BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 16. März 2026

Teil römisch zwei

51. Verordnung:

Änderung der Fruchtsaftverordnung

 

[CELEX-Nr.: 32024L1438]

51. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Fruchtsaftverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz eins und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird – hinsichtlich der Paragraphen 5,, 6, 7 und 9 – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:

Die Fruchtsaftverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer 6, wird nach dem Ausdruck „BGBl. römisch zwei Nr. 40 aus 2004,,“ die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2026,,“ eingefügt; in Ziffer 8, Litera b, wird jeweils die Wortfolge „Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat“ durch die Wortfolge „Fruchtsaft aus Konzentrat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph eins, werden folgende Ziffern angefügt:

  1. Ziffer 13, Litera a
    Zuckerreduzierter Fruchtsaft: das Erzeugnis, das aus Fruchtsaft gemäß Ziffer 8, Litera a, gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 % nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen gemäß Paragraph 4, zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben. Zuckerreduzierter Fruchtsaft kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft, Fruchtmark oder beidem gewonnen werden.
  2. Litera b
    Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat: das Erzeugnis, das aus Fruchtsaft aus Konzentrat gemäß Ziffer 8, Litera b, gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 % nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen gemäß Paragraph 4, zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben, oder das aus konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft gemäß Ziffer 14, mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die in der Trinkwasserverordnung-TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001, in der geltenden Fassung, aufgeführten Anforderungen erfüllt. Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat mit einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse: Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat, zuckerreduziertem Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtmark und Fruchtmark gewonnen werden.
  3. Ziffer 14
    Konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft: das Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft (Fruchtsaftkonzentrat) gemäß Ziffer 9, gewonnen wird und bei dem mindestens 30 % des von Natur aus vorkommenden Zuckergehalts durch ein unter den Bedingungen gemäß Paragraph 4, zugelassenes Verfahren reduziert wurde, wobei alle anderen für einen durchschnittlichen Typ des Erzeugnisses wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale erhalten bleiben, oder Erzeugnis, das aus zuckerreduziertem Fruchtsaft gemäß Ziffer 13, Litera a, durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des Wassergehalts gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 % des Wassergehalts.“

Novellierungsanordnung 3, Im Einleitungssatz des Paragraph 3, wird der Ausdruck „§ 1 Ziffer 8 bis 12 durch den Ausdruck „§ 1 Ziffer 8 bis 14 ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Lebensmittelzusatzstoffe“ der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wort- und Zeichenfolge „jedoch dürfen zur Herstellung der in Paragraph eins, Ziffer 8 bis 14 genannten Erzeugnisse keine Süßungsmittel verwendet werden, ausgenommen bei Fruchtnektar gemäß Paragraph eins, Ziffer 12,;“ angefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, wird nach der Wortfolge „Fruchtsaft aus Konzentrat“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt; nach der Wortfolge „konzentriertem Fruchtsaft“ wird die Wort- und Zeichenfolge „,zuckerreduziertem Fruchtsaft, zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat oder konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Ziffer 3, Litera c, wird nach dem Wort „Enderzeugnisse“ die Wort- und Zeichenfolge „gemäß Anlage 1 Teil römisch eins, 15 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil römisch zwei und 10 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil III“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Ziffer 3, Litera e, wird der Ausdruck „§ 1 Ziffer 8 bis 12 durch den Ausdruck „§ 1 Ziffer 8 bis 14 ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 3, Ziffer 3, Litera f, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Litera g, wird angefügt:

  1. Litera g
    bei zuckerreduziertem Fruchtsaft und zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat: Wasser, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge wiederherzustellen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Text des Paragraph 4, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; im Einleitungsteil wird der Ausdruck „§ 1 Ziffer 8 bis 12 durch den Ausdruck „§ 1 Ziffer 8 bis 14 ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 12, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 13, wird angefügt:

  1. Ziffer 13
    Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen, Kartoffeln oder Sonnenblumen für die Klärung.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Bei den in Paragraph eins, Ziffer 13 und 14 definierten Erzeugnissen sind Verfahren zur Verringerung der von Natur aus vorkommenden Zucker zugelassen, soweit sie alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der das Erzeugnis hergestellt wird, bewahren, nämlich Membranfiltration und Hefegärung.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 5, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 1 Ziffer 8 bis 12 durch den Ausdruck „§ 1 Ziffer 8 bis 14 ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In den Paragraphen 5, Absatz eins, 2 und 3, 6 Absatz eins und 2, 7 Absatz eins, Ziffer 3 und 9 Absatz 2, wird das Wort „Sachbezeichnung“ durch die Wortfolge „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Einleitungssatz des Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993-LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, Amtsblatt Nummer L 304 vom 22.11.2011 Seite 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512, ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024,“ und der Ausdruck „§ 1 Ziffer 8 bis 12 durch den Ausdruck „§ 1 Ziffer 8 bis 14 ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Unbeschadet von Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, ist bei Mischungen von aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft oder aus Konzentrat gewonnenem zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft oder mit zuckerreduziertem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, auf dem Etikett die Angabe „aus Konzentrat(en)“ oder „teilweise aus Konzentrat(en“ erforderlich. Diese Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung angebracht sein.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 7, Absatz 4, wird die Wort- und Zeichenfolge „Sind Zucker von Natur aus in Fruchtnektar enthalten,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Wird eine solche Angabe gemacht,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Bei den in Paragraph eins, Ziffer 8, definierten Erzeugnissen ist die Angabe „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker“ zulässig. Diese Angabe muss auf dem Etikett im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der in Paragraph eins, Ziffer 8, definierten Erzeugnisse aufscheinen.
  2. Absatz 6,Es ist zulässig, die Bezeichnung „Kokosnusswasser“ für das Erzeugnis, das unmittelbar aus der Kokosnuss gewonnen wird, ohne das Kokosnussfleisch auszupressen, als Synonym für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Kokosnusssaft“ zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2026, entsprechen und vor dem 14. Juni 2026 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.“

Novellierungsanordnung 19, §10 wird durch folgende Paragraphen 10 und 11 ersetzt:

Paragraph 10,

Paragraph eins, Ziffer 6,, Paragraph eins, Ziffer 8, Litera b,, Paragraph eins, Ziffer 13, Litera a und Litera b,, Paragraph eins, Ziffer 14,, der Einleitungssatz des Paragraph 3,, Paragraph 3, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, c, e und g, der Einleitungssatz des Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13 und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz eins und 2, der Einleitungssatz des Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 7, Absatz 4 bis 6, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz 2 und 3, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Anlage 1 Teil römisch eins und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2026, treten mit 14. Juni 2026 in Kraft.

Paragraph 11,

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2001/112/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 10 vom 12. Jänner 2002.
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2009/106/EG der Kommission vom 14. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 212 vom 15.08.2009.
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2012/12/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 115 vom 27.04.2012, berichtigt durch ABl. Nr. L 31 vom 31.01.2012.
  4. Ziffer 4
    Richtlinie (EU) 2024/1438 zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 2024/1438 vom 24.05.2024.“

Novellierungsanordnung 20, In Anlage 1 Teil römisch eins wird das Wort „Quitten“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Quitten (Cydonia oblonga L.)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Anlage 2 wird folgende Zeile zwischen den Zeilen zu „Schwarze Johannisbeere/Ribisel“ und „Weintraube“ eingefügt:

„Kokosnuss (*)

Cocos nucifera L.

4,5“

Schumann