244. Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung – APAB-IFV)
Aufgrund des § 21 Abs. 2 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2026, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:Aufgrund des Paragraph 21, Absatz 2, des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Die Gesamthöhe des jährlich einzuhebenden Finanzierungbeitrages bemisst sich nach den im folgenden Geschäftsjahr zu erwartenden und im Budget gemäß § 18 APAG darzustellenden Aufwendungen im Zusammenhang mit Inspektionen. Dieser Finanzierungsbeitrag darf 2 vH der gemäß § 59 Z 3 APAG im laufenden Kalenderjahr gemeldeten gesamten Honorarsumme für die im vergangenen Kalenderjahr abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht übersteigen. Die Gesamthöhe des jährlich einzuhebenden Finanzierungbeitrages bemisst sich nach den im folgenden Geschäftsjahr zu erwartenden und im Budget gemäß Paragraph 18, APAG darzustellenden Aufwendungen im Zusammenhang mit Inspektionen. Dieser Finanzierungsbeitrag darf 2 vH der gemäß Paragraph 59, Ziffer 3, APAG im laufenden Kalenderjahr gemeldeten gesamten Honorarsumme für die im vergangenen Kalenderjahr abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht übersteigen.
§ 2.Paragraph 2,
Der jährliche Beitrag für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen (Inspektionsfinanzierungsbeitrag) gemäß § 21 Abs. 2 APAG setzt sich zusammen aus Der jährliche Beitrag für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen (Inspektionsfinanzierungsbeitrag) gemäß Paragraph 21, Absatz 2, APAG setzt sich zusammen aus
einem Beitrag für die Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr übernommenen Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und
einem Beitrag für die Honorarsumme der im vorangegangenen Kalenderjahr abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Höhe der Differenz zwischen der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags gemäß § 1 und der Gesamtsumme der Beiträge gemäß Z 1.einem Beitrag für die Honorarsumme der im vorangegangenen Kalenderjahr abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Höhe der Differenz zwischen der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags gemäß Paragraph eins und der Gesamtsumme der Beiträge gemäß Ziffer eins,
§ 3.Paragraph 3,
Als Beitrag gemäß § 2 Z 1 ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) ein Betrag in Höhe von 2 000 Euro je Abschlussprüfungsauftrag bei Unternehmen von öffentlichem Interesse mit Bescheid vorzuschreiben. Als Beitrag gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) ein Betrag in Höhe von 2 000 Euro je Abschlussprüfungsauftrag bei Unternehmen von öffentlichem Interesse mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 4.Paragraph 4,
Als Beitrag gemäß § 2 Z 2 ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der APAB mit Bescheid ein Betrag vorzuschreiben, der sich errechnet aus dem prozentuellen Anteil der von dem jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr für Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellten Honorarsumme an dem gemäß § 2 Z 2 errechneten Gesamtbetrag. Als Beitrag gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der APAB mit Bescheid ein Betrag vorzuschreiben, der sich errechnet aus dem prozentuellen Anteil der von dem jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr für Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellten Honorarsumme an dem gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, errechneten Gesamtbetrag.
§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung, BGBl. II Nr. 149/2017 außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2017, außer Kraft.
Hofbauer Komarek