BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 13. Juli 2026

Teil römisch zwei

208. Verordnung:

Anonymverfügungsverordnung Straßenpolizei

208. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über die Einhebung von Anonymverfügungen nach der Straßenverkehrsordnung (Anonymverfügungsverordnung Straßenpolizei – AnonymVV Straßenpolizei)

Aufgrund des Paragraph 49 a, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,In der Anlage 1 werden Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026,, bestimmt, für die mit Anonymverfügung Geldstrafen eingehoben werden dürfen, und die Höhe der Geldstrafen festgesetzt.
  2. Absatz 2,In der Anlage 2 werden Verwaltungsübertretungen nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2008, – jeweils in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 und nach Maßgabe von Paragraph 99, Absatz 6, Litera d, Straßenverkehrsordnung 1960 – bestimmt, für die mit Anonymverfügung Geldstrafen eingehoben werden dürfen, und die Höhe der Geldstrafen festgesetzt.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

Hanke

Anlage 1

  1. Ziffer eins
    Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie ohne Grund den zweiten oder dritten Fahrstreifen benützt haben, obwohl der erste und oder der zweite Fahrstreifen frei war
    100 Euro
  2. Ziffer 2
    Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Nicht
    am rechten Fahrbahnrand gefahren, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, insbesondere
     
    - in einer unübersichtlichen Kurve
    100 Euro
    - vor einer Fahrbahnkuppe
    100 Euro
    - bei ungenügender Sicht
    100 Euro
    - beim Überholtwerden
    100 Euro
    - bei Gegenverkehr
    100 Euro
  3. Ziffer 3
    Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Trotz zweier Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung die Fahrbahnmitte, außer auf Einbahnstraßen, überfahren
    85 Euro
    Beim Nebeneinanderfahren den Fahrstreifen gewechselt und dabei den übrigen Verkehr behindert
    85 Euro
  4. Ziffer 4
    Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand andere Straßenbenützer behindert
    70 Euro
     
    Beim Abfahren vom linken Fahrbahnrand andere Straßenbenützer behindert
    70 Euro
     
    Das Fahrzeug zum linken Fahrbahnrand gelenkt, obwohl das Zufahren zum linken Fahrbahnrand bei starkem Verkehr, auf einer unübersichtlichen Straßenstelle, auf einer Vorrangstraße, auf einer Fahrbahn mit Gleisen von Schienenfahrzeugen verboten ist und es sich dabei um keine Einbahnstraße handelte
    70 Euro
  5. Ziffer 5
    Paragraph 7, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Die Einbahn entgegen der angezeigten Fahrtrichtung befahren
    70 Euro
  6. Ziffer 6
    Paragraph 7, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Mit einem Kraftfahrzeug dieselbe Straße oder denselben Straßenzug innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander befahren
    70 Euro
     
    Den Motor eines Kraftfahrzeugs am Stand länger als unbedingt notwendig laufen gelassen
    50 Euro
  7. Ziffer 7
    Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Die Nebenfahrbahn durchfahren, obwohl dies verboten ist
    50 Euro
    Die Nebenfahrbahn entgegen der dem zunächst gelegenen Fahrstreifen der Hauptfahrbahn entsprechenden Fahrtrichtung befahren, obwohl sich auch durch Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergeben hat
    50 Euro
  8. Ziffer 8
    Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr an in der Mitte der Straße gelegener Schutzinsel oder Parkplatz links vorbeigefahren
    80 Euro
  9. Ziffer 9
    Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Vorschriftswidriges Benützen
    - eines Gehsteiges oder Gehweges mit einem Kraftfahrzeug
    80 Euro
    - eines Radfahrstreifens mit einem Fahrzeug, das kein Fahrrad ist
    80 Euro
    - eines Radweges oder Geh- und Radweges mit einem Fahrzeug, das kein Fahrrad ist
    80 Euro
    - einer Schutzinsel mit einem Fahrzeug
    80 Euro
  10. Ziffer 10
    Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Den selbständigen Gleiskörper in der Längsrichtung befahren oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle überquert, obwohl dies verboten ist
    70 Euro
  11. Ziffer 11
    Paragraph 8 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3
    Befahren des Geh- und Radwegs mit einem Kraftfahrzeug mit einer 10 km/h überschreitenden Geschwindigkeit bei der Annäherung an einen Fußgänger
    80 Euro
     
  12. Ziffer 12
    Paragraph 8 b, Absatz eins
    Ziffer eins, in einem Tunnel, der mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 9 g, gekennzeichnet ist, rückwärtsgefahren, obwohl dies verboten ist
    85 Euro
    Ziffer 2, in einem Tunnel, der mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 9 g, gekennzeichnet ist, umgedreht, obwohl dies verboten ist
    200 Euro
  13. Ziffer 13
    Paragraph 8 b, Absatz 2
    In einem Tunnel angehalten und das Fahrzeug nicht, soweit möglich, in der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Pannenbucht abgestellt
    185 Euro
  14. Ziffer 14
    Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren
    95 Euro
    Die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche befahren
    95 Euro
  15. Ziffer 15
    Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Einem Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benutzen wollte, das unbehinderte und das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht
    85 Euro
     
    Einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befunden hat, das unbehinderte und das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht
    85 Euro
    Einem Radfahrer, der erkennbar eine Radfahrerüberfahrt benutzen wollte, das unbehinderte und das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht
    85 Euro
     
    Einem Radfahrer, der sich auf einer Radfahrerüberfahrt befunden hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht
    85 Euro
  16. Ziffer 16
    Paragraph 9, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Die an einer geregelten Kreuzung auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie überfahren
    50 Euro
  17. Ziffer 17
    Paragraph 9, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Das Fahrzeug nicht entsprechend den Bodenmarkierungen, die zum Einordnen angebracht sind, eingeordnet
    70 Euro
    Das Vorschriftszeichen „Halt“ dadurch missachtet, dass das Fahrzeug nicht an der Haltelinie angehalten wurde
    70 Euro
  18. Ziffer 18
    Paragraph 9, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Das Fahrzeug auf den Bodenmarkierungen, die zum Einordnen angebracht sind, abgestellt und dadurch den so gekennzeichneten Straßenteil nicht freigehalten
    70 Euro
  19. Ziffer 19
    Paragraph 9, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Sich auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt
    70 Euro
    Sich auf dem Fahrstreifen für Geradeausfahrende eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt
    70 Euro
     
    Sich auf dem Fahrstreifen für Rechtsabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt
    70 Euro
    Sich auf dem Fahrstreifen für Geradeausfahrende und Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt
    70 Euro
    Sich auf dem Fahrstreifen für Geradeausfahrende und Rechtsabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt
    70 Euro
  20. Ziffer 20
    Paragraph 9, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Das Fahrzeug nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Halten oder Parken aufgestellt
    60 Euro
  21. Ziffer 21
    Paragraph 9, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Nichtbeachtung von vorübergehend geltenden Bodenmarkierungen
    85 Euro
  22. Ziffer 22
    Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Einem entgegenkommenden Fahrzeug nicht rechtzeitig und ausreichend nach rechts ausgewichen
    70 Euro
  23. Ziffer 23
    Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Die Fahrtrichtung geändert, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist
    100 Euro
    Den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist
    100 Euro
  24. Ziffer 24
    Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten
    70 Euro
    Den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten
    70 Euro
  25. Ziffer 25
    Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Die Richtungsanzeige nicht beendet, obwohl das Vorhaben ausgeführt bzw. davon Abstand genommen wurde
    50 Euro
  26. Ziffer 26
    Paragraph 11, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Die Änderung der Fahrtrichtung oder den Wechsel des Fahrstreifens nicht mit den hierfür bestimmten am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen angezeigt; Nichtanzeige durch ein deutlich erkennbares Handzeichen bei Fehlen oder Störung solcher Vorrichtungen; Nichtgeben der Zeichen mit einer Signalstange, obwohl wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung Handzeichen nicht erkennbar sind
    70 Euro
  27. Ziffer 27
    Paragraph 11, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Nichtbeachten der Wartepflicht beim Reißverschlusssystem
    70 Euro
  28. Ziffer 28
    Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Beim Einbiegen nach links das Fahrzeug nicht auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen gelenkt, wobei es sich nicht um eine Einbahnstraße handelte
    50 Euro
     
    In einer Einbahnstraße beim Einbiegen nach links das Fahrzeug nicht auf den linken Fahrstreifen gelenkt
    50 Euro
  29. Ziffer 29
    Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Beim Einbiegen nach rechts das Fahrzeug nicht auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung gelenkt
    50 Euro
  30. Ziffer 30
    Paragraph 12, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Vorschriftswidriges Vorfahren an vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen anhaltenden Fahrzeugen durch den Lenker einspuriger Fahrzeuge, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen
    50 Euro
     
  31. Ziffer 31
    Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Nicht in kurzem Bogen nach rechts eingebogen
    50 Euro
    Nicht in weitem Bogen nach links eingebogen
    50 Euro
  32. Ziffer 32
    Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Verstoß gegen das Gebot, beim Linkseinbiegen bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren
    50 Euro
    Nichteinbiegen, obwohl es der Gegenverkehr zulässt
    50 Euro
    Verstoß gegen das Gebot, beim Linkseinbiegen am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren
    50 Euro
  33. Ziffer 33
    Paragraph 13, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Auf Kreuzungen mehrstreifiger Fahrbahnen vorschriftswidrig eingebogen bzw. den Fahrstreifen gewechselt
    40 Euro
  34. Ziffer 34
    Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Einfahren in Häuser oder Grundstücke ohne sich von einer geeigneten Person einweisen zu lassen, obwohl es die Verkehrssicherheit erforderte
    25 Euro
    Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken ohne sich von einer geeigneten Person einweisen zu lassen, obwohl es die Verkehrssicherheit erforderte
    25 Euro
  35. Ziffer 35
    Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Beim Einbiegen in eine Fahrbahn, einen Fußgänger, der die Fahrbahn bereits betreten hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht
    70 Euro
  36. Ziffer 36
    Paragraph 14, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Rückwärtsfahren, ohne sich von einer geeigneten Person einweisen zu lassen, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte
    45 Euro
  37. Ziffer 37
    Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Vorschriftswidriges Rechtsüberholen
    115 Euro
  38. Ziffer 38
    Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Ein Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht angezeigt hat, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren und das Fahrzeug links eingeordnet hat, links anstatt rechts überholt
    85 Euro
    Auf einer Straße mit Gegenverkehr ein Schienenfahrzeug links überholt, obwohl der Abstand zwischen ihm und dem rechten Fahrbahnrand genügend groß war, um rechts überholen zu können
    85 Euro
  39. Ziffer 39
    Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Den bevorstehenden Überholvorgang nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigt
    70 Euro
     
  40. Ziffer 40
    Paragraph 15, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Beim Überholen einen der Verkehrssicherheit und Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten
    80 Euro
    Beim Überholen mit einem Kraftfahrzeug den vorgeschriebenen seitlichen Mindestabstand zu einem Radfahrer oder Rollerfahrer nicht eingehalten
    80 Euro
  41. Ziffer 41
    Paragraph 15, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Die Geschwindigkeit beim Überholtwerden erhöht, trotz Anzeige bzw. Wahrnehmbarkeit des Überholvorganges
    70 Euro
  42. Ziffer 42
    Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert oder gefährdet wurden
    140 Euro
    Ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden war
    140 Euro
    Ein Fahrzeug überholt, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied der beiden Fahrzeuge für einen kurzen Überholvorgang zu gering war
    140 Euro
    Ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern
    110 Euro
    Auf einem nicht geregelten Schutzweg ein Fahrzeug überholt
    140 Euro
    Unmittelbar vor einem nicht geregelten Schutzweg ein Fahrzeug überholt
    140 Euro
    Auf einer nicht geregelten Radfahrerüberfahrt ein Fahrzeug überholt
    140 Euro
    Unmittelbar vor einer nicht geregelten Radfahrerüberfahrt ein Fahrzeug überholt
    140 Euro
     
  43. Ziffer 43
    Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt
    110 Euro
    Überholen bei ungenügender Sicht bzw. auf unübersichtlichen Straßenstellen
    140 Euro
     
    Auf einer ungeregelten Kreuzung ein mehrspuriges Fahrzeug überholt, obwohl die Kreuzung nicht auf einer Vorrangstraße durchfahren wurde
    110 Euro
    Überholen eines mehrspurigen Fahrzeuges, das ein anderes Fahrzeug überholt, obwohl die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, Litera d, Ziffer eins und Ziffer 2, nicht anwendbar sind
    140 Euro
  44. Ziffer 44
    Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Beim Vorbeifahren an einem Fahrzeug andere Straßenbenützer behindert oder gefährdet
    55 Euro
    An einem Fahrzeug ohne Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes vorbeigefahren
    55 Euro
    An einem in einer Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug links vorbeigefahren, obwohl der Abstand zwischen ihm und dem rechten Fahrbahnrand genügend groß war
    55 Euro
    An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen angezeigt hatte, vorschriftswidrig links vorbeigefahren
    55 Euro
  45. Ziffer 45
    Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    An einem in einer Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug vorbeigefahren, obwohl noch nicht alle Türen geschlossen waren oder noch Personen zugelaufen sind
    70 Euro
     
    An einem in einer Haltestelle anhaltenden Omnibus des Schienenersatzverkehrs vorbeigefahren, obwohl noch nicht alle Türen geschlossen waren oder noch Personen zugelaufen sind
    70 Euro
    An einem in einer Haltestelle anhaltenden Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs vorbeigefahren, obwohl noch nicht alle Türen geschlossen waren oder noch Personen zugelaufen sind
    70 Euro
  46. Ziffer 46
    Paragraph 17, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Mit dem Kraftfahrzeug an einem Fahrzeug mit hinten angebrachter gelbroter Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern, bei dem die Alarmblinkanlage und gelbrote Warnleuchten eingeschaltet waren, vorbeigefahren
    110 Euro
  47. Ziffer 47
    Paragraph 17, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    An einem Fahrzeug, welches vor einem Schutzweg angehalten hatte, um Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, vorbeigefahren
    130 Euro
    An einem Fahrzeug, welches vor einer Radfahrerüberfahrt angehalten hatte, um Radfahrern das Benützen der Radfahrerüberfahrt zu ermöglichen, vorbeigefahren
    130 Euro
     
    An einem Fahrzeug, welches vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt angehalten hatte, um Rollschuhfahrern das Benützen des Schutzweges oder der Radfahrerüberfahrt zu ermöglichen, vorbeigefahren
    130 Euro
  48. Ziffer 48
    Paragraph 17, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Vorschriftswidriges Vorbeifahren an gemäß Paragraph 18, Absatz 3, vor Querstraßen oder querenden Gleisanlagen anhaltenden Fahrzeugen
    95 Euro
  49. Ziffer 49
    Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten, auch bei plötzlichem Abbremsen des vorderen Fahrzeuges, möglich gewesen wäre
    100 Euro
  50. Ziffer 50
    Paragraph 18, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Nichteinhaltung eines den Straßen- und Witterungsverhältnissen angemessenen Abstandes zu Schienenfahrzeugen
    85 Euro
  51. Ziffer 51
    Paragraph 18, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Trotz Rückstaus als Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges
    - nicht vor dieser Kreuzung angehalten, wodurch der Querverkehr behindert wurde
    70 Euro
    - so angehalten, dass der Verkehr auf dem Schutzweg behindert wurde
    70 Euro
    -
    so angehalten, dass der Verkehr auf der Radfahrerüberfahrt behindert wurde
    70 Euro
    - so angehalten, dass der Verkehr auf der Gleisanlage behindert wurde
    70 Euro
  52. Ziffer 52
    Paragraph 18, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstandes (50 m) eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse und dergleichen) beim Nachfahren hinter einem solchem Fahrzeug auf Freilandstraßen
    105 Euro
     
  53. Ziffer 53
    Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Straßenverkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst
    85 Euro
    So schnell gefahren, dass andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt wurden, obwohl dies vermeidbar war
    85 Euro
    Unbegründetes verkehrsbehinderndes Langsamfahren
    70 Euro
  54. Ziffer 54
    Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet überschritten
    - bis 10 km/h
    60 Euro
    - um mehr als 10 km/h bis 15 km/h
    80 Euro
    - um mehr als 15 km/h bis 20 km/h
    105 Euro
    Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Freilandstraßen überschritten
    - bis 10 km/h
    50 Euro
    - um mehr als 10 km/h bis 20 km/h
    80 Euro
    - um mehr als 20 km/h bis 25 km/h
    95 Euro
    - um mehr als 25 km/h bis 30 km/h
    120 Euro
    Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen überschritten
    - bis 10 km/h
    40 Euro
    - um mehr als 10 km/h bis 20 km/h
    80 Euro
    - um mehr als 20 km/h bis 30 km/h
    120 Euro
  55. Ziffer 55
    Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Das Fahrzeug ohne zwingenden Grund überraschend abgebremst
    100 Euro
  56. Ziffer 56
    Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Die Verminderung der Fahrgeschwindigkeit nicht mit den hierfür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen, angezeigt oder bei Störung durch Hochheben eines Arms oder einer Signalstange
    70 Euro
  57. Ziffer 57
    Paragraph 21, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Mit einem Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3, 5 t innerhalb des Ortsgebietes beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren, obwohl mit geradeaus fahrendem Fahrradverkehr, in selber Fahrtrichtung rechts abbiegendem Fahrradverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen war
    90 Euro
  58. Ziffer 58
    Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Unterlassung der Abgabe von akustischen Warnzeichen, obwohl es die Verkehrssicherheit erforderte
    55 Euro
  59. Ziffer 59
    Paragraph 22, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Abgabe von Schallzeichen, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erforderte
    35 Euro
     
  60. Ziffer 60
    Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Einen Schülertransport mit einem Kraftfahrzeug mit mehr als 9 Sitzplätzen durchgeführt, ohne dass eine gelbrote Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern angebracht war
    70 Euro
    Die gelbrote Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern nicht entfernt bzw. nicht abgedeckt, obwohl kein Schülertransport durchgeführt wurde
    55 Euro
    Die Alarmblinkanlage und die beiden von hinten sichtbaren gelbroten Warnleuchten beim Schülertransport nicht eingeschaltet, obwohl das Kraftfahrzeug stillstand und die Schüler ein- und ausstiegen
    100 Euro
  61. Ziffer 61
    Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren gehindert wurde
    110 Euro
    Das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, dass Teile des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fahrradverkehr vorbehalten sind, hineinragten
    110 Euro
    Das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, dass Teile des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind, in mehr als nur geringfügigem Ausmaß hineinragten
    110 Euro
    Das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, dass Teile des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind, hineinragten, ohne dass eine Ladetätigkeit vorlag
    110 Euro
    Das Fahrzeug zum Parken so aufgestellt, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren gehindert wurde
    110 Euro
    Das Fahrzeug zum Parken so aufgestellt, dass Teile des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fahrradverkehr vorbehalten sind, hineinragten
    110 Euro
     
    Das Fahrzeug zum Parken so aufgestellt, dass Teile des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind, in mehr als nur geringfügigem Ausmaß hineinragten
    110 Euro
    Das Fahrzeug zum Parken so aufgestellt, dass Teile des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind, hineinragten
    110 Euro
     
  62. Ziffer 62
    Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht am Rande der Fahrbahn zum Halten oder Parken aufgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergeben hat
    65 Euro
    Außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht parallel der Fahrbahn zum Halten oder Parken aufgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergeben hat
    65 Euro
    Abstellen eines einspurigen Fahrzeuges nicht platzsparend am Fahrbahnrand
    65 Euro
     
    Abstellen eines Fahrzeuges mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg auf dem Gehsteig
    65 Euro
  63. Ziffer 63
    Paragraph 23, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Parken in einer Wohnstraße oder Begegnungszone außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen
    65 Euro
  64. Ziffer 64
    Paragraph 23, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Halten vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt, ohne im Fahrzeug zu verbleiben
    70 Euro
     
    Halten vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt, ohne diese bei Herannahen eines Fahrzeuges unverzüglich freizumachen
    70 Euro
  65. Ziffer 65
    Paragraph 23, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Öffnen einer Fahrzeugtür, obwohl dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden
    70 Euro
  66. Ziffer 66
    Paragraph 23, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses gegen Abrollen zu sichern
    80 Euro
  67. Ziffer 67
    Paragraph 23, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Stehen lassen des unbespannten Fuhrwerks, des Anhängers ohne Zugfahrzeug sowie des Transportbehälters zur Güterbeförderung außerhalb der Zeit des Be- und Entladens
    80 Euro
  68. Ziffer 68
    Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Im Bereich des Vorschriftszeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ gehalten bzw. geparkt
    60 Euro
    Im Bereich des Vorschriftszeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN – ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen“ gehalten bzw. geparkt
    120 Euro
     
    Auf einer engen Stelle der Fahrbahn, im Bereich einer Fahrbahnkuppe, im Bereich einer unübersichtlichen Kurve, auf einer Brücke, in einer Unterführung oder in einem Straßentunnel gehalten bzw. geparkt
    70 Euro
    Auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt, oder innerhalb von 5 m vor einem/einer nicht geregelten Schutzweg/Radfahrerüberfahrt gehalten bzw. geparkt
    75 Euro
     
    Im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten bzw. geparkt
    70 Euro
    Im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels innerhalb von 15 m vor und nach der Haltestellentafel während der Betriebszeit gehalten bzw. geparkt
    80 Euro
    Ein Fahrzeug auf einer Hauptfahrbahn im Ortsgebiet gehalten bzw. geparkt, obwohl das Aufstellen auf einer Nebenfahrbahn ohne Verkehrsbehinderung möglich gewesen wäre
    70 Euro
    Das Fahrzeug so gehalten bzw. geparkt, dass dadurch Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nicht rechtzeitig wahrgenommen werden konnten
    60 Euro
     
    Auf einer Vorrangstraße außerhalb des Ortsgebietes bei Sichtbehinderung gehalten bzw. geparkt und es sich um einen Straßenteil gehandelt hat, der für das Abstellen von Fahrzeugen nicht bestimmt war
    40 Euro
    In einer Fußgängerzone gehalten und nicht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz eins, Litera i, Ziffer eins bis 4 StVO gegeben waren
    60 Euro
    Auf einer Straße für Omnibusse gehalten bzw. geparkt
    70 Euro
    Auf einem Radfahrstreifen, einem Gehweg oder einem Rad- und Gehweg gehalten bzw. geparkt
    60 Euro
    Vor einer Rampe zur barrierefreien Erschließung oder so, dass Leiteinrichtung für Menschen mit Sehbehinderung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden konnten, gehalten bzw. geparkt
    120 Euro
    Auf einer Sperrfläche gehalten bzw. geparkt
    70 Euro
    Auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, gehalten
    60 Euro
    Ein Fahrzeug auf einem Gehsteig abgestellt und dadurch Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung des Gehsteiges erheblich behindert 90 Euro
    Entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß Paragraph 55, Absatz 8, StVO gehalten bzw. geparkt
    60 Euro
  69. Ziffer 69
    Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Im Bereich des Vorschriftszeichen „PARKEN VERBOTEN“ geparkt
    60 Euro
    Auf einer Straßenstelle, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet war, geparkt
    60 Euro
     
    Entlang von unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß Paragraph 55, Absatz 8, StVO geparkt
    60 Euro
    Vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt geparkt
    70 Euro
    Auf Gleisen von Schienenfahrzeugen oder auf einem Fahrstreifen für Omnibusse geparkt
    110 Euro
    Auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben sind, geparkt
    90 Euro
    Auf der linken Seite einer Einbahnstraße geparkt, auf der nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben sind
    90 Euro
    Ein Fahrzeug, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen, oder Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheimen geparkt, obwohl dies in der Zeit des Fahrverbotes gemäß Paragraph 42, Absatz eins, StVO sowie sonst von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten ist
    70 Euro
    Während der Dunkelheit auf einer Vorrangstraße außerhalb des Ortsgebietes geparkt
    35 Euro
    Vor einer Tankstelle geparkt, obwohl diese nicht durch bauliche Einrichtungen von der Fahrbahn getrennt gewesen ist
    60 Euro
    Ein Fahrzeug, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t aufweist, im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen, oder Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheimen geparkt, obwohl dies in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten ist und es sich auch nicht um einen Parkstreifen oder Parkfläche für Omnibusse gehandelt hat
    70 Euro
  70. Ziffer 70
    Paragraph 24, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Abstellen und Kennzeichnen des Fahrzeuges mit einer Tafel „Arzt im Dienst“, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen
    90 Euro
  71. Ziffer 71
    Paragraph 24, Absatz 5 a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera c
    Abstellen und Kennzeichnen des Fahrzeuges mit einer Tafel „Mobile Hauskrankenpflege“, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen
    90 Euro
  72. Ziffer 72
    Paragraph 24, Absatz 5 b, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera c
    Abstellen und Kennzeichnen des Fahrzeuges mit einer Tafel „Feuerwehr“ und dem Dienstsiegel des Landesfeuerwehrverbandes, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen
    50 Euro
  73. Ziffer 73
    Paragraph 24, Absatz 5 c, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera c
    Abstellen und Kennzeichnen des Fahrzeuges mit einer Tafel „Hebamme im Dienst“ und dem Amtssiegel des Österreichischen Hebammengremiums, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen
    90 Euro
  74. Ziffer 74
    Paragraph 26, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Behindern eines Einsatzfahrzeuges oder Nachfahren unmittelbar hinter einem solchen
    115 Euro
  75. Ziffer 75
    Paragraph 26 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Einen Linienbus beim Wegfahren von einer Haltestelle im Ortsgebiet behindert
    65 Euro
     
  76. Ziffer 76
    Paragraph 26 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Auf einem Fahrstreifen für Omnibusse gehalten, ohne im Fahrzeug zu verbleiben oder beim Herannahen eines Fahrzeugs des Kraftfahrlinienverkehrs den Fahrstreifen nicht so rasch wie möglich verlassen
    120 Euro
  77. Ziffer 77
    Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Vorschriftswidriges Verhalten gegenüber einem auf einer Arbeitsfahrt befindlichen Fahrzeuges des Straßendienstes
    55 Euro
  78. Ziffer 78
    Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges die Gleise nicht so rasch wie möglich verlassen, um dem Schienenfahrzeug Platz zu machen
    65 Euro
    Beim Halten auf Gleisen von Schienenfahrzeugen nicht im Fahrzeug verblieben, um die Gleise so rasch wie möglich verlassen zu können, um einem Schienenfahrzeug Platz zu machen
    65 Euro
    Entlang von Gleisen angebrachte Bodenschwellen oder ähnliche bauliche Einrichtungen überfahren
    65 Euro
  79. Ziffer 79
    Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Geschlossene Züge von Straßenbenützern unterbrochen bzw. an der Fortbewegung behindert
    25 Euro
  80. Ziffer 80
    Paragraph 29 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Einem Kind, das die Fahrbahn überqueren wollte, nicht das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht
    85 Euro
  81. Ziffer 81
    Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Das Armzeichen „HALT“ (ein Arm senkrecht nach oben) des auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Verkehrsposten angehalten
    70 Euro
    Bei einer Kreuzung das Armzeichen „HALT“ (ein Arm senkrecht nach oben) nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Schutzweg, vor der Radfahrerüberfahrt, vor der Haltelinie oder vor der Kreuzung angehalten
    70 Euro
  82. Ziffer 82
    Paragraph 37, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Das Armzeichen „HALT“ (ein Arm quer zur Fahrtrichtung) des auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Verkehrsposten bzw. vor der Kreuzung angehalten
    90 Euro
  83. Ziffer 83
    Paragraph 37, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Das Armzeichen „HALT“ (beide Arme quer zur Fahrtrichtung) des auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Verkehrsposten bzw. vor der Kreuzung angehalten
    80 Euro
  84. Ziffer 84
    Paragraph 37, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Die Fahrgeschwindigkeit nicht verringert, obwohl ein Verkehrsposten einen Arm auf und ab bewegte
    80 Euro
  85. Ziffer 85
    Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Nichtanhalten des Fahrzeuges, obwohl die Verkehrsampel gelbes nicht blinkendes Licht ausstrahlt,
    - wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie,
    - wenn ein Schutzweg oder eine Radfahrüberfahrt ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der ersten Querungshilfe,
     
    - wenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der Kreuzung,
     
    - ansonsten vor dem Lichtzeichen
    70 Euro
  86. Ziffer 86
    Paragraph 38, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Bei gelbem nicht blinkendem Licht der Verkehrssignalanlage sich auf der Kreuzung vorschriftswidrig verhalten
    50 Euro
  87. Ziffer 87
    Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren, obwohl es die Verkehrslage nicht zugelassen hat
    80 Euro
    Beim Einbiegen nach links und Grünlicht entgegenkommenden geradeausfahrenden bzw. nach rechts einbiegenden Fahrzeugen den Vorrang nicht gegeben und diese zum Abbremsen und Auslenken genötigt
    100 Euro
  88. Ziffer 88
    Paragraph 38, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, b, c, d, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Bei rotem Licht in die Kreuzung eingefahren und nicht an der hierfür vorgesehenen Stelle vor der Kreuzung angehalten
    100 Euro
  89. Ziffer 89
    Paragraph 38, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Nichtbeachten der Spurensignalisation bei gelbem nicht blinkendem Licht bzw. bei Grünlicht bezüglich der Verpflichtung zu Weiterfahrt in die angezeigte Richtung
    55 Euro
     
  90. Ziffer 90
    Paragraph 38, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Nichtbeachten der Fahrstreifensignalisierung bei Rotlicht bzw. bei gelben Blinklicht
    90 Euro
     
  91. Ziffer 91
    Paragraph 42, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr
    - bis 10 km/h
    90 Euro
    - um mehr als 10 km/h bis 20 km/h
    110 Euro
    - um mehr als 20 km/h bis 25 km/h
    120 Euro
    - um mehr als 25 km/h bis 30 km/h
    130 Euro
  92. Ziffer 92
    Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Die Autobahn mit einem Kraftfahrzeug benützt, das nicht mindestens eine Bauartgeschwindigkeit von 60 km/h aufgewiesen hat
    100 Euro
  93. Ziffer 93
    Paragraph 46, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Zufahren zur oder Abfahren von der Autobahn außerhalb einer durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Zufahrt- oder Abfahrtsstraße
    100 Euro
  94. Ziffer 94
    Paragraph 46, Absatz 4 und Paragraph 47, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Vorschriftswidrig auf der Autobahn
    - umgekehrt
    130 Euro
    - eine Betriebsumkehr mit einem Fahrzeug befahren, das nicht ein solches des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes ist
    130 Euro
    - den Pannenstreifen befahren, ohne dass damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden war
    130 Euro
    - außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen gehalten oder geparkt
    130 Euro
    - rückwärts gefahren
    130 Euro
  95. Ziffer 95
    Paragraph 46, Absatz 6 und Paragraph 47, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 9, bzw. Ziffer 10
    Trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Rettungsgasse gebildet
    200 Euro
    Verbotenerweise eine Rettungsgasse befahren
    200 Euro
  96. Ziffer 96
    Paragraph 52, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Ziffer eins, das Verbotszeichen „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ nicht beachtet
    80 Euro
     
    Ziffer 2, das Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ nicht beachtet
    110 Euro
    Ziffer 3 a, das Verbotszeichen „Einbiegen nach links verboten“ nicht beachtet
    70 Euro
    Ziffer 3 b, das Verbotszeichen „Einbiegen nach rechts verboten“ nicht beachtet
    55 Euro
    Ziffer 3 c, das Verbotszeichen „Umkehren verboten“ nicht beachtet
    55 Euro
    Ziffer 4 a, das Verbotszeichen „Überholen verboten“ nicht beachtet
    55 Euro
    Ziffer 4 c, das Verbotszeichen „Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten“ nicht beachtet
    110 Euro
    Ziffer 5, das Verbotszeichen „Wartepflicht bei Gegenverkehr“ nicht beachtet
    55 Euro
    Ziffer 6 a, das Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorrädern“ nicht beachtet
    70 Euro
    Ziffer 6 b, das Verbotszeichen „Fahrverbot für Motorräder“ nicht beachtet
    70 Euro
    Ziffer 6 c, das Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ nicht beachtet
    70 Euro
     
    Ziffer 6 d, das Verbotszeichen „Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhängern“ nicht beachtet
    70 Euro
    Ziffer 7 a, das Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“ nicht beachtet
    70 Euro
     
    Ziffer 7 b, das Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger“ nicht beachtet
    200 Euro
    Ziffer 7 e, das Verbotszeichen „Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ außerhalb eines Tunnels nicht beachtet
    50 Euro
    Ziffer 7 f, das Verbotszeichen „Fahrverbot für Omnibusse“ nicht beachtet
    145 Euro
    Ziffer 8 a, das Verbotszeichen „Fahrverbot für Fahrräder und Motorfahrräder“ nicht beachtet
    70 Euro
    Ziffer 8 b, das Verbotszeichen „Fahrverbot für Motorfahrräder“ nicht beachtet
    70 Euro
    Ziffer 9 a, das Verbotszeichen „Fahrverbot für über …m Breite Fahrzeuge“ nicht beachtet
    50 Euro
    Ziffer 9 b, das Verbotszeichen „Fahrverbot für über …m hohe Fahrzeuge“ nicht beachtet
    50 Euro
     
    Ziffer 9 c, das Verbotszeichen „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über …t Gesamtgewicht“ nicht beachtet
    50 Euro
    Ziffer 9 d, das Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Fahrzeuge mit über t Achslast“ nicht beachtet
    50 Euro
    Ziffer 10 a, die durch Straßenverkehrskennzeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet überschritten
    - bis 10 km/h
    50 Euro
    - um mehr als 10 km/h bis 20 km/h
    75 Euro
    - um mehr als 20 km/h bis 25 km/h
    95 Euro
    - um mehr als 25 km/h bis 30 km/h
    120 Euro
    Ziffer 10 a, die durch Straßenverkehrskennzeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen überschritten
    - bis 10 km/h
    50 Euro
    - um mehr als 10 km/h bis 20 km/h
    65 Euro
    - um mehr als 20 km/h bis 25 km/h
    95 Euro
    - um mehr als 25 km/h bis 30 km/h
    120 Euro
    Ziffer 10 a, die durch Straßenverkehrskennzeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen überschritten
    - bis 10 km/h
    50 Euro
    - um mehr als 10 km/h bis 20 km/h
    65 Euro
    - um mehr als 20 km/h bis 25 km/h
    95 Euro
    - um mehr als 25 km/h bis 30 km/h
    120 Euro
    Ziffer 11 a, die durch Zonenbeschränkungen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten
    - bis 10 km/h
    50 Euro
    - um mehr als 10 km/h bis 20 km/h
    75 Euro
    - um mehr als 20 km/h bis 25 km/h
    95 Euro
    - um mehr als 25 km/h bis 30 km/h
    120 Euro
    Ziffer 14, das Verbotszeichen „Hupverbot“ nicht beachtet
    55 Euro
  97. Ziffer 97
    Paragraph 52, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Ziffer 15, das Gebotszeichen „vorgeschriebene Fahrtrichtung“ nicht beachtet
    70 Euro
    Ziffer 19, das Gebotszeichen „vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit“ nicht beachtet
    55 Euro
     
    Ziffer 21, das Gebotszeichen „Umkehrgebot“ nicht beachtet
    70 Euro
    Ziffer 22, das Gebotszeichen „Schneeketten vorgeschrieben“ nicht beachtet
    90 Euro
  98. Ziffer 98
    Paragraph 52, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Ziffer 24, das Vorrangzeichen „Halt“ nicht beachtet
    80 Euro
  99. Ziffer 99
    Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Ziffer 24, die durch das Hinweiszeichen „Straße für Omnibusse“ gekennzeichnete Straße vorschriftswidrig benützt
    55 Euro
    Ziffer 25, den durch das Hinweiszeichen „Fahrstreifen für Omnibusse“ gekennzeichneten Fahrstreifen vorschriftswidrig benützt
    70 Euro
  100. Ziffer 100
    Paragraph 60, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Nichtbeleuchten eines Fahrzeuges – ausgenommen Fahrräder, die geschoben werden – auf der Fahrbahn während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert
    50 Euro
  101. Ziffer 101
    Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Die Ladung am Fahrzeug nicht vorschriftsgemäß verwahrt
    50 Euro
  102. Ziffer 102
    Paragraph 61, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Das hintere Ende der Ladung, die das Fahrzeug um mehr als 1 m überragt, nicht vorschriftsgemäß gekennzeichnet
    50 Euro
  103. Ziffer 103
    Paragraph 61, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Ladung, die abgeweht werden kann, nicht durch Plachen oder dergleichen überdeckt
    50 Euro
  104. Ziffer 104
    Paragraph 61, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Nachdem die Ladung auf die Straße gefallen war, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Verkehrsstörungen nicht getroffen, das Beförderungsgut nicht von der Straße entfernt und die Straße nicht gereinigt
    70 Euro
  105. Ziffer 105
    Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Mit einem Motorfahrrad nicht ausschließlich die Fahrbahn benützt
    55 Euro
  106. Ziffer 106
    Paragraph 69, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Mit einem Motorfahrrad neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad gefahren
    55 Euro
     
  107. Ziffer 107
    Paragraph 69, Absatz 2 und Paragraph 68, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Mit einem Motorfahrrad freihändig gefahren
    70 Euro
    Während der Fahrt die Füße von der Treteinrichtung entfernt
    70 Euro
    Mit einem Motorfahrrad an ein anderes Fahrzeug angehängt, um sich ziehen zu lassen
    70 Euro
    Das Motorfahrrad in einer nicht verkehrsgemäßen Art gebraucht, zum Beispiel zum Karussellfahren, Wettfahren und dergleichen
    70 Euro
  108. Ziffer 108
    Paragraph 76 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Die Fußgängerzone befahren, obwohl dies verboten ist
    60 Euro
  109. Ziffer 109
    Paragraph 76 a, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Die Fußgängerzone schneller als mit Schrittgeschwindigkeit befahren
    70 Euro
  110. Ziffer 110
    Paragraph 76 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Die Wohnstraße befahren bzw. durchfahren, obwohl dies verboten ist
    70 Euro
  111. Ziffer 111
    Paragraph 76 b, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Beim Befahren der Wohnstraße Fußgänger oder Radfahrer behindert oder gefährdet
    70 Euro
     
    In der Wohnstraße schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren
    70 Euro
    Keinen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstand zu ortgebundenen Gegenständen/Einrichtungen in der Wohnstraße eingehalten
    70 Euro
     
  112. Ziffer 112
    Paragraph 76 c, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Die in der Begegnungszone zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h überschritten
    - bis 10 km/h
    40 Euro
    - um mehr als 10 km/h bis 20 km/h
    70 Euro
    Beim Befahren der Begegnungszone Fußgänger oder Radfahrer behindert oder gefährdet
    60 Euro
    Keinen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstand zu ortgebundenen Gegenständen/Einrichtungen in der Begegnungszone eingehalten
    70 Euro
     
  113. Ziffer 113
    Paragraph 76 d, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Die Schulstraße befahren, obwohl dies verboten ist
    60 Euro
  114. Ziffer 114
    Paragraph 76 d, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Beim Befahren der Schulstraße Fußgänger oder Radfahrer behindert oder gefährdet
    60 Euro
     
    In der Schulstraße schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren
    70 Euro
    Keinen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstand zu ortgebundenen Gegenständen/Einrichtungen in der Wohnstraße eingehalten
    70 Euro
     
  115. Ziffer 115
    Paragraph 89, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Nichtaufstellen oder nicht entsprechendes Aufstellen einer Warneinrichtung beim „Zum-Stillstand-Gelangen“ mehrspuriger Fahrzeuge auf einer Freilandstraße, auf einer unübersichtlichen Straßenstelle oder bei durch Witterung bedingter schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit (sofern nicht Paragraph 99, Absatz 2, Litera d, zur Anwendung kommt)
    55 Euro
  116. Ziffer 116
    Paragraph 89 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a
    Nichtentfernen von Abrollsicherungen; nicht eheste Entfernung eines defekten Fahrzeuges von der Fahrbahn, obwohl dieses ein Hindernis bildete
    55 Euro
  117. Ziffer 117
    Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 4, Litera g
    Gröbliches Verunreinigen der Straße; Nichtentfernen gröberer Erdmengen von den Fahrzeugrädern vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße
    70 Euro
  118. Ziffer 118
    Paragraph 97, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera j
    Die Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt
    60 Euro

Anlage 2

  1. Ziffer eins
    Paragraph 2, Absatz eins
    Nichtkennzeichnung des Fahrzeuges in einer Kurzparkzone durch den entsprechenden Kurzparknachweis
    60 Euro
    Nichtentfernen des Fahrzeuges spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit
    60 Euro
  2. Ziffer 2
    Paragraph 2, Absatz 2
    Unrichtiges Anbringen des Kurzparknachweises am Fahrzeug
    60 Euro
  3. Ziffer 3
    Paragraph 2, Absatz 3
    Versuch durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten
    60 Euro
  4. Ziffer 4
    Paragraph 3
    Verwendung eines anderen als des vorgeschriebenen Kurzparknachweises
    60 Euro
  5. Ziffer 5
    Paragraph 4, Absatz 2
    Vorschriftswidriges Aufrunden beim Einstellen des die Ankunftszeit anzeigenden Zeigers der Parkscheibe
    60 Euro
  6. Ziffer 6
    Paragraph 5, Absatz 4
    Vorschriftswidriges Aufrunden beim Markieren des Zeitpunktes des Abstellens des Fahrzeuges auf einem Parkschein
    60 Euro