BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 4. August 2026

Teil römisch zwei

232. Verordnung:

Section Control-Messstreckenverordnung A 21 Mayerling-Heiligenkreuz 2026

232. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf der A 21 Wiener Außenring Autobahn im Abschnitt Mayerling – Heiligenkreuz (Section Control-Messstreckenverordnung A 21 Mayerling-Heiligenkreuz 2026)

Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 21 Wiener Außenring Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 16,08 bis km 24,19 und
  2. Ziffer 2
    auf der Richtungsfahrbahn Knoten Steinhäusl der Abschnitt von km 24,19 bis km 17,60.

Paragraph 2,

Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Hanke