Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 3. September 2026 | Teil römisch zwei |
264. Verordnung: | Änderung der Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung |
Aufgrund des Paragraph 33, Absatz 2, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, wird verordnet:
Die Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung – SiEi-MV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 5, angefügt:
Novellierungsanordnung 2, In der Anlage entfällt die Meldeposition 4.2.3.
Novellierungsanordnung 3, In der Anlage wird in der Meldeposition 4.4.1 die Wortfolge „Verhältnis der risikogewichteten Aktiva (RWA) zur Summe der Aktiva“ durch die Wortfolge „Verhältnis des Gesamtrisikobetrages (TREA) zu den Gesamtaktiva“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In der Anlage wird in der Meldeposition 4.4.2 das Wort „Vermögensrendite“ durch das Wort „Gesamtkapitalrendite“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In der Anlage wird in der Meldeposition 4.5.1 die Wortfolge „Verhältnis der unbelasteten Aktiva zu den gedeckten Einlagen“ durch die Wortfolge „Verhältnis der gedeckten Einlagen zu den unbelasteten Vermögenswerten“ ersetzt.
Ettl Kühnel