Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 4. August 2026 | Teil römisch zwei |
233. Verordnung: | Section Control-Messstreckenverordnung A 14 Pfändertunnel |
Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026,, wird verordnet:
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Innsbruck der A 14 Rheintal Autobahn festgelegt:
Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.
Hanke