BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 12. Oktober 2026

Teil römisch zwei

299. Verordnung:

Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung

299. Verordnung des Vorstands der E-Control über die Grundsätze der Systemnutzungsentgelte der Stromnetzbetreiber (Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung – SNE-G-V)

Auf Grund des Paragraph 135, Absatz eins, des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Regelungsgegenstand und Ziele

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück, Regelmäßige Entgelte

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 3,

Gemeinsame Bestimmungen für regelmäßige Entgelte

Paragraph 4,

Kleinstanschlüsse

2. Abschnitt, Netznutzungsentgelt

Paragraph 5,

Allgemeine Regelungen zum Netznutzungsentgelt

Paragraph 6,

Leistungspreis (LP)

Paragraph 7,

Arbeitspreis (AP)

Paragraph 8,

Bruttokomponente

Paragraph 9,

Netznutzungsentgelt bei gemeinsamer Energienutzung im Nahebereich

Paragraph 10,

Netznutzungsentgelt für flexible Entnahme

Paragraph 11,

Netznutzungsentgelt für Flexibilitätsleistungen

3. Abschnitt, Netzverlustentgelt und Regelleistungsentgelt

Paragraph 12,

Netzverlustentgelt

Paragraph 13,

Regelleistungsentgelt

3. Hauptstück, Anlassbezogene Entgelte

1. Abschnitt, Netzanschlussentgelt

Paragraph 14,

Allgemeines zum Netzanschlussentgelt

Paragraph 15,

Aufwandsorientierter Anteil (AWA)

Paragraph 16,

Kostensätze für den aufwandsorientierten Anteil

Paragraph 17,

Aufteilungsschlüssel für den aufwandsorientierten Anteil im Übertragungsnetz

Paragraph 18,

Pauschaler Anteil (PA)

Paragraph 19,

Weiterreichung des pauschalen Anteils zwischen Verteilernetzbetreibern

Paragraph 20,

Verfall des pauschalen Anteils

2. Abschnitt, Entgelte für sonstige Leistungen

Paragraph 21,

Sonstige Nebenleistungen des Netzbetreibers

Paragraph 22,

Entgelt für den Betrieb der Netzebene 3 zwischen Netzbetreibern

4. Hauptstück, Entgeltbefreiungen

Paragraph 23,

Systemdienliche Speicher

Paragraph 24,

Systemdienliche Speicher auf den Netzebenen 4 bis 7

Paragraph 25,

Systemdienliche Speicher auf den Netzebenen 1 bis 3

Paragraph 26,

Gemeinsame Bestimmungen für systemdienliche Speicher im Verteiler- und Übertragungsnetz

Paragraph 27,

Eigenbedarf des Netzes

5. Hauptstück, Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 28,

Verrechnungsmodalitäten

Paragraph 29,

Temporäre Anschlüsse

6. Hauptstück, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 30,

Verweisungen

Paragraph 31,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 32,

Inkrafttreten

Paragraph 33,

Außerkrafttreten

Paragraph 34,

Übergangsbestimmungen für bestehende Anschlüsse

Paragraph 35,

Übergangsbestimmung für neue Anschlüsse

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand und Ziele

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraphen 127, ff. des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,, für die Festlegung der Systemnutzungsentgelte in der Tarifverordnung ab 1. Jänner 2027.
  2. Absatz 2,Sie dient der Verfolgung der Ziele gemäß Paragraph 127, Absatz eins, ElWG.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „anlassbezogenes Entgelt“ das Netzanschlussentgelt und die Entgelte für sonstige Leistungen;
    2. Ziffer 2
      „Anschlussanlage“ die technische Einrichtung zur physischen Herstellung eines Netzanschlusses zwischen technisch geeignetem Anschlusspunkt im öffentlichen Netz und Netzanschlusspunkt, bestehend aus primär- und sekundärtechnischen Anlagen sowie erforderlichen Nebeneinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      „Elektrolyse mit bilanzieller Wiedereinspeisung“ eine Anlage, die elektrische Energie aus dem öffentlichen Netz entnimmt, diese mittels Elektrolyse in Wasserstoff umwandelt und zwischenspeichert, um diesen Wasserstoff zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb von zwölf Kalendermonaten unter Rückumwandlung in elektrische Energie in das öffentliche Netz einzuspeisen;
    4. Ziffer 4
      „erneuerbare Hybridanlage“ eine Anlage eines Netzbenutzers an einem Hauptzählpunkt,
      1. Litera a
        die entweder aus der Kombination mehrerer Stromerzeugungsanlagen auf Basis der Energieträger Wasser-, Windkraft oder Photovoltaik mit oder ohne Energiespeicheranlage oder
      2. Litera b
        aus der Kombination einer Stromerzeugungsanlage auf Basis des Energieträgers Wasser-, Windkraft oder Photovoltaik mit zumindest einer Energiespeicheranlage besteht, wobei
      3. Litera c
        die Engpassleistung der Energiespeicheranlage oder -anlagen insgesamt zumindest 1 MW ausmacht und
      4. Litera d
        die Anlage keine weiteren Verbrauchseinheiten beinhaltet.
      Mit Ausnahme des Eigenbedarfs der Stromerzeugungsanlagen und der Energiespeicheranlagen ist eine Entnahme ausschließlich für die Zwecke der Wiedereinspeisung zulässig und die Summe der Engpassleistungen der Stromerzeugungsanlage oder -anlagen muss zumindest der Engpassleistung der Energiespeicheranlage und -anlagen entsprechen;
    5. Ziffer 5
      „gemeinsam genutzter Netzanschluss“ einen Netzanschluss mit einem Netzanschlusspunkt auf den Netzebenen 6 oder 7, über den der Netzzugang für mehrere Anlagen von Netzbenutzern hergestellt wird (beispielsweise in einem Mehrparteienhaus);
    6. Ziffer 6
      „Hauptzählpunkt“ den Zählpunkt für die aus dem öffentlichen Netz entnommenen oder eingespeisten Energiemengen; in der jeweiligen Energieflussrichtung der einzige Zählpunkt der Kundenanlage, sofern die Kundenanlage keine Abrechnungspunkte umfasst;
    7. Ziffer 7
      „Kleinstanschluss“ einen ausschließlich für die Entnahme bestimmten Netzanschluss, welcher einphasig mit bis zu 16 A oder dreiphasig mit bis zu 6 A abgesichert ist;
    8. Ziffer 8
      „Kleinstanschluss ohne Messung“ einen Kleinstanschluss ohne Messeinrichtung, dessen maximale Bezugsleistung der Betriebsmittel der Kundenanlage 2 kW nicht übersteigt;
    9. Ziffer 9
      „öffentliches Netz“ das von einem Netzbetreiber betriebene Netz;
    10. Ziffer 10
      „Photovoltaik-Verhältnisleistung“ das Verhältnis der Summe der installierten Engpassleistung von Photovoltaikanlagen auf den Netzebenen 4 bis 7 zur Summe der Transformator-Nennleistungen am Umspannwerk der Netzebene 4 in MW/MVA;
    11. Ziffer 11
      „regelmäßiges Entgelt“ das Netznutzungsentgelt, Netzverlustentgelt und Regelleistungsentgelt;
    12. Ziffer 12
      „Rückspeisedauer“ die je Umspannwerk der Netzebene 4 zu ermittelnde Gesamtdauer der Messintervalle mit Rückspeisung in Richtung Netzebene 3 innerhalb eines Kalenderjahres;
    13. Ziffer 13
      „saisonaler Speicher“ eine Energiespeicheranlage, bei der die Entladedauer (in Stunden) bestimmt durch die Relation des maximalen Energiespeicherinhalts (in MWh) zur Engpassleistung (in MW) mehr als zehn Stunden ausmacht;
    14. Ziffer 14
      „Tarifverordnung“ die Verordnung gemäß Paragraph 135, Absatz 2, ElWG;
    15. Ziffer 15
      „technisch geeigneter Anschlusspunkt im öffentlichen Netz (TGA)“ jene vom Netzbetreiber festzulegende, technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses bestehenden oder aufgrund eines notwendigen Ausbaus bereits geplanten öffentlichen Netzes, an der elektrische Energie eingespeist oder entnommen wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Netzbenutzer;
    16. Ziffer 16
      „technische Aggregation“ die Bündelung mehrerer steuerbarer Einheiten zu Informations-, Kontroll- und Steuerungszwecken;
    17. Ziffer 17
      „Viertelstundenleistungswert“ die über die Dauer eines 15-minütigen Marktintervalls messtechnisch ermittelte, durchschnittliche Entnahme- oder Einspeiseleistung;
    18. Ziffer 18
      „Wiedereinspeisung“ die Einspeisung von elektrischer Energie aus einer Energiespeicheranlage in das Netz, welche zuvor am selben Netzanschlusspunkt als elektrische Energie aus dem Netz entnommen, in eine speicherbare Energieform umgewandelt und zu einem späteren Zeitpunkt rückumgewandelt wurde;
    19. Ziffer 19
      „Windkraft-Verhältnisleistung“ das Verhältnis der Summe der installierten Engpassleistung von Windkraftanlagen auf den Netzebenen 4 bis 7 zur Summe der Transformator-Nennleistungen am Umspannwerk der Netzebene 4 in MW/MVA.
  2. Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, ElWG.

2. Hauptstück
Regelmäßige Entgelte

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Bestimmungen für regelmäßige Entgelte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Verrechnung der regelmäßigen Entgelte (des Netznutzungs-, Netzverlust- und Regelleistungsentgelts) erfolgt, sofern nicht anders angegeben, auf Basis eines Kalendermonats anhand der am Hauptzählpunkt für den Netzanschlusspunkt tatsächlich gemessenen Wirkenergie- und Wirkleistungswerte basierend auf dem höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswert.
  2. Absatz 2,Ersatzwerte, welche entsprechend dem Paragraph 55, ElWG oder einer darauf basierenden Verordnung gebildet werden, sind tatsächlich gemessenen Werten für die Zwecke der Netzentgeltbestimmung gleichgestellt.
  3. Absatz 3,Steht für die Verrechnung kein höchster monatlicher Viertelstundenleistungswert zur Verfügung und ist keine Ersatzwertbildung gemäß Absatz 2, möglich, ist dieser rechnerisch nach Paragraph 56, ElWG zu ermitteln.
  4. Absatz 4,Beginnt, ändert sich oder endet der Netzzugangsvertrag während eines Kalendermonats, ist ein monatliches Entgelt nach Tagen zu aliquotieren.

Kleinstanschlüsse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei Kleinstanschlüssen hat der Netzbetreiber die messtechnisch erfasste Leistung und, sofern keine Leistungsmessung erfolgt, die maximale Bezugsleistung der Kundenanlage als die verrechnungsrelevante Leistung heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Bei Kleinstanschlüssen ohne Messung hat der Netzbetreiber die verrechnungsrelevante Arbeit auf Basis der maximalen Bezugsleistung der Kundenanlage und der vereinbarten Betriebsstunden zu bestimmen.

2. Abschnitt
Netznutzungsentgelt

Allgemeine Regelungen zum Netznutzungsentgelt

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Netznutzungsentgelt besteht aus einem Leistungspreis (LP) und einem Arbeitspreis (AP) zuzüglich einer etwaigen Bruttokomponente und ist von Entnehmern zu entrichten. Das Verhältnis zwischen Leistungspreis und Arbeitspreis ist stufenweise zugunsten des Leistungspreises zu erhöhen.
  2. Absatz 2,Der Netzbetreiber hat das Netznutzungsentgelt nach der Netzebene des Netzanschlusspunkts zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Bei einem gemeinsam genutzten Netzanschluss auf der Netzebene 6 hat der Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt der Netzebene 6 jenen Netzkunden zu verrechnen, welche die Größenklasse des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, ElWG überschreiten. Im Übrigen ist das Netznutzungsentgelt der Netzebene 7 zu verrechnen.
  4. Absatz 4,Nicht im Netznutzungsentgelt der Netzebenen 1 bis 5 berücksichtigt ist eine Blindleistungsbereitstellung, die gesonderte Maßnahmen erfordert, individuell zuordenbar ist und durch ein Überschreiten des nach dem Netzzugangsvertrag zulässigen Blindleistungsbereichs verursacht wird.
  5. Absatz 5,Sofern auf denselben Netzanschlusspunkt und denselben Verrechnungszeitraum nach den Bestimmungen der Paragraphen 6, bis 11 mehrere Arbeitspreise oder mehrere Leistungspreise dem Grunde nach gleichzeitig anwendbar sind, ist der jeweils günstigere Arbeitspreis oder Leistungspreis zugrunde zu legen.

Leistungspreis (LP)

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Bestimmung des Leistungspreises hat der Netzbetreiber die verrechnungsrelevante Leistung am Hauptzählpunkt für den Netzanschlusspunkt mit dem Monatsleistungspreis zu multiplizieren.
  2. Absatz 2,Der Monatsleistungspreis ist in der Tarifverordnung in Cent/kW oder Cent/MW je Netzbereich und Netzebene festzulegen. Für die Netzebene 7 ist dabei ein Monatsleistungspreis in Cent/kW für den 10 kW nicht übersteigenden Anteil der verrechnungsrelevanten Leistung und ein Monatsleistungspreis in Cent/kW für den übrigen Anteil der verrechnungsrelevanten Leistung festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Mindestbemessungsgrundlage der verrechnungsrelevanten Leistung beträgt
    1. Ziffer eins
      auf den Netzebenen 1 bis 6 20 % der vertraglich vereinbarten, netzwirksamen Leistung in Bezugsrichtung und
    2. Ziffer 2
      auf der Netzebene 7 mit Ausnahme von Kleinstanschlüssen 2 kW.
  4. Absatz 3 a,Abweichend von Absatz 2 und 3 ist für den Zeitraum von 1. Jänner bis 30. November 2027
    1. Ziffer eins
      für nicht gemessene Kunden gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2025,, ein pauschaler Betrag in Euro je Zählpunkt als Monatsleistungspreis und
    2. Ziffer 2
      für die übrigen Entnehmer auf der Netzebene 7 ein einheitlicher Monatsleistungspreis in Cent/kW
    je Netzbereich in der Tarifverordnung festzulegen.
  5. Absatz 3 b,Die Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde ihre voraussichtliche Bereitschaft zur Verrechnung gemäß Absatz 2 und 3 auf der Netzebene 7 bis 11. November 2026 darzulegen. Die in Absatz 3 a, genannten Zeitpunkte können durch eine neue Verordnung oder Verordnungsnovelle gemäß Paragraph 135, Absatz eins, ElWG je nach Netzbereich im Zeitraum von 1. Jänner 2027 bis 30. Juni 2028 modifiziert werden. Die in der Tarifverordnung auf Grundlage von Absatz 3 a, festgelegten Entgelte sind diesfalls im modifizierten Zeitraum anzuwenden.
  6. Absatz 4,Der für eine flexible Entnahme gemäß Paragraph 10, vereinbarte Anteil der netzwirksamen Leistung ist bei der Bestimmung der Höhe der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Absatz 3, Ziffer eins, nicht zu berücksichtigen.
  7. Absatz 5,Für saisonale Speicher und Elektrolyse mit bilanzieller Wiedereinspeisung ist in der Tarifverordnung für alle Netzbereiche und Netzebenen ein einheitlicher Leistungspreis festzulegen.

Arbeitspreis (AP)

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für die Bestimmung des Arbeitspreises hat der Netzbetreiber die verrechnungsrelevante Arbeit am Hauptzählpunkt für den Netzanschlusspunkt mit dem im jeweiligen Abrechnungszeitraum geltenden Arbeitspreis zu multiplizieren.
  2. Absatz 2,In der Tarifverordnung ist der Arbeitspreis in Cent/kWh für Entnehmer je Netzbereich und Netzebene zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Für den Zeitraum von 1. April bis 30. September, jeweils von 10 bis 16 Uhr, ist der „Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP)“ gemäß Absatz 2, für die Netzebene 7 festzulegen.
  4. Absatz 4,Für den Zeitraum von 1. Oktober bis 31. März des Folgejahres jeweils von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags, ist der „Winter-Nieder-Arbeitspreis (WiNAP)“ gemäß Absatz 2, für die Netzebene 7 festzulegen.
  5. Absatz 4 a,Abweichend von Absatz 2 bis 4 ist für den Zeitraum von 1. Jänner bis 30. November 2027 für nicht gemessene Kunden gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, SNE-V 2018 ein gesonderter Arbeitspreis, ein gesonderter SNAP und ein gesonderter WiNAP je Netzbereich in der Tarifverordnung festzulegen.
  6. Absatz 4 b,Die Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde ihre voraussichtliche Bereitschaft zur Verrechnung gemäß Absatz 2 bis 4 auf der Netzebene 7 bis 11. November 2026 darzulegen. Die in Absatz 4 a, genannten Zeitpunkte können durch eine neue Verordnung oder Verordnungsnovelle gemäß Paragraph 135, Absatz eins, ElWG je nach Netzbereich im Zeitraum von 1. Jänner 2027 bis 30. Juni 2028 modifiziert werden. Die in der Tarifverordnung auf Grundlage von Absatz 4 a, festgelegten Entgelte sind diesfalls im modifizierten Zeitraum anzuwenden.
  7. Absatz 5,SNAP und WiNAP gelten nicht für Anschlüsse, bei denen generell keine gemessenen Viertelstundenwerte oder die zur zeitlichen Abgrenzung notwendigen erfassten Verbrauchsdaten zur Verfügung stehen.
  8. Absatz 6,Für saisonale Speicher und Elektrolyse mit bilanzieller Wiedereinspeisung ist in der Tarifverordnung für alle Netzbereiche und Netzebenen ein einheitlicher Arbeitspreis festzulegen.

Bruttokomponente

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Entnehmer auf den Netzebenen 1 und 2 haben zuzüglich zum Arbeitspreis und Leistungspreis eine Bruttokomponente für die Netznutzung an den Netzbetreiber zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Bruttokomponente des Entnehmers ist
    1. Ziffer eins
      bei Verteilernetzbetreibern: die im gesamten eigenen und nachgelagerten Netzgebieten an aktive Kunden, sonstige Endkunden und an Energiespeicheranlagen abgegebene Energie und
    2. Ziffer 2
      bei den übrigen Entnehmern: die von ihnen bezogene Energie.
  3. Absatz 3,In der Tarifverordnung ist die Bruttokomponente einheitlich für die Netzebenen 1 und 2 für die Netzbereiche Österreich, Tirol und Vorarlberg in Cent/kWh festzulegen.
  4. Absatz 4,Solange ein Übertragungsnetzbetreiber im Netzbereich Tirol keine Anlagen auf den Netzebenen 1 und 2 betreibt, sind die Bruttokomponenten für die Netzbereiche Österreich und Tirol einheitlich zu bemessen (Absatz 2,) und festzulegen (Absatz 3,).
  5. Absatz 5,Verteilernetzbetreiber haben die ihnen verrechnete Bruttokomponente jenen Verteilernetzbetreibern, welche nicht an die Netzebene 1 oder 2 angeschlossen sind und nicht demselben Netzbereich angehören, auf Basis der Abgabe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, weiterzuverrechnen.
  6. Absatz 6,Die Netzbetreiber haben einander die für die Verrechnung der Bruttokomponente notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

Netznutzungsentgelt bei gemeinsamer Energienutzung im Nahebereich

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei gemeinsamer Energienutzung im Nahebereich hat der Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt entsprechend der nachfolgenden Absätze zu reduzieren.
  2. Absatz 2,Der Leistungspreis eines teilnehmenden Netzbenutzers bei gemeinsamer Energienutzung über gemeinschaftliche Leitungsanlagen gemäß Paragraph 70, Absatz 6, Ziffer eins und 2 ElWG bemisst sich anhand der Viertelstundenleistungswerte in Entnahmerichtung, verringert um jenen Betrag, der dem Netzbenutzer in der jeweiligen Viertelstunde aus der gemeinsamen Energienutzung im Nahebereich in Entnahmerichtung zuzuordnen ist.
  3. Absatz 3,Für die Bestimmung des Arbeitspreises eines teilnehmenden Netzbenutzers in Bezug auf aus der gemeinsamen Energienutzung im Nahebereich zugeordnete Energie sind in der Tarifverordnung, abhängig von der genutzten Infrastruktur gemäß Paragraph 70, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 ElWG, prozentuelle Abschläge für alle Netzbereiche einheitlich festzulegen.

Netznutzungsentgelt für flexible Entnahme

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Netzbetreiber hat für flexible Netznutzung in Entnahmerichtung einen Leistungspreis oder einen Leistungs- und Arbeitspreis entsprechend der folgenden Absätze zu verrechnen.
  2. Absatz 2,Eine flexible Entnahme liegt vor, soweit
    1. Ziffer eins
      für die Entnahme ein befristet flexibler oder dauerhaft flexibler Netzzugang gemäß Paragraphen 103, oder 104 ElWG vereinbart ist oder
    2. Ziffer 2
      sich der Netzbenutzer zur Verbesserung der Netzauslastung bei hohen Netzbelastungen vertraglich gegenüber dem Netzbetreiber verpflichtet, die netzwirksame Leistung gänzlich oder zu einem vereinbarten Anteil, der zumindest 4 kW beträgt, um bis zu 100 % einzuschränken, und zwar
      1. Litera a
        auf den Netzebenen 1 bis 5 dynamisch bis 6 Uhr des Vortags, für zwei Zeiträume von jeweils bis zu zwei Stunden täglich,
      2. Litera b
        auf den Netzebenen 6 bis 7 statisch oder, sofern der Netzbetreiber dies technisch unterstützt und der Netzbenutzer dies verlangt, dynamisch bis 6 Uhr des Vortags, für zwei Zeiträume von jeweils zwei Stunden täglich. Auf Netzebene 7 hat der verbleibende Anteil der netzwirksamen Leistung mindestens 4 kW zu betragen, sofern nicht die gesamte netzwirksame Leistung einschränkbar ist.
  3. Absatz 3,Eine flexible Entnahme gemäß Absatz 2, Ziffer 2, setzt voraus, dass der Netzbenutzer dem Netzbetreiber gestattet, die Viertelstundenleistungswerte der Zählereinrichtung für die Erfüllung des Vertrages zu verarbeiten.
  4. Absatz 4,Auf den Netzebenen 6 bis 7 hat der Netzbetreiber eine Vereinbarung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auch auf Kundenwunsch abzuschließen. Der Netzbetreiber darf die Zeiträume der statischen Vorgabe auf der Netzebene 7 höchstens zweimal im Kalenderjahr verlegen und hat diese vorab transparent bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Vereinbarungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, sind vom Netzbetreiber grundsätzlich auf Dauer von zehn Jahren abzuschließen. Die Befristung gilt unbeschadet des Rechts des Netzbenutzers auf ordentliche Kündigung des Netzzugangsvertrags.
  6. Absatz 6,Wird eine Vereinbarung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, abgeschlossen, ist die Reduktion des einschränkbaren Anteils während der Laufzeit gemäß Absatz 5, nur nach Maßgabe vorhandener Netzkapazitäten möglich.
  7. Absatz 7,In der Tarifverordnung sind je Netzbereich und Netzebene festzulegen:
    1. Ziffer eins
      ein gesonderter Leistungspreis in Cent/kW oder Cent/MW für die flexible Entnahme,
    2. Ziffer 2
      ein leistungsbezogener Überschreitungsfaktor oder eine leistungsbezogene Überschreitungspönale,
    3. Ziffer 3
      ein gesonderter Arbeitspreis in Cent/kWh für die Entnahme erneuerbarer Hybridanlagen, vorausgesetzt diese verpflichten sich zusätzlich zu den Vorgaben in Absatz 2, vertraglich gegenüber dem Netzbetreiber dazu, zur Verbesserung der Netzauslastung bei hohen Netzbelastungen den zulässigen Betriebsbereich in Einspeiserichtung dynamisch bis 6 Uhr des Vortages unentgeltlich einzuschränken.
  8. Absatz 8,Der leistungsbezogene Überschreitungsfaktor oder die leistungsbezogene Überschreitungspönale ist einmalig für den höchsten Leistungswert je Zeitfenster anzuwenden, wenn entgegen der Vereinbarung gemäß Absatz 2, Energie bezogen wird. Hat der Netzbetreiber eine technische Möglichkeit zur Einschränkung des Bezugs gemäß Absatz 2,, ist die Überschreitungspönale oder der Überschreitungsfaktor nicht anzuwenden.
  9. Absatz 9,Überschreitet eine Anlage gemäß Absatz 7, Ziffer 3, in einem Kalenderjahr mehr als drei Mal die Einschränkung in Einspeiserichtung, hat der Netzbetreiber unbeschadet Absatz 8, den regulären Arbeitspreis gemäß Paragraph 7, für die Entnahme des gesamten Kalenderjahrs heranzuziehen.

Netznutzungsentgelt für Flexibilitätsleistungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Auf Antrag eines Anbieters von Regelreserve oder anderer Flexibilitätsleistungen hat der Netzbetreiber für zusätzlich bezogene Arbeit und zusätzliche Leistung, die durch die Erbringung einer Flexibilitätsleistung verursacht werden, das Netznutzungsentgelt für Flexibilitätsleistungen zu verrechnen.
  2. Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt für Flexibilitätsleistungen ist für erbrachte Arbeit und zusätzliche Leistung für alle Netzebenen und Netzbereiche einheitlich in Cent/kWh und Cent/kW in der Tarifverordnung festzulegen.
  3. Absatz 3,Auf den Netzebenen 5 bis 7 kann der Anbieter von Flexibilitätsleistungen die Verrechnung dieses Entgelts beim Netzbetreiber frühestens nach Vorliegen der Präqualifikation der Anlage beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber die Verrechnung ehestmöglich nach der Antragstellung vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Der Regelzonenführer oder jeweilige Netzbetreiber hat dem Anbieter von Flexibilitätsleistungen die Viertelstundenwerte der einer Flexibilitätsleistung zuzurechnenden Arbeit zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Im Fall der Erbringung von Regelreserve hat der Regelreserveanbieter die Daten gemäß Absatz 4, auf die einzelnen Zählpunkte, aus welchen Regelenergie aktiviert wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist.
  6. Absatz 6,Im Fall der Erbringung von Regelreserve hat der Netzbetreiber dem Regelzonenführer die Daten gemäß Absatz 5, aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, für die kein Netznutzungsentgelt für Flexibilitätsleistungen verrechnet wird, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.

3. Abschnitt
Netzverlustentgelt und Regelleistungsentgelt

Netzverlustentgelt

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Das Netzverlustentgelt ist
    1. Ziffer eins
      für Entnehmer je Netzebene und Netzbereich und
    2. Ziffer 2
      für Einspeiser, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 5 MW für alle Netzebenen und Netzbereiche einheitlich
    für die verrechnungsrelevante Arbeit in Cent/kWh in der Tarifverordnung festzulegen und vom Netzbetreiber zu verrechnen.
  2. Absatz 2,Liegt der Netzanschlusspunkt in einer anderen Netzebene als die Messeinrichtung des Hauptzählpunkts, ist für die Bemessung des Netzverlustentgelts jene Netzebene maßgeblich, in der sich diese Messeinrichtung befindet.
  3. Absatz 3,Eine Wiedereinspeisung ist vom Netzverlustentgelt befreit.
  4. Absatz 4,Wird eine Energiespeicheranlage nicht ausschließlich zur Wiedereinspeisung eingesetzt, hat der Netzbetreiber das bilanzielle Ausmaß der Verwendung zur Wiedereinspeisung innerhalb von zwölf Kalendermonaten zu ermitteln. Falls erforderlich, sind dabei typische technologiespezifische Wirkungsgradverluste heranzuziehen, wobei der Netzbenutzer dem Netzbetreiber davon abweichende anlagenspezifische Wirkungsgradverluste nachweisen kann.

Regelleistungsentgelt

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Das Regelleistungsentgelt ist für Einspeiser, einschließlich Kraftwerksparks mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 5 MW in der Tarifverordnung in Cent/kWh für eingespeiste Arbeit je Regelzone festzulegen.
  2. Absatz 2,Das Regelleistungsentgelt ist vom Regelzonenführer in Rechnung zu stellen.
  3. Absatz 3,Netzbetreiber haben dem Regelzonenführer die zur Zahlung des Regelleistungsentgelts verpflichteten Einspeiser und die zur Verrechnung des Regelleistungsentgelts notwendigen Daten zumindest halbjährlich bekanntzugeben.

3. Hauptstück
Anlassbezogene Entgelte

1. Abschnitt
Netzanschlussentgelt

Allgemeines zum Netzanschlussentgelt

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Das Netzanschlussentgelt besteht aus einem aufwandsorientierten Anteil (AWA) und einem pauschalen Anteil (PA) für Entnehmer und Einspeiser.
  2. Absatz 2,Das Netzanschlussentgelt ist von allen Netzbenutzern einmalig bei der Errichtung eines neuen Netzanschlusses oder bei einer Abänderung eines bestehenden Netzanschlusses oder Netzzugangs zu entrichten.
  3. Absatz 3,Insofern für die Verrechnung des Netzanschlussentgelts eine Leistungsgröße heranzuziehen ist, ist dabei auf die netzwirksame Leistung auf der Netzebene des Netzanschlusspunktes abzustellen.
  4. Absatz 4,Die Anlage römisch fünf zum ElWG ist nicht anzuwenden.

Aufwandsorientierter Anteil (AWA)

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen, die mit der erstmaligen Herstellung der Anschlussanlage oder mit der Abänderung einer bestehenden Anschlussanlage verbunden sind, aufwandsbezogen zu verrechnen.
  2. Absatz 2,Trägt der Netzbenutzer, in Abstimmung mit dem Netzbetreiber, einen Teil der Kosten zur Herstellung der Anschlussanlage, so sind diese bei der Feststellung des aufwandsorientierten Anteils entsprechend zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Wird erstmals ein Netzanschluss oder Netzzugang hergestellt, der für die entgegengesetzte Energieflussrichtung bereits besteht, oder die netzwirksame Leistung eines Netzzugangs erhöht, ist kein AWA anzusetzen, sofern keine Anpassung der Anschlussanlage vorgenommen werden muss.
  4. Absatz 4,Die Aufteilung aufwandsbezogen zu verrechnender oder verrechneter Netzanschlusskosten zwischen mehreren Netzbenutzern und die Dimensionierung der Anschlussanlage richtet sich nach den Allgemeinen Netzbedingungen.

Kostensätze für den aufwandsorientierten Anteil

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,In der Tarifverordnung sind, zumindest für Anschlüsse mit einem technisch geeigneten Anschlusspunkt im öffentlichen Netz auf der Netzebene 4, 6 oder 7 Kostensätze für den aufwandsorientierten Anteil in Euro vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      auf der Netzebene 4 je Netzanschluss und Mittelspannungsabgang;
    2. Ziffer 2
      auf der Netzebene 6 je Netzanschluss und Niederspannungsabgang sowie
    3. Ziffer 3
      auf der Netzebene 7:
      1. Litera a
        je Kleinstanschluss;
      2. Litera b
        je Netzanschluss mit einer netzwirksamen Leistung bis einschließlich 50 kW und
      3. Litera c
        je Netzanschluss mit einer netzwirksamen Leistung über 50 kW.
    Die Kostensätze sind ausschließlich anzuwenden, wenn sich der technisch geeignete Anschlusspunkt im öffentlichen Netz und der Netzanschlusspunkt auf derselben Netzebene befinden.
  2. Absatz 2,Der aufwandsorientierte Anteil ist mit der Entrichtung der Kostensätze vollständig abgegolten. Übersteigen die aufwandsbezogen errechneten Kosten für die Herstellung oder Abänderung der Anschlussanlage die Kostensätze nach Absatz eins, jedoch um mehr als 25 %, sind die diesen Betrag überschreitenden Kosten dem Netzbenutzer gesondert in Rechnung zu stellen.
  3. Absatz 3,Bei Berechnung nach Absatz 2, hat der Netzbetreiber die aufwandsbezogen errechneten Kosten entsprechend der prognostizierten Netzentwicklung in den nächsten zehn Jahren zu aliquotieren.
  4. Absatz 4,Die Kostensätze gelten nicht für den Netzanschluss zwischen Netzbetreibern.

Aufteilungsschlüssel für den aufwandsorientierten Anteil im Übertragungsnetz

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Werden durch ein Investitionsprojekt im Übertragungsnetz mehrere Netzanschlüsse auf der Netzebene 1, 2 oder 3 ermöglicht, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten nach einem Aufteilungsschlüssel zu aliquotieren, insoweit diese ursächlich mit den Netzanschlüssen verbunden sind.
  2. Absatz 2,Die Aufteilung hat durch den Übertragungsnetzbetreiber auf Basis der Anzahl der jeweils betroffenen Schaltfelder im Umspannwerk im Endausbauzustand des Umspannwerks gemäß Netzentwicklungsplan zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Aufteilung ist vom Übertragungsnetzbetreiber nicht oder nicht alleine nach der Anzahl der Schaltfelder im Umspannwerk vorzunehmen, wenn diese zu einer Verzerrung gegenüber den angemessenen und marktüblichen Aufwendungen je Netzanschluss führt. In diesem Fall sind andere sachgerechte Aufteilungskriterien, wie insbesondere in Anspruch genommene Grundstücksfläche oder die vereinbarte netzwirksame Leistung in Bezugs- oder Einspeiserichtung heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Die Allgemeinen Netzbedingungen des Übertragungsnetzbetreibers können unbeschadet Paragraph 15, Absatz 4, Regelungen vorsehen, wie sich ein geänderter Endausbauzustand auf bereits festgelegte Kostenzuordnungen auswirkt.

Pauschaler Anteil (PA)

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der pauschale Anteil wird dem Netzbenutzer bei der Herstellung oder Abänderung des Netzanschlusses oder Netzzugangs infolge der Erhöhung der netzwirksamen Leistung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des öffentlichen Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses vom Netzbetreiber verrechnet.
  2. Absatz 2,In der Tarifverordnung ist der pauschale Anteil in Euro/kW oder Euro/MW je Netzebene und Netzbereich festzulegen. Dabei können mehrere Tarifstufen je Netzebene vorgesehen werden.
  3. Absatz 3,Übersteigt die verrechnungsrelevante Leistung die vertraglich vereinbarte, netzwirksame Leistung, hat der Netzbetreiber den pauschalen Anteil für die zusätzlich in Anspruch genommene Leistung dann zu verrechnen, wenn dies entsprechend den Allgemeinen Netzbedingungen zu einer Anpassung des Netzzugangsvertrags führt.
  4. Absatz 4,Bei der Bemessung des pauschalen Anteils ist eine bestehende oder gleichzeitig vereinbarte netzwirksame Leistung in der Gegenrichtung zu einem Viertel anzurechnen.
  5. Absatz 5,Eine über Absatz 4, hinausgehende Anrechnung für die Bestimmung des PA ist unbeschadet des Absatz 6, unzulässig. Dieselbe netzwirksame Leistung kann nur einmal gemäß Absatz 4, angerechnet werden. Wurde eine netzwirksame Leistung bereits durch Anrechnung gemäß Absatz 4, erworben, ist diese insoweit nicht anrechenbar. Ein gemäß Absatz 6, oder vor dem 1. Jänner 2027 erworbenes Netzzugangsrecht in Einspeiserichtung ist von der Berechnung gemäß Absatz 4, auszunehmen.
  6. Absatz 6,Photovoltaikanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von bis zu 15 kW, für deren Netzanschluss gemäß Paragraph 15, Absatz 3, kein aufwandsorientierter Anteil anfällt, sind vom pauschalen Anteil befreit.
  7. Absatz 7,Für Netzanschlüsse von Stromerzeugungsanlagen, welche Anschlusskapazitäten für einen systemdienlichen Betrieb im Sinne der Methode über die Berechnung der Netzanschlusskapazitäten gemäß Paragraph 99, Absatz 3, ElWG nutzen, sowie für Netzanschlüsse, für die ein dauerhaft flexibler Netzzugang in Einspeiserichtung vereinbart wird, ist ein prozentueller Abschlag auf den pauschalen Anteil einheitlich für alle Netzbereiche je Netzebene in der Tarifverordnung festzulegen. Fallen die Voraussetzungen für die Gewährung des Abschlags nachträglich weg, hat der Netzbetreiber den Differenzbetrag auf den gültigen regulären PA des Netzanschlussentgelts nachzuverrechnen.
  8. Absatz 8,Wird die Netzebene gewechselt, hat der Netzbenutzer die Differenz zwischen
    1. Ziffer eins
      einerseits dem bereits geleisteten pauschalen Anteil oder nach dem 19. Februar 1999 geleisteten Netzbereitstellungsentgelt und
    2. Ziffer 2
      andererseits dem zu leistenden, pauschalen Anteil, der zum Zeitpunkt des Netzebenenwechsels zu zahlen wäre,
    nachzuzahlen.
  9. Absatz 9,Netzanschlüsse zwischen Verteilernetzbetreibern die jeweils Systemnutzungsentgelte gemäß dem 10. Teil des ElWG zu verrechnen haben, sind vom pauschalen Anteil befreit.

Weiterreichung des pauschalen Anteils zwischen Verteilernetzbetreibern

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Erfolgt der Netzanschluss oder Netzzugang in einem Verteilernetz, dessen Betreiber für den Transport der Energie zwischen der Anlage des Netzbenutzers einerseits und dem Übertragungsnetz andererseits weitere Verteilernetze nutzt, hat der anschließende Netzbetreiber diesen vorgelagerten Verteilernetzbetreibern einen Teil des vereinnahmten pauschalen Anteils zu übertragen.
  2. Absatz 2,Dem vorgelagerten Netzbetreiber ist der pauschale Anteil insoweit zu übertragen, als er sich auf die vom vorgelagerten Netzbetreiber betriebenen Netzebenen bezieht.
  3. Absatz 3,Wird die Netzebene, auf der sich der Netzanschlusspunkt befindet, von beiden Netzbetreibern betrieben, ist der pauschale Anteil dieser Netzebene nur zur Hälfte nach Absatz eins, zu übertragen.
  4. Absatz 4,Die Verrechnung zwischen Verteilernetzbetreibern erfolgt jährlich.

Verfall des pauschalen Anteils

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Übertragung der netzwirksamen Leistung auf einen anderen Standort ist für die Zwecke der Berechnung des Netzanschlussentgelts unzulässig.
  2. Absatz 2,Verliert der Netzbenutzer sein Recht auf Netzzugang entsprechend den Allgemeinen Netzbedingungen oder wird ein dauerhaft flexibler Netzzugang nachträglich vereinbart, ist der pauschale Anteil nicht zurückzuerstatten.

2. Abschnitt
Entgelte für sonstige Leistungen

Sonstige Nebenleistungen des Netzbetreibers

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,In der Tarifverordnung sind Entgelte für folgende Leistungen mit pauschaler Einmalzahlung je Anlassfall gemäß Paragraph 132, ElWG festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Mahnung von Zahlungen;
    2. Ziffer 2
      Abschaltung
      1. Litera a
        vor Ort und
      2. Litera b
        aus der Ferne;
    3. Ziffer 3
      Wiedereinschaltung;
    4. Ziffer 4
      Ablesung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers vor Ort;
    5. Ziffer 5
      Zwischenabrechnungen auf Wunsch des Netzbenutzers;
    6. Ziffer 6
      Montage, Demontage oder Austausch sowie die Kosten von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers;
    7. Ziffer 7
      Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers;
    8. Ziffer 8
      Einbau einer Fernsteuerung oder fernwirktechnischen Schnittstelle für Wirkleistungsvorgaben gemäß TOR-Verteilernetzanschluss Hoch- und Mittelspannung bzw. TOR-Stromerzeugungsanlagen für Typ B, C und D, soweit keine Freistellung gemäß Artikel 60, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 62, Absatz 9, der Verordnung (EU) 2016/631 vorliegt; und
    9. Ziffer 9
      die Vereinbarung eines nicht standardisierten Messkonzepts gemäß Paragraph 111, Absatz 4, ElWG.

Die genannten Leistungen können in der Tarifverordnung weiter untergliedert werden.

  1. Absatz 2,Vom Entgelt nach Absatz eins, sind folgende Leistungen befreit:
    1. Ziffer eins
      die erste Mahnung von Zahlungen,
    2. Ziffer 2
      Abschaltungen, welche in Folge der Kündigung des Netzzugangsvertrages durch den Netzbenutzer erfolgen,
    3. Ziffer 3
      Wiedereinschaltungen aus der Ferne,
    4. Ziffer 4
      Einschaltungen bei Vertragsbeginn,
    5. Ziffer 5
      eine erste unterjährige Rechnung bei Endkundinnen und Endkunden (Paragraph 43, Absatz 4, ElWG),
    6. Ziffer 6
      die Kosten für die erste zusätzliche Messeinrichtung eines aktiven Kunden, mit Ausnahme einer Montage, Demontage oder Austausch auf Wunsch des Netzbenutzers und
    7. Ziffer 7
      die Überprüfung einer sich als defekt herausstellenden Messeinrichtung.
  2. Absatz 3,In der Tarifverordnung ist für die Ablesung gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, Arbeiten an der Messeinrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und die Überprüfung einer Messeinrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 7, ein Zuschlag vorzusehen, wenn diese auf ausdrücklichen Wunsch des Netzbenutzers im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen durchgeführt wird. Diese Bestimmung lässt die Rechte der Netzbetreiber und Netzkunden bezüglich der Vereinbarung eines solchen Termins unberührt.
  3. Absatz 4,Aufwandsbezogen vom Netzbetreiber zu verrechnen sind jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      eine von Paragraph 5, Absatz 4, nicht abgedeckte Blindleistungsbereitstellung auf den Netzebenen 1 bis 5,
    2. Ziffer 2
      vom Netzbenutzer beim Netzbetreiber beauftragte Arbeiten an der Anschlussanlage, sofern kein Anwendungsfall des Netzanschlussentgelts vorliegt.

Entgelt für den Betrieb der Netzebene 3 zwischen Netzbetreibern

Paragraph 22,

Erfolgt der Betrieb von Anlagen der Netzebene 3

  1. Ziffer eins
    durch einen Übertragungsnetzbetreiber oder
  2. Ziffer 2
    durch einen Verteilernetzbetreiber und verbinden diese Anlagen zumindest zwei Anlagen der Netzebene 3 eines anderen Verteilernetzbetreibers,

sind die dafür von den angeschlossenen Verteilernetzbetreibern zu leistenden, aufwandsorientiert ermittelten Zahlungen als monatliche Pauschalbeträge in der Tarifverordnung festzulegen.

4. Hauptstück
Entgeltbefreiungen

Systemdienliche Speicher

Paragraph 23,

Die Entnahme eines Energiespeicherbetreibers ist gemäß Paragraph 127, Absatz 3, ElWG vom Netznutzungsentgelt und Netzverlustentgelt befreit, wenn die Energiespeicheranlage als systemdienlicher Speicher gemäß den Paragraphen 24 bis 26 und ausschließlich zur Wiedereinspeisung betrieben wird.

Systemdienliche Speicher auf den Netzebenen 4 bis 7

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Ein systemdienlicher Speicher auf einer der Netzebenen 4 bis 7 ist eine Energiespeicheranlage,
    1. Ziffer eins
      für deren Netzanschluss mit Ausnahme der Anschlussanlage kein weiterer Netzausbau verursacht wird, indem der Netzbetreiber vertraglich das Recht und die technische Möglichkeit erhält, den zulässigen Betriebsbereich in beide Energierichtungen innerhalb definierter Grenzen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, unentgeltlich einzuschränken;
    2. Ziffer 2
      die an einem Umspannwerk der Netzebene 4 oder auf einer nachgelagerten Netzebene angeschlossen wird, bei dem
      1. Litera a
        die Photovoltaik-Verhältnisleistung einen Wert von 0,3 MW/MVA oder die Windkraft-Verhältnisleistung einen Wert von 0,85 MW/MVA überschreitet und
      2. Litera b
        bei dem die Rückspeisedauer mehr als 2500 Stunden beträgt;
    3. Ziffer 3
      welche Anschlusskapazitäten für einen systemdienlichen Betrieb im Sinne der Methode über die Berechnung der Netzanschlusskapazitäten gemäß Paragraph 99, Absatz 3, ElWG nutzt und
    4. Ziffer 4
      die eine Engpassleistung von 1 MW oder mehr aufweist.
  2. Absatz 2,Für das Kriterium gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat der Netzbetreiber erstmals die Daten des Kalenderjahres 2025 heranzuziehen. Eine Aktualisierung erfolgt in geraden Kalenderjahren, wobei jeweils die Daten des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres herangezogen werden.
  3. Absatz 3,Die Voraussetzung für systemdienliche Speicher gemäß Absatz eins, Ziffer 4, kann durch Bündelung von Energiespeicheranlagen erfüllt werden, die eine Engpassleistung von zumindest jeweils 10 kW aufweisen, welche messtechnisch geeignet erfasst sind und die an demselben Umspannwerk der Netzebene 4 gemäß Absatz eins, Ziffer 2, unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Vorgaben zur Einschränkung der Betriebsweise gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind in solchen Fällen von der Gesamtheit der beteiligten Speicheranlagen zu erfüllen, was durch technische Aggregation sicherzustellen ist. Die Befreiung vom Netznutzungs- und Netzverlustentgelt erlischt für Netzbenutzer, welche die Teilnahme an der technischen Aggregation beenden oder sobald der Schwellenwert von 1 MW (Absatz eins, Ziffer 4,) insgesamt unterschritten wird.
  4. Absatz 4,Die geeigneten Standorte im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, sind im Verteilernetzentwicklungsplan auszuweisen.

Systemdienliche Speicher auf den Netzebenen 1 bis 3

Paragraph 25,

Ein systemdienlicher Speicher mit Anschluss auf einer der Netzebenen 1 bis 3 ist eine Energiespeicheranlage,

  1. Ziffer eins
    für deren Netzanschluss mit Ausnahme der Anschlussanlage kein weiterer Netzausbau verursacht wird, indem der Netzbetreiber vertraglich das Recht und die technische Möglichkeit erhält, den zulässigen Betriebsbereich in beide Energierichtungen innerhalb definierter Grenzen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, unentgeltlich einzuschränken;
  2. Ziffer 2
    die an einem verfügbaren Netzanschlusspunkt angeschlossen wird, welcher im Netzentwicklungsplan oder im Verteilernetzentwicklungsplan auf einer der Netzebenen 1 bis 3 als für den systemdienlichen Betrieb geeignet ausgewiesen wird;
  3. Ziffer 3
    welche unmittelbar an eine der Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen ist;
  4. Ziffer 4
    deren Betreiber dem anschließenden Netzbetreiber unentgeltlich Blindleistung im angeforderten Umfang, entsprechend den Vorgaben der allgemeinen technischen Anforderungen, zur Verfügung stellt und
  5. Ziffer 5
    welche die vom Netzbetreiber zum geeigneten Standort jeweils definierten Anforderungen oder Einschränkungen für den Anschluss eines systemdienlichen Speichers zum Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses erfüllt.

Gemeinsame Bestimmungen für systemdienliche Speicher im Verteiler- und Übertragungsnetz

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Das maximale Ausmaß der Einschränkung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 25, Ziffer eins, für die ersten fünf Jahre ist mit Abschluss des Netzanschlussvertrages durch den Netzbetreiber auf stündlicher Basis, differenziert nach Monaten bekanntzugeben. Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer das nach Maßgabe der prognostizierten Netzbelastung bedarfsgerecht ermittelte, tatsächliche Ausmaß der Einschränkung täglich bis 6 Uhr des Vortages dynamisch zumindest auf stündlicher Basis bekannt zu geben. Bei Ermittlung des Einschränkungsausmaßes hat der Netzbetreiber die Methode über die Berechnung der Netzanschlusskapazitäten gemäß Paragraph 99, Absatz 3, ElWG zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Nach frühestens einem Jahr können die Vertragsparteien einvernehmlich eine Evaluierung und Neufestlegung des maximalen Ausmaßes der Einschränkung gemäß Absatz eins, für die Dauer von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt vornehmen.
  3. Absatz 3,Die Befreiung von systemdienlichen Speichern ist im Ausmaß von bis zu 5 GW an Engpassleistung für ganz Österreich zu gewähren.
  4. Absatz 4,Die im Sinne des Absatz 3, vergebene Leistung ist vom Netzbetreiber unverzüglich und jedenfalls binnen 30 Tagen nach Abschluss oder Abänderung des Netzanschlussvertrages auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß Paragraph 117, ElWG unter Angabe der Engpassleistung der Energiespeicheranlage oder -anlagen, des Energiespeicherbetreibers oder Aggregators und des Abschluss- oder Abänderungsdatums einzumelden.
  5. Absatz 5,Netzanschluss- und -zugangsbegehren für systemdienliche Speicher sind aufschiebend bedingt, für den Fall, dass binnen 30 Tagen nach Abschluss oder Abänderung des Netzanschlussvertrages das Ausmaß gemäß Absatz 3, erreicht oder überschritten wird.
  6. Absatz 6,Netzanschlussverträge, welche im Zeitraum gemäß Absatz 5, abgeschlossen oder abgeändert werden, sind von allen betroffenen Netzbetreibern nach dem Kriterium des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, zu reihen. Dabei ist jenen Speichern der Vorzug zu geben, bei deren Umspannwerk auf der Netzebene 4 die zuletzt gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, ermittelte Photovoltaik-Verhältnisleistung am höchsten war. Daraufhin haben die Netzbetreiber an jenen Netzanschlussverträgen der bestgereihten Energiespeicherbetreiber bis zur Ausschöpfung des Ausmaßes nach Absatz 3, festzuhalten, wobei die letzte anzuschließende Anlage das Ausmaß teilweise überschreiten darf. Die übrigen Netzanschlussverträge sind als unwirksam aufzulösen.
  7. Absatz 7,Die Netzbetreiber haben Netzanschlussverträge von systemdienlichen Speichern für die Zwecke der Absatz 3 bis 6 aufschiebend zu bedingen.
  8. Absatz 8,Die Befreiung endet spätestens nach 20 Jahren ab erstmaliger Inbetriebnahme der jeweiligen Energiespeicheranlage.

Eigenbedarf des Netzes

Paragraph 27,

Die Entnahme durch den Netzbetreiber für den Eigenbedarf des öffentlichen Netzes unterliegt keinem Entgelt.

5. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen

Verrechnungsmodalitäten

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Eine Aufteilung der Netzentgelte ist, unbeschadet der Rundungsregeln in Absatz 2 und 3, der Möglichkeiten zur Teil- oder Ratenzahlung und Vorgaben zur Aliquotierung, nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Leistungswerte sind für die Zwecke der Verrechnung kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen zu runden.
  3. Absatz 3,Arbeitswerte sind für die Zwecke der Verrechnung kaufmännisch auf eine ganze Kilowattstunde zu runden.

Temporäre Anschlüsse

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Temporäre Anschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind für höchstens fünf Jahre beabsichtigte Anschlüsse in Entnahmerichtung an das Netz. Zu unterscheiden sind:
    1. Ziffer eins
      Anschlüsse, die nach einer bestimmten Zeit durch endgültige Anschlüsse ersetzt werden;
    2. Ziffer 2
      Anschlüsse, die einmalig, für einen bestimmten Zeitraum, vorübergehend an das Netz angeschlossen sind.
  2. Absatz 2,Der Kunde hat bei einem Anschluss gemäß Absatz eins, die Wahl, entweder
    1. Ziffer eins
      für die Bestandsdauer des temporären Anschlusses ein um 50 % erhöhtes Netznutzungsentgelt zu bezahlen oder
    2. Ziffer 2
      anstelle der Erhöhung gemäß Ziffer eins, den pauschalen Anteil des Netzanschlussentgelts gemäß Paragraph 18, für die netzwirksame Leistung zu entrichten.
  3. Absatz 3,Absatz 2, lässt die Möglichkeit des Kunden unberührt, den pauschalen Anteil gemäß Paragraph 18, zu einem späteren Zeitpunkt nach Herstellung des Netzanschlusses zu entrichten. Diesfalls ist das reguläre Netznutzungsentgelt ab Fälligkeit des pauschalen Anteils des Netzanschlussentgelts zu verrechnen.
  4. Absatz 4,Eine im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, für den temporären Anschluss erworbene netzwirksame Leistung ist auf einen unmittelbar nachfolgenden endgültigen Anschluss in vollem Umfang anzurechnen.

6. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verweisungen

Paragraph 30,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder eine Vorschrift des Unionsrechts verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 31,

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen, Männer und nicht-binäre Personen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, treten die Paragraph 6, Absatz 3 b und Paragraph 7, Absatz 4 b, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften zum Netzanschlussentgelt im 3. Hauptstück sind auf Netzanschluss- und Netzzugangsverträge sowie deren Änderungen anzuwenden, deren Angebots- oder Annahmeerklärung durch den Netzbetreiber ab 1. Jänner 2027 erfolgt.
  4. Absatz 4,Der WiNAP ist erstmals für den Zeitraum beginnend mit 1. Oktober 2027 anzuwenden.
  5. Absatz 5,Netzbetreiber sind verpflichtet, Vereinbarungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, umgehend und spätestens ab 1. Oktober 2027 abzuschließen.

Außerkrafttreten

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 23 bis 26 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft und sind auf vor diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene systemdienliche Speicher weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 2,Paragraph 34, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen für bestehende Anschlüsse

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Für Netzanschlusspunkte in Entnahmerichtung auf der Netzebene 7, die vor 1. Jänner 2027 errichtet oder deren Errichtung vor diesem Datum vertraglich vereinbart wurde, ist für die Zwecke der Netzentgeltbestimmung der höchste der folgenden Werte maßgeblich:
    1. Ziffer eins
      10 kW;
    2. Ziffer 2
      die per 31. Dezember 2026 in Entnahmerichtung vertraglich vereinbarte, netzwirksame Leistung;
    3. Ziffer 3
      der Mittelwert der zwei höchsten monatlichen Viertelstundenleistungswerte des Kalenderjahres 2026 oder, falls vor dem Jahr 2027 keine entsprechenden Messwerte vorliegen, jener des Kalenderjahres 2027.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für:
    1. Ziffer eins
      Kleinstanschlüsse;
    2. Ziffer 2
      Anschlüsse, die per 31. Dezember 2026 unterbrechbar gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, SNE-V 2018 waren.
  3. Absatz 3,Die Rückerstattung eines Netzbereitstellungsentgelts ist entsprechend der Vorgaben des Paragraph 55, Absatz 2, ElWOG 2010 möglich, sofern die über den Zeitraum von drei Jahren ununterbrochen dauernde Verringerung der tatsächlichen Ausnutzung oder dauerhafte Stilllegung des Anschlusses vor dem 1. Jänner 2030 abgeschlossen ist.
  4. Absatz 4,Auf Anschlüsse in Entnahmerichtung, die mit 31. Dezember 2026 unterbrechbar gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, SNE-V 2018 waren, ist ab 1. Jänner 2030 das reguläre Netznutzungsentgelt nach den Paragraphen 4, ff anzuwenden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
  5. Absatz 5,Für Anschlüsse in Entnahmerichtung, die mit 31. Dezember 2026 unterbrechbar gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, SNE-V 2018 waren, ist in der Tarifverordnung
    1. Ziffer eins
      je Netzbereich und Netzebene ein monatlicher Leistungspreis in Cent/kW oder Cent/MW und
    2. Ziffer 2
      je Netzbereich und Netzebene ein Arbeitspreis in Cent/kWh
    festzulegen.

Übergangsbestimmung für neue Anschlüsse

Paragraph 35,

Unbeschadet der Möglichkeit Tarifstufen beim pauschalen Anteil gemäß Paragraph 18, Absatz 2, festzulegen, kann in der Tarifverordnung zur Vermeidung von Preissprüngen ein Rabatt oder mehrere Rabattstufen für den pauschalen Anteil für ab 1. Jänner 2027 vertraglich vereinbarte Netzanschlüsse vorgesehen werden.

Haber     Strebl