BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 13. Juli 2026

Teil römisch zwei

205. Verordnung:

Änderung der Lehrberufslisteverordnung und Außerkraftsetzung der Ausbildungsvorschriften sowie der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer

205. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Lehrberufslisteverordnung geändert wird und die Ausbildungsvorschriften sowie die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer außer Kraft gesetzt werden

Auf Grund der Paragraphen 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:

Die Lehrberufslisteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2025,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 15 bis 19 angefügt:

  1. Absatz 15,Die Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1972,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
  2. Absatz 16,Lehrlinge, die am 30. Juni 2026 im Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ohne Lehrzeitunterbrechung weiter ausgebildet werden.
  3. Absatz 17,Die Verordnung, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1976,, tritt mit Ablauf des 30. Juni Mai 2026 außer Kraft.
  4. Absatz 18,Lehrlinge, die am 30. Juni 2026 im Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer ausgebildet werden, können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Paragraph 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  5. Absatz 19,Für das Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2026, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft
    2. Ziffer 2
      Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der genannten Verordnung tritt
      1. Litera a
        hinsichtlich der Ziffer 3, 5, 6, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 23 und 24 mit 1. Jänner 2027,
      2. Litera b
        im Übrigen mit 1. Juli 2026
    3. Sub-Litera, i, n
      Kraft.
    4. Ziffer 2
      Die Anlage 2 in der Fassung der genannten Verordnung tritt 1. Juli 2026 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 entfällt in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Assistent in der Sicherheitsverwaltung/ Assistentin in der Sicherheitsverwaltung, Backtechnologie, Eventkaufmann/ Eventkauffrau und Industriekaufmann/ Industriekauffrau jeweils der Ausdruck „(Ausbildungsversuch)“.

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin, Elektronik, Fahrradmechatronik, Konstrukteur – Schwerpunkt Maschinenbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik, Mechatronik und Metalltechnik jeweils die Bezeichnung „Kraftfahrzeugtechnik“ durch die Bezeichnung „Fahrzeugtechnik“ ersetzt und jeweils entsprechend der alphabethischen Reihenfolge eingeordnet.

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Bildhauerei in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge die Bezeichnung „Präparation“, in der vierten Spalte die dem verwandten Lehrberuf Präparation zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem verwandten Lehrberuf Präparation zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 1 werden in der Tabelle entsprechend der alphabethischen Reihenfolge folgende Zeilen eingefügt:

Fahrzeugtechnik

4

Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin

1.

voll

Elektronik

1.

voll

Fahrradmechatronik

1.

voll

Konstrukteur/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Maschinenbautechnik

1.

voll

Konstrukteur/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik

1.

voll

Mechatronik

1.

voll

Metalltechnik

1.

voll

Fahrzeugtechnik – Schwerpunkte Personenkraftwagentechnik, Nutzfahrzeugtechnik und Motorradtechnik

4

Land- und Baumaschinentechnik

1.

2.

voll

voll

Luftfahrzeugtechnik

1.

2.

voll

voll

Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Karosserietechnik

4

Lackiertechnik

1.

voll

Land- und Baumaschinentechnik

1.

voll

Luftfahrzeugtechnik

1.

voll

Spengler/ Spenglerin

1.

voll

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Fernwärmetechnik (Ausbildungsversuch), Kälteanlagentechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Maschinenbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Metallbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Stahlbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Stahlbautechnik, Metallbearbeitung, Metalltechnik und Spengler/Spenglerin jeweils die Bezeichnung „Installations- und Gebäudetechnik“ bzw. „Installations- und Gebäudetechnik (Modullehrberuf)“ durch die Bezeichnung „Installations- und Energietechnik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Fertigungsmesstechnik (Ausbildungsversuch), Konstrukteur – Schwerpunkt Metallbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Stahlbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Stahlbautechnik, Metalltechnik und Wagner jeweils in der dritten Spalte die Bezeichnung „Karosseriebautechnik“, jeweils in der vierten Spalte die dem verwandten Lehrberuf Karosseriebautechnik zugeordnete Ziffer „1.“ und jeweils in der fünften Spalte das dem verwandten Lehrberuf Karosseriebautechnik zugeordnete Wort „voll“.

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Gerberei und Schädlingsbekämpfer jeweils in der dritten Spalte die Bezeichnung „Präparator/Präparatorin“ bzw. „Präparator“ durch die Bezeichnung „Präparation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 lautet in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Glasbautechnik:

Glasbautechnik

3 bzw. 4

Glasformung und Glasveredelung

1.

voll

Glas-Verfahrenstechnik

1.

voll

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle die Zeilen betreffend die Lehrberufe Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger/Glasbläserin und Glasinstrumentenerzeugerin, Glasmacherei, Hohlglasveredler/ Hohlglasveredlerin – Glasmalerei, Hohlglasveredler/ Hohlglasveredlerin – Gravur und Hohlglasveredler/ Hohlglasveredlerin – Kugeln.

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 1 wird in der Tabelle entsprechend der alphabethischen Reihenfolge folgende Zeile eingefügt:

Glasformung und Glasveredelung

3

Glasbautechnik

1.

voll

Glas-Verfahrenstechnik

1.

voll

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Glas-Verfahrenstechnik in der dritten Spalte die Bezeichnung „Glasmacherei“ durch die Bezeichnung „Glasformung und Glasveredelung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik in der ersten Spalte die Bezeichnung „Installations- und Gebäudetechnik“ durch die Bezeichnung „Installations- und Energietechnik“ und in der dritten Spalte die Wortfolge „Konstrukteur/ Konstrukteurin (Maschinenbautechnik, Metallbautechnik, Stahlbautechnik)“ durch die Wortfolge „Konstrukteur/ Konstrukteurin – Schwerpunkte Maschinenbautechnik, Metallbautechnik, Stahlbautechnik und Werkzeugbautechnik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle die Zeilen betreffend die Lehrberufe Karosseriebautechnik und Kraftfahrzeugtechnik.

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Kerammaler/ Kerammalerin in der dritten Spalte die Bezeichnung „Hohlglasveredler/Hohlglasveredlerin – Glasmalerei“ durch die Bezeichnung „Glasformung und Glasveredelung – Schwerpunkt Glasmalerei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge die Bezeichnung „Installations- und Energietechnik“, in der vierten Spalte die dem verwandten Lehrberuf Installations- und Energietechnik zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem verwandten Lehrberuf Installations- und Energietechnik zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 1 entfallen in der Zeile betreffend den Lehrberuf Lackiertechnik in der vierten Spalte die dem verwandten Lehrberuf Karosseriebautechnik zugeordnete Ziffer „2.“ und in der fünften Spalte das dem verwandten Lehrberuf Karosseriebautechnik und dem zweiten Lehrjahr zugeordnete Wort „voll“. In der dritten Spalte wird die Bezeichnung „Karosseriebautechnik“ durch die Bezeichnung „Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Karosserietechnik“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik die Bezeichnung „Karosseriebautechnik“ durch die Bezeichnung „Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Karosserietechnik“ und die Bezeichnung „Kraftfahrzeugtechnik“ durch die Bezeichnung „Fahrzeugtechnik – Schwerpunkte Personenkraftwagentechnik, Nutzfahrzeugtechnik und Motorradtechnik“ ersetzt und jeweils entsprechend der alphabethischen Reihenfolge eingeordnet.

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 1 lautet in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik:

Luftfahrzeugtechnik

3,5

Elektrotechnik

1.

voll

  

Konstrukteur/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Maschinenbautechnik

1.

voll

  

Konstrukteur/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik

1.

voll

  

Fahrzeugtechnik – Schwerpunkte Personenkraftwagentechnik, Nutzfahrzeugtechnik und Motorradtechnik

1.

2.

voll

voll

  

Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Karosserietechnik

1.

voll

  

Land- und Baumaschinentechnik

1.

voll

  

Mechatronik

1.

2.

voll

voll

  

Metallbearbeitung

1.

2.

voll

voll

  

Metalltechnik

1.

2.

voll

voll

  

Prozesstechnik

1.

voll

Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle die Zeilen betreffend den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer/ Obst- und Gemüsekonserviererin und in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Lebensmitteltechnik und Milchtechnologie jeweils in der dritten Spalte die Bezeichnungen „Obst- und Gemüsekonservierer/ Obst- und Gemüsekonserviererin“ bzw. „Obst- und Gemüsekonservierer Obst- und Gemüsekonserviererin“, in der vierten Spalte die dem verwandten Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer/ Obst- und Gemüsekonserviererin zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem verwandten Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer/ Obst- und Gemüsekonserviererin zugeordnete Wort „voll“.

Novellierungsanordnung 21, In der Anlage 1 lautet in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Präparator:

Präparation

3

Bildhauerei

1.

voll

Gerberei

1.

voll

Schädingsbekämpfer/ Schädlingsbekämpferin

1.

voll

Novellierungsanordnung 22, In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz die Bezeichnung „Tierpfleger/Tierpflegerin“ durch die Bezeichnung „Tierpflege“ und in der Zeile betreffend den Lehrberuf Tierpfleger die Bezeichnung „Tierpfleger“ durch die Bezeichnung „Tierpflege“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Spengler/ Spenglerin die Bezeichnung „Karosseriebautechnik“ durch die Bezeichnung „Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Karosserietechnik“ ersetzt und entsprechend der alphabethischen Reihenfolge eingeordnet.

Novellierungsanordnung 24, In der Anlage 2 entfallen die Zeilen betreffend den Lehrberuf Karosseriebautechnik.

Hattmannsdorfer