284. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindestinhalte für den Risikohinweis in Prospekten über Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und Immobilienfonds – ImmoInvF-Risikohinweisverordnung (ImmoInvF-RHV)
Auf Grund von § 7 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2026, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 7, Absatz eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026,, wird verordnet:
Verpflichtender Mindestinhalt
§ 1.Paragraph eins,
Ein Prospekt gemäß § 7 ImmoInvFG hat in seinem allgemeinen Hinweis auf den Charakter der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen Risiken den Mindestinhalt gemäß der Anlage gut sichtbar aufzunehmen. Ein Prospekt gemäß Paragraph 7, ImmoInvFG hat in seinem allgemeinen Hinweis auf den Charakter der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen Risiken den Mindestinhalt gemäß der Anlage gut sichtbar aufzunehmen.
Schlussbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung einschließlich ihrer Anlage personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
(2)Absatz 2,Soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2026 anzuwenden.Soweit auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2026, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Der kursiv hervorgehobene Mindestinhalt gemäß Z 4 zweiter Satz der Anlage in der Fassung der Stammfassung, der im Prospekt nicht drucktechnisch hervorgehoben werden muss, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Der kursiv hervorgehobene Mindestinhalt gemäß Ziffer 4, zweiter Satz der Anlage in der Fassung der Stammfassung, der im Prospekt nicht drucktechnisch hervorgehoben werden muss, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
(4)Absatz 4,Die Risikohinweisverordnung, BGBl. II Nr. 596/2003, tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.Die Risikohinweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 596 aus 2003,, tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.
Ettl Kühnel