BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 4. August 2026

Teil römisch zwei

233. Verordnung:

Section Control-Messstreckenverordnung A 14 Pfändertunnel

233. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich des Pfändertunnels (Section Control-Messstreckenverordnung A 14 Pfändertunnel)

Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Innsbruck der A 14 Rheintal Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    in Fahrtrichtung Innsbruck der Abschnitt zwischen km 1,92 und km 8,65, und
  2. Ziffer 2
    in Fahrtrichtung München der Abschnitt zwischen km 8,66 und km 1,90.

Paragraph 2,

Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Hanke