BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 22. Juli 2026

Teil römisch zwei

217. Verordnung:

Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026

217. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent sowie in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und die Berechtigung zur Versicherungsvermittlung bei der Gewerblichen Vermögensberatung 2026 (Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026)

Auf Grund der Paragraphen 18, Absatz eins und 137 b Absatz 4, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2026,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeines

Erforderliche Nachweise

Paragraph eins,

Die Befähigungen für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent, und in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten (Versicherungsvermittlung im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 76, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2025,) sowie für die Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen im Rahmen des Gewerbes Gewerbliche Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75, GewO 1994) können durch die in den folgenden Bestimmungen jeweils genannten Nachweise erbracht werden. Inwieweit durch bestimmte Ausbildungen Teile der Befähigungsprüfung entfallen, hat die jeweilige Prüfungsordnung festzulegen.

Fachliche Tätigkeit

Paragraph 2,

Als fachliche Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung gelten Tätigkeiten im Sinne von Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994.

Mitarbeiter von Versicherungsvermittlern

Paragraph 3,

Die fachliche Qualifikation der direkt bei der Versicherungsvermittlung beschäftigten Mitarbeiter im Sinne von Paragraph 137 b, Absatz 2, GewO 1994 wird durch geeignete Ausbildungen wie etwa die Prüfung zur Erlangung des Außendienstzertifikats bei der Bildungsakademie der Österreichischen Versicherungswirtschaft (BÖV-Prüfung) oder den Nachweis auch umfangsmäßig und inhaltlich vergleichbarer interner Schulungen, die auch auf die vertriebenen Produkte eingeschränkt sein können, erfüllt. Als solche gelten auch vor Inkrafttreten dieser Verordnung von Mitarbeitern der Kreditinstitute absolvierte vergleichbare interne Schulungen.

2. Abschnitt
Versicherungsagent

Fachliche Qualifikationserfordernisse

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent wird durch die abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent wird auch durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten erfüllt. Bei der Gestaltung der Prüfungsinhalte für die Befähigungsprüfung für Versicherungsagenten ist auf die Besonderheiten der geplanten Ausübung Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent wird weiters durch folgende Nachweise erbracht:
    1. Ziffer eins
      Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe oder im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten entweder als Selbstständiger oder als Betriebsleiter,
    2. Ziffer 2
      Nachweis einer ununterbrochenen zweijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe oder im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis (zB Lehrabschlussprüfung Versicherungskaufmann) bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist,
    3. Ziffer 3
      Nachweis einer ununterbrochenen zweijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe oder im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person nachweist, dass sie die betreffende Tätigkeit mindestens drei Jahre als Unselbstständiger ausgeübt hat,
    4. Ziffer 4
      Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe, im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten oder bei einem Versicherungsunternehmen als Unselbstständiger, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis (zB Lehrabschlussprüfung Versicherungskaufmann) bescheinigt oder von einer Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.
    In den Fällen der Ziffer eins und Ziffer 2, darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde.
  3. Absatz 3,Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent wird auch durch den Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen fachlichen Tätigkeit als Betriebsleiter oder als Unselbstständiger im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent oder im Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten erbracht, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit den Abschluss eines fachlich einschlägigen
    1. Ziffer eins
      Studiums gemäß
      1. Litera a
        Paragraph 54, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025,, oder
      2. Litera b
        Paragraph 8, des Privathochschulgesetzes – PrivHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
    2. Ziffer 2
      Fachhochschul-Studienganges gemäß Paragraph 3, des Fachhochschulgesetzes – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
    3. Ziffer 3
      Universitätslehrganges oder
    4. Ziffer 4
      Lehrganges universitären Charakters

    Sub-Litera, i, m Mindestausmaß von 60 ECTS nachweist.

  4. Absatz 4,Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen in den Bereichen
    1. Ziffer eins
      Grundlagen der Rechtswissenschaften,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Bürgerlichen Rechts,
    3. Ziffer 3
      Versicherungsvertragsrecht,
    4. Ziffer 4
      Versicherungsaufsichtsrecht,
    5. Ziffer 5
      Versicherungsvermittlerrecht und
    6. Ziffer 6
      Versicherungszweigkunde (Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen)
    im Mindestausmaß von insgesamt 30 ECTS beinhaltet.
  5. Absatz 5,Die fachliche Tätigkeit gemäß Absatz 2 und Absatz 3, hat unbeschadet Paragraph 2, Erfahrungen in den Bereichen Versicherungsvertragsrecht, Versicherungsvermittlerrecht sowie Versicherungszweigkunde (Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen) zu beinhalten und in vollzeitlichem Umfang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit zu erfolgen. Lehrtätigkeiten gelten nicht als fachliche Tätigkeit. Die Beendigung dieser Tätigkeit darf nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde.

Eingeschränktes Gewerbe, Nebentätigkeit, Nebengewerbe

Paragraph 5,

Wenn das Gewerbe Versicherungsagent in einem auf bestimmte Zweige gemäß Anlage A zu Paragraph 7, Absatz 4, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, eingeschränkten Umfang, in Nebentätigkeit oder als Nebengewerbe ausgeübt werden soll, wird die fachliche Qualifikation durch die auf die geplante Einschränkung abgestimmte eingeschränkte Befähigungsprüfung für Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent oder in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und zwar aus allgemeinem versicherungsspezifischem Grundwissen und spartenspezifischem Wissen, soweit für die konkreten Versicherungszweige nötig bzw. eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, nachgewiesen.

3. Abschnitt
Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten

Fachliche Qualifikationserfordernisse

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten wird durch die abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt.
  2. Absatz 2,Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten wird auch durch den Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen fachlichen Tätigkeit als Betriebsleiter oder Unselbstständiger im Gewerbe Versicherungsvermittlung (Paragraph 94, Ziffer 76, GewO 1994) in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten erbracht, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit den Abschluss eines fachlich einschlägigen
    1. Ziffer eins
      Studiums gemäß
      1. Litera a
        Paragraph 54, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025,, oder
      2. Litera b
        Paragraph 8, des Privathochschulgesetzes – PrivHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
    2. Ziffer 2
      Fachhochschul-Studienganges gemäß Paragraph 3, des Fachhochschulgesetzes – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
    3. Ziffer 3
      Universitätslehrganges oder
    4. Ziffer 4
      Lehrganges universitären Charakters

    Sub-Litera, i, m Mindestausmaß von 60 ECTS nachweist.

  3. Absatz 3,Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen in den Bereichen
    1. Ziffer eins
      Grundlagen der Rechtswissenschaften,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Bürgerlichen Rechts,
    3. Ziffer 3
      Versicherungsvertragsrecht,
    4. Ziffer 4
      Versicherungsaufsichtsrecht,
    5. Ziffer 5
      Versicherungsvermittlerrecht und
    6. Ziffer 6
      Spartenkunde (Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen)
    im Mindestausmaß von insgesamt 30 ECTS beinhaltet.
  4. Absatz 4,Die fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, hat unbeschadet Paragraph 2, Erfahrungen in den Bereichen Versicherungsvertragsrecht, Versicherungsvermittlerrecht sowie Spartenkunde (Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen) zu beinhalten und in vollzeitlichem Umfang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit zu erfolgen. Lehrtätigkeiten gelten nicht als fachliche Tätigkeit. Die Beendigung dieser Tätigkeit darf nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde.

Eingeschränktes Gewerbe, Nebentätigkeit, Nebengewerbe

Paragraph 7,

Wenn das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten in einem auf bestimmte Zweige gemäß Anlage A zum VAG eingeschränkten Umfang, als Nebentätigkeit oder als Nebengewerbe ausgeübt werden soll, wird die fachliche Qualifikation durch die auf die geplante Einschränkung abgestimmte eingeschränkte Befähigungsprüfung für Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und zwar aus allgemeinem versicherungsspezifischem Grundwissen und spartenspezifischem Wissen, soweit für die konkreten Versicherungszweige nötig bzw. eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, erfüllt.

4. Abschnitt
Versicherungsvermittlung bei Gewerblicher Vermögensberatung

Fachliche Qualifikationserfordernisse

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die fachliche Qualifikation zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung wird wie folgt nachgewiesen:
    1. Ziffer eins
      Absolvierung der jeweils entsprechenden Teile der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung oder
    2. Ziffer 2
      durch eine entsprechend auf die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen eingeschränkte fachliche Qualifikation, die durch entsprechende Zeugnisse gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Gewerblicher Vermögensberater-Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2012,) nachgewiesen wird.
    Als fachlich einschlägige Ausbildung gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen im Bereich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeit gilt eine Tätigkeit im Bereich der Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen.
  2. Absatz 2,Weiters gilt die fachliche Qualifikation zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent oder als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Rahmen des Gewerbes Gewerbliche Vermögensberatung als nachgewiesen, wenn durch eine entsprechend eingeschränkte Tätigkeit – je nach der Form – eine der Varianten in Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 5, oder Paragraph 6, Absatz 2, erfüllt wird.

5. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versicherungsvermittler-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2010,, außer Kraft.“
    1. Absatz 2,
      Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung
    2. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Versicherungsvermittler-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2010,, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 4, für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent,
    3. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 6, Absatz eins, der Versicherungsvermittler-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2010,, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und
    4. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 8, der Versicherungsvermittler-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2010,, gelten als Zeugnisse hinsichtlich der gemäß Paragraph 8, für die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen im Rahmen des Gewerbes Gewerbliche Vermögensberatung abgelegten Befähigungsprüfung für den gewerblichen Vermögensberater.
  2. Absatz 3,Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Versicherungsagent-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2003,, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 4, für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent,
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der Versicherungsmakler und -berater-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2003,, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 6, für das Gewerbe Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten und
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Vermögensberatungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2003,, gelten als Zeugnisse hinsichtlich der gemäß Paragraph 8, für die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung abgelegten Befähigungsprüfung für den gewerblichen Vermögensberater.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 10,

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form unabhängig vom Geschlecht. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Hattmannsdorfer