Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 12. Oktober 2026 | Teil römisch zwei |
299. Verordnung: | Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung |
Auf Grund des Paragraph 135, Absatz eins, des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück, Allgemeine Bestimmungen | |
Paragraph eins, | Regelungsgegenstand und Ziele |
Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen |
2. Hauptstück, Regelmäßige Entgelte | |
1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen | |
Paragraph 3, | Gemeinsame Bestimmungen für regelmäßige Entgelte |
Paragraph 4, | Kleinstanschlüsse |
2. Abschnitt, Netznutzungsentgelt | |
Paragraph 5, | Allgemeine Regelungen zum Netznutzungsentgelt |
Paragraph 6, | Leistungspreis (LP) |
Paragraph 7, | Arbeitspreis (AP) |
Paragraph 8, | Bruttokomponente |
Paragraph 9, | Netznutzungsentgelt bei gemeinsamer Energienutzung im Nahebereich |
Paragraph 10, | Netznutzungsentgelt für flexible Entnahme |
Paragraph 11, | Netznutzungsentgelt für Flexibilitätsleistungen |
3. Abschnitt, Netzverlustentgelt und Regelleistungsentgelt | |
Paragraph 12, | Netzverlustentgelt |
Paragraph 13, | Regelleistungsentgelt |
3. Hauptstück, Anlassbezogene Entgelte | |
1. Abschnitt, Netzanschlussentgelt | |
Paragraph 14, | Allgemeines zum Netzanschlussentgelt |
Paragraph 15, | Aufwandsorientierter Anteil (AWA) |
Paragraph 16, | Kostensätze für den aufwandsorientierten Anteil |
Paragraph 17, | Aufteilungsschlüssel für den aufwandsorientierten Anteil im Übertragungsnetz |
Paragraph 18, | Pauschaler Anteil (PA) |
Paragraph 19, | Weiterreichung des pauschalen Anteils zwischen Verteilernetzbetreibern |
Paragraph 20, | Verfall des pauschalen Anteils |
2. Abschnitt, Entgelte für sonstige Leistungen | |
Paragraph 21, | Sonstige Nebenleistungen des Netzbetreibers |
Paragraph 22, | Entgelt für den Betrieb der Netzebene 3 zwischen Netzbetreibern |
4. Hauptstück, Entgeltbefreiungen | |
Paragraph 23, | Systemdienliche Speicher |
Paragraph 24, | Systemdienliche Speicher auf den Netzebenen 4 bis 7 |
Paragraph 25, | Systemdienliche Speicher auf den Netzebenen 1 bis 3 |
Paragraph 26, | Gemeinsame Bestimmungen für systemdienliche Speicher im Verteiler- und Übertragungsnetz |
Paragraph 27, | Eigenbedarf des Netzes |
5. Hauptstück, Gemeinsame Bestimmungen | |
Paragraph 28, | Verrechnungsmodalitäten |
Paragraph 29, | Temporäre Anschlüsse |
6. Hauptstück, Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
Paragraph 30, | Verweisungen |
Paragraph 31, | Sprachliche Gleichbehandlung |
Paragraph 32, | Inkrafttreten |
Paragraph 33, | Außerkrafttreten |
Paragraph 34, | Übergangsbestimmungen für bestehende Anschlüsse |
Paragraph 35, | Übergangsbestimmung für neue Anschlüsse |
Die genannten Leistungen können in der Tarifverordnung weiter untergliedert werden.
Erfolgt der Betrieb von Anlagen der Netzebene 3
sind die dafür von den angeschlossenen Verteilernetzbetreibern zu leistenden, aufwandsorientiert ermittelten Zahlungen als monatliche Pauschalbeträge in der Tarifverordnung festzulegen.
Die Entnahme eines Energiespeicherbetreibers ist gemäß Paragraph 127, Absatz 3, ElWG vom Netznutzungsentgelt und Netzverlustentgelt befreit, wenn die Energiespeicheranlage als systemdienlicher Speicher gemäß den Paragraphen 24 bis 26 und ausschließlich zur Wiedereinspeisung betrieben wird.
Ein systemdienlicher Speicher mit Anschluss auf einer der Netzebenen 1 bis 3 ist eine Energiespeicheranlage,
Die Entnahme durch den Netzbetreiber für den Eigenbedarf des öffentlichen Netzes unterliegt keinem Entgelt.
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder eine Vorschrift des Unionsrechts verwiesen wird, sind diese in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen, Männer und nicht-binäre Personen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Unbeschadet der Möglichkeit Tarifstufen beim pauschalen Anteil gemäß Paragraph 18, Absatz 2, festzulegen, kann in der Tarifverordnung zur Vermeidung von Preissprüngen ein Rabatt oder mehrere Rabattstufen für den pauschalen Anteil für ab 1. Jänner 2027 vertraglich vereinbarte Netzanschlüsse vorgesehen werden.
Haber Strebl