruck „(auch konzentriert)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Anlage 1 Ziffer 3, (neu) und Ziffer 9, (neu) entfällt jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Leichtkonfitüre,“. In Ziffer 9, (neu) und 10 (neu) entfällt jeweils die Wortfolge „und Leichtgelee“. In Ziffer 3, (neu) entfällt die Zeichen- und Wortfolge „ ,Leichtgelee“. In Ziffer 4, (neu) wird nach dem Wort „Konfitüre“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt; die Wortfolge „und Leichtkonfitüre“ entfällt.

Novellierungsanordnung 15, In Anlage 1 Ziffer 6, (neu) wird das Wort „Marmelade“ durch das Wort „Zitrusmarmelade“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Anlage 1 Ziffer 12, (neu) wird nach dem Wort „Erzeugnissen“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:

  1. Ziffer 13
    Lebensmittelzusatzstoffe, sofern deren Verwendung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008, über Lebensmittelzusatzstoffe, Amtsblatt Nummer L 354 vom 31.12.2008 Seite 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2025/1337, ABl. Nr. L 2025/1337 vom 11.07.2025, zugelassen wurde.“

Novellierungsanordnung 17, In Anlage 2 Ziffer eins, wird nach dem dritten Spiegelstrich der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; der vierte Spiegelstrich entfällt.

Schumann