235. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, mit der die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 geändert wird
Auf Grund des § 49 Abs. 1 und 3 des Eisenbahngesetzes 1957- EisbG, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 49, Absatz eins und 3 des Eisenbahngesetzes 1957- EisbG, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV), BGBl. II Nr. 216/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 300/2023, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen und das Verhalten bei der Annäherung an und beim Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen (Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 102 bis 106 Übergangsbestimmungen“ durch folgenden Eintrag ersetzt:
„§§ 102 | bis 106a Übergangsbestimmungen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die Behörde hat in ihrer Entscheidung über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung auch eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung zu erfolgen hat. Die Behörde kann diese Frist auf rechtzeitig gestellten Antrag des Eisenbahnunternehmens verlängern.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 39 Abs. 5 lautet:Paragraph 39, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Bewachung ist unabhängig von der durch die Behörde gemäß § 5 angeordneten Sicherung und den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 2 zulässig:Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Bewachung ist unabhängig von der durch die Behörde gemäß Paragraph 5, angeordneten Sicherung und den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer eins, und 2 zulässig:
als Maßnahme im Störungsfall gemäß § 95 undals Maßnahme im Störungsfall gemäß Paragraph 95, und
bei Sicherungen gemäß §§ 35 und 36, wenn über die Eisenbahnkreuzung Verschub erfolgt.“bei Sicherungen gemäß Paragraphen 35 und 36, wenn über die Eisenbahnkreuzung Verschub erfolgt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 87 entfallen die Abs. 7 und 9.In Paragraph 87, entfallen die Absatz 7 und 9,
5.Novellierungsanordnung 5, § 97 Abs. 4 Z 2 und 3 lauten:Paragraph 97, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 lauten:
vor dem letzten Andreaskreuz vor der Eisenbahnkreuzung, jedoch mindestens in einer Entfernung von 3 m vor der nächstgelegenen Schiene, oder
vor dem letzten Lichtzeichen vor der Eisenbahnkreuzung, jedoch mindestens in einer Entfernung von 3 m vor der nächstgelegenen Schiene, oder“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 103 wird folgender § 103a eingefügt:Nach Paragraph 103, wird folgender Paragraph 103 a, eingefügt:
„§ 103a.Paragraph 103 a,
(1)Absatz eins,Eisenbahnkreuzungen, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG in Verbindung mit § 10 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Bewachung gesichert sind, sind bis spätestens 1. September 2034 von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens am 1. September 2039 endet, zu entscheiden.Eisenbahnkreuzungen, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit Paragraph 10, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Bewachung gesichert sind, sind bis spätestens 1. September 2034 von der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens am 1. September 2039 endet, zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Für bestehende Lichtzeichen gemäß § 10 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind § 102 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Für bestehende Lichtzeichen gemäß Paragraph 10, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind Paragraph 102, Absatz 2, und 3 sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für folgende bestehende Einrichtungen zur Abgabe von Lichtzeichen ist § 104 sinngemäß anzuwenden:Für folgende bestehende Einrichtungen zur Abgabe von Lichtzeichen ist Paragraph 104, sinngemäß anzuwenden:
Einrichtungen gemäß § 84, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 neu errichtet wurden; undEinrichtungen gemäß Paragraph 84,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, neu errichtet wurden; und
Einrichtungen gemäß § 84, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2023, neu errichtet wurden.“Einrichtungen gemäß Paragraph 84,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023,, neu errichtet wurden.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 104 lautet:Paragraph 104, lautet:
„§ 104.Paragraph 104,
Soferne dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen, können bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden:
bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Z 4, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 neu errichtet wurden;bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, neu errichtet wurden;
bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Z 4, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2023, neu errichtet wurden; undbestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023,, neu errichtet wurden; und
bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Z 4, die gemäß der Eisenbahnkreuzungs-Verordnung 1961 errichtet wurden und bereits gemäß § 102 Abs. 2 angepasst wurden.“bestehende Lichtzeichen und Lichtzeichen mit Schranken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, die gemäß der Eisenbahnkreuzungs-Verordnung 1961 errichtet wurden und bereits gemäß Paragraph 102, Absatz 2, angepasst wurden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 105 lautet:Paragraph 105, lautet:
„§ 105.Paragraph 105,
Soferne dem die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse nicht entgegenstehen, können beibehalten werden:
bestehende Sicherungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/2012 neu eingerichtet wurden; undbestehende Sicherungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, neu eingerichtet wurden; und
bestehende Sicherungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2023, neu eingerichtet wurden.“bestehende Sicherungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023,, neu eingerichtet wurden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:Nach Paragraph 106, wird folgender Paragraph 106 a, eingefügt:
„§ 106a.Paragraph 106 a,
(1)Absatz eins,Sind öffentliche Eisenbahnen oder Streckenteile einer öffentlichen Eisenbahn gemäß § 28 EisbG vorübergehend oder dauernd eingestellt und ist sichergestellt, dass im Bereich der zugehörigen Eisenbahnkreuzungen keine Fahrten stattfinden, sind die zugehörigen Eisenbahnkreuzungen von der Entscheidung über ihre erforderliche Art der Sicherung gemäß § 102 Abs. 1 bis 3, § 103 und § 103a Abs. 1 ausgenommen.Sind öffentliche Eisenbahnen oder Streckenteile einer öffentlichen Eisenbahn gemäß Paragraph 28, EisbG vorübergehend oder dauernd eingestellt und ist sichergestellt, dass im Bereich der zugehörigen Eisenbahnkreuzungen keine Fahrten stattfinden, sind die zugehörigen Eisenbahnkreuzungen von der Entscheidung über ihre erforderliche Art der Sicherung gemäß Paragraph 102, Absatz eins bis 3, Paragraph 103 und Paragraph 103 a, Absatz eins, ausgenommen.
(2)Absatz 2,Vor einer Weiterführung des Betriebes der im Abs. 1 angeführten öffentlichen Eisenbahnen oder Streckenteile einer öffentlichen Eisenbahn hat die Behörde die Überprüfungen der zugehörigen Eisenbahnkreuzungen gemäß § 102 Abs. 1 bis Abs. 3, § 103 und § 103a Abs. 1 nachzuholen.Vor einer Weiterführung des Betriebes der im Absatz eins, angeführten öffentlichen Eisenbahnen oder Streckenteile einer öffentlichen Eisenbahn hat die Behörde die Überprüfungen der zugehörigen Eisenbahnkreuzungen gemäß Paragraph 102, Absatz eins bis Absatz 3,, Paragraph 103 und Paragraph 103 a, Absatz eins, nachzuholen.
(3)Absatz 3,Vor einer Weiterführung des Betriebes der im Abs. 1 angeführten öffentlichen Eisenbahnen oder Streckenteile einer öffentlichen Eisenbahn hat das Eisenbahnunternehmen die zugehörigen Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern.Vor einer Weiterführung des Betriebes der im Absatz eins, angeführten öffentlichen Eisenbahnen oder Streckenteile einer öffentlichen Eisenbahn hat das Eisenbahnunternehmen die zugehörigen Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für nicht-öffentliche Eisenbahnen oder Streckenteile einer nicht-öffentlichen Eisenbahn, die gemäß § 19b EisbG aus Sicherheitsgründen eingestellt wurden.“Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß auch für nicht-öffentliche Eisenbahnen oder Streckenteile einer nicht-öffentlichen Eisenbahn, die gemäß Paragraph 19 b, EisbG aus Sicherheitsgründen eingestellt wurden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 109 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 3, § 39 Abs. 5, § 87, § 97 Abs. 4 Z 2 und 3, § 103a, § 104, § 105, § 106a, sowie Z 2 lit. a, Z 3 lit a, Z 4 lit. a und Z 5 lit. a der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 87,, Paragraph 97, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Paragraph 103 a,, Paragraph 104,, Paragraph 105,, Paragraph 106 a,, sowie Ziffer 2, Litera a,, Ziffer 3, Litera a,, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a, der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
11.Novellierungsanordnung 11, Z 2 lit.a der Anlage 1 lautet:Ziffer 2, Litera a, der Anlage 1 lautet:
Die Sperrstrecke d für Fahrzeugverkehr beginnt an jener Stelle, an welcher Straßenbenützer gemäß § 97 Abs. 4 vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten haben, und endet 2 m nach der letzten Schiene jenes Gleises, das in die Berechnung der erforderlichen Annäherungszeit einbezogen ist.“Die Sperrstrecke d für Fahrzeugverkehr beginnt an jener Stelle, an welcher Straßenbenützer gemäß Paragraph 97, Absatz 4, vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten haben, und endet 2 m nach der letzten Schiene jenes Gleises, das in die Berechnung der erforderlichen Annäherungszeit einbezogen ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, Z 3 lit.a der Anlage 1 lautet:Ziffer 3, Litera a, der Anlage 1 lautet:
Der Teil d1 der Sperrstrecke d bei Fahrzeugverkehr beginnt an jener Stelle, an welcher Straßenbenützer gemäß § 97 Abs. 4 vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten haben, und endet nach dem Zufahrtsschranken.“Der Teil d1 der Sperrstrecke d bei Fahrzeugverkehr beginnt an jener Stelle, an welcher Straßenbenützer gemäß Paragraph 97, Absatz 4, vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten haben, und endet nach dem Zufahrtsschranken.“
13.Novellierungsanordnung 13, Z 4 lit.a der Anlage 1 lautet:Ziffer 4, Litera a, der Anlage 1 lautet:
Die Sperrstrecke d beginnt bei Fahrzeugverkehr an jener Stelle, an welcher Straßenbenützer gemäß § 97 Abs. 4 vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten haben, und endet nach dem nach der letzten Schiene angeordneten Schrankenbaum.“Die Sperrstrecke d beginnt bei Fahrzeugverkehr an jener Stelle, an welcher Straßenbenützer gemäß Paragraph 97, Absatz 4, vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten haben, und endet nach dem nach der letzten Schiene angeordneten Schrankenbaum.“
14.Novellierungsanordnung 14, Z 5 lit.a der Anlage 1 lautet:Ziffer 5, Litera a, der Anlage 1 lautet:
Die Sperrstrecke d beginnt an jener Stelle, an welcher Straßenbenützer gemäß § 97 Abs. 4 vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten haben und endet 2 m nach der letzten Schiene jenes Gleises, das in die Berechnung der erforderlichen Annäherungszeit einbezogen ist. Eine Berechnung der Sperrstrecke d ist nur zulässig, wenn der Verlauf der Straße einschließlich eines Straßenstückes beiderseits der Bahn mit einer Länge von jeweils etwa 25 m (gemessen jeweils von der nächstgelegenen Schiene) sowie der Verlauf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung geradlinig ist. Erforderlichenfalls dürfen unterschiedliche Werte, die sich aus den Verkehrsrichtungen der Straße ergeben, berücksichtigt werden.“Die Sperrstrecke d beginnt an jener Stelle, an welcher Straßenbenützer gemäß Paragraph 97, Absatz 4, vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten haben und endet 2 m nach der letzten Schiene jenes Gleises, das in die Berechnung der erforderlichen Annäherungszeit einbezogen ist. Eine Berechnung der Sperrstrecke d ist nur zulässig, wenn der Verlauf der Straße einschließlich eines Straßenstückes beiderseits der Bahn mit einer Länge von jeweils etwa 25 m (gemessen jeweils von der nächstgelegenen Schiene) sowie der Verlauf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung geradlinig ist. Erforderlichenfalls dürfen unterschiedliche Werte, die sich aus den Verkehrsrichtungen der Straße ergeben, berücksichtigt werden.“
Hanke