283. Verordnung des Bundesministers für Bildung, mit der die Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen geändert wird
Auf Grund der §§ 17, 18 und 34 bis 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2026, der §§ 33 bis 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2026, und des Berufsreifeprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2026, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 17, 18 und 34 bis 42 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2026,, der Paragraphen 33 bis 42 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026,, und des Berufsreifeprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Leistungsbeurteilung bei abschließenden Prüfungen, BGBl. II Nr. 215/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2022, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Leistungsbeurteilung bei abschließenden Prüfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 werden der zweite, dritte und vierte Satz durch folgenden Satz ersetzt:In Paragraph 3, Absatz eins, werden der zweite, dritte und vierte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Eine gesamthafte Beurteilung darf nur erfolgen, wenn die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit oder mündlichen Teilprüfung gestellten Aufgabenstellungen jeweils zumindest zu 30 vH erfüllt hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 letzter Satz wird die Wendung „die Leistungen“ durch die Wendung „allfällige Leistungen“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz wird die Wendung „die Leistungen“ durch die Wendung „allfällige Leistungen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Erfüllung der gestellten Aufgaben von zumindest 30 vH gemäß Abs. 1 ist jedenfalls gegeben, wennDie Erfüllung der gestellten Aufgaben von zumindest 30 vH gemäß Absatz eins, ist jedenfalls gegeben, wenn
bei einer Klausurarbeit
eine Kompensationsprüfung im jeweiligen Prüfungsgebiet positiv abgelegt wurde,
im standardisierten Prüfungsgebiet „Deutsch“ sowie „Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ als Unterrichtssprache die Dimension Inhalt in einer der beiden Aufgaben des gewählten Themenpakets überwiegend erfüllt wurde oder
in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten die durch die (Fach-)Lehrerkonferenz festgelegten Anforderungen erfüllt wurden,
bei einer mündlichen Teilprüfung
eine von mehreren voneinander unabhängigen Aufgaben innerhalb der Aufgabenstellung erfüllt wurde oder
wenn die Aufgabenstellung nicht in voneinander unabhängigen Aufgaben gegliedert ist, einer von mehreren Anforderungsbereichen erfüllt wurde.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet abweichend davon auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2027 Anwendung. Bis zum Wirksamwerden sind die genannten Bestimmungen in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2026 sowie für die Wiederholungen der bis vor dem Haupttermin im Schuljahr 2027 stattgefundenen abschließenden Prüfungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus anzuwenden.“Paragraph 3, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2026, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet abweichend davon auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2027 Anwendung. Bis zum Wirksamwerden sind die genannten Bestimmungen in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2026, sowie für die Wiederholungen der bis vor dem Haupttermin im Schuljahr 2027 stattgefundenen abschließenden Prüfungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus anzuwenden.“
Wiederkehr