BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 21. Juli 2026

Teil römisch zwei

216. Verordnung:

Standortverordnung

216. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH über die Ermittlung und Übertragung des Standortes der Endeinrichtung (Standortverordnung – Standort-V)

Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 8, des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2025,, wird verordnet:

Zweck

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung legt Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit von Informationen zum Anruferstandort bei Notrufen iSd. delegierten Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdienten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112, Amtsblatt , L 2023 65/1, fest.
  2. Absatz 2,Es wird eine Zuverlässigkeit von 70 % betreffend die in Paragraph 4, festgelegten Informationen zum Anruferstandort aller im Festnetz und im Mobilfunknetz abgesetzten Notrufe angestrebt. Ab 1. Jänner 2028 ist eine Zuverlässigkeit von 80 % anzustreben.

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung ist für alle gemäß Paragraph 18, Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2026,, festgelegten öffentlichen Kurzrufnummern für Notrufdienste anzuwenden.
  2. Absatz 2,Anbieter und Betreiber gemäß Paragraph 124, Absatz 7, TKG 2021 haben der am besten geeigneten Notrufabfragestelle (Paragraph 4, Ziffer 30, TKG 2021) unverzüglich nach Aufbau der Notrufkommunikation Informationen zum Anruferstandort zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören netzseitige Standortinformationen und, sofern verfügbar, die Übermittlung endgeräteseitiger Informationen zum Anruferstandort.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „Zuverlässigkeit“ die Erfolgsquote, ausgedrückt in Prozent, die dem Genauigkeitskriterium iSd. Paragraph 4, entspricht.

Informationen zum Anruferstandort

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Kriterium der Genauigkeit in einem öffentlichen Festnetz wird als Angabe zur physischen Adresse des Netzabschlusspunkts ausgedrückt und muss mindestens die physische Adresse des Anschlussortes enthalten. Diese umfasst den Ort einschließlich Postleitzahl, den Straßennamen, die Hausnummer und gegebenenfalls die Stiege und die Türnummer.
  2. Absatz 2,Das Kriterium für die horizontale Genauigkeit in einem öffentlichen Mobilfunknetz beträgt 50 Meter.
  3. Absatz 3,Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit sind alle an die Notrufabfragestelle übermittelten Standorte heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Ein netzunabhängiger Anbieter kann zwischen den in Absatz eins, und 2 festgelegten Kriterien frei wählen und ist nur dann zur Übermittlung des Standortes verpflichtet, sofern das Endgerät den endgeräteseitigen Standort ermitteln kann.

Elektronisches Meldesystem

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Meldungen betreffend Schlechtfälle im Zusammenhang mit nicht den Genauigkeitskriterien entsprechenden Anruferstandort sind der RTR-GmbH ausschließlich im von dieser vorgegebenen elektronischen Format zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Meldungen haben spätestens zwei Werktage nach Auftreten des Schlechtfalls zu erfolgen.

Inkrafttreten

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Steinmaurer