Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 13. Juli 2026 | Teil römisch zwei |
205. Verordnung: | Änderung der Lehrberufslisteverordnung und Außerkraftsetzung der Ausbildungsvorschriften sowie der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer |
Auf Grund der Paragraphen 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:
Die Lehrberufslisteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 15 bis 19 angefügt:
Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 entfällt in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Assistent in der Sicherheitsverwaltung/ Assistentin in der Sicherheitsverwaltung, Backtechnologie, Eventkaufmann/ Eventkauffrau und Industriekaufmann/ Industriekauffrau jeweils der Ausdruck „(Ausbildungsversuch)“.
Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin, Elektronik, Fahrradmechatronik, Konstrukteur – Schwerpunkt Maschinenbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik, Mechatronik und Metalltechnik jeweils die Bezeichnung „Kraftfahrzeugtechnik“ durch die Bezeichnung „Fahrzeugtechnik“ ersetzt und jeweils entsprechend der alphabethischen Reihenfolge eingeordnet.
Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Bildhauerei in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge die Bezeichnung „Präparation“, in der vierten Spalte die dem verwandten Lehrberuf Präparation zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem verwandten Lehrberuf Präparation zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 1 werden in der Tabelle entsprechend der alphabethischen Reihenfolge folgende Zeilen eingefügt:
„
Fahrzeugtechnik | 4 | Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin | 1. | voll |
Elektronik | 1. | voll | ||
Fahrradmechatronik | 1. | voll | ||
Konstrukteur/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Maschinenbautechnik | 1. | voll | ||
Konstrukteur/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik | 1. | voll | ||
Mechatronik | 1. | voll | ||
Metalltechnik | 1. | voll | ||
Fahrzeugtechnik – Schwerpunkte Personenkraftwagentechnik, Nutzfahrzeugtechnik und Motorradtechnik | 4 | Land- und Baumaschinentechnik | 1. 2. | voll voll |
Luftfahrzeugtechnik | 1. 2. | voll voll | ||
Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Karosserietechnik | 4 | Lackiertechnik | 1. | voll |
Land- und Baumaschinentechnik | 1. | voll | ||
Luftfahrzeugtechnik | 1. | voll | ||
Spengler/ Spenglerin | 1. | voll | ||
“
Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Fernwärmetechnik (Ausbildungsversuch), Kälteanlagentechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Maschinenbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Metallbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Stahlbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Stahlbautechnik, Metallbearbeitung, Metalltechnik und Spengler/Spenglerin jeweils die Bezeichnung „Installations- und Gebäudetechnik“ bzw. „Installations- und Gebäudetechnik (Modullehrberuf)“ durch die Bezeichnung „Installations- und Energietechnik“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Fertigungsmesstechnik (Ausbildungsversuch), Konstrukteur – Schwerpunkt Metallbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur – Schwerpunkt Stahlbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Stahlbautechnik, Metalltechnik und Wagner jeweils in der dritten Spalte die Bezeichnung „Karosseriebautechnik“, jeweils in der vierten Spalte die dem verwandten Lehrberuf Karosseriebautechnik zugeordnete Ziffer „1.“ und jeweils in der fünften Spalte das dem verwandten Lehrberuf Karosseriebautechnik zugeordnete Wort „voll“.
Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Gerberei und Schädlingsbekämpfer jeweils in der dritten Spalte die Bezeichnung „Präparator/Präparatorin“ bzw. „Präparator“ durch die Bezeichnung „Präparation“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 lautet in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Glasbautechnik:
„
Glasbautechnik | 3 bzw. 4 | Glasformung und Glasveredelung | 1. | voll |
Glas-Verfahrenstechnik | 1. | voll | ||
“
Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle die Zeilen betreffend die Lehrberufe Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger/Glasbläserin und Glasinstrumentenerzeugerin, Glasmacherei, Hohlglasveredler/ Hohlglasveredlerin – Glasmalerei, Hohlglasveredler/ Hohlglasveredlerin – Gravur und Hohlglasveredler/ Hohlglasveredlerin – Kugeln.
Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 1 wird in der Tabelle entsprechend der alphabethischen Reihenfolge folgende Zeile eingefügt:
„
Glasformung und Glasveredelung | 3 | Glasbautechnik | 1. | voll |
Glas-Verfahrenstechnik | 1. | voll | ||
“
Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Glas-Verfahrenstechnik in der dritten Spalte die Bezeichnung „Glasmacherei“ durch die Bezeichnung „Glasformung und Glasveredelung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik in der ersten Spalte die Bezeichnung „Installations- und Gebäudetechnik“ durch die Bezeichnung „Installations- und Energietechnik“ und in der dritten Spalte die Wortfolge „Konstrukteur/ Konstrukteurin (Maschinenbautechnik, Metallbautechnik, Stahlbautechnik)“ durch die Wortfolge „Konstrukteur/ Konstrukteurin – Schwerpunkte Maschinenbautechnik, Metallbautechnik, Stahlbautechnik und Werkzeugbautechnik“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle die Zeilen betreffend die Lehrberufe Karosseriebautechnik und Kraftfahrzeugtechnik.
Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Kerammaler/ Kerammalerin in der dritten Spalte die Bezeichnung „Hohlglasveredler/Hohlglasveredlerin – Glasmalerei“ durch die Bezeichnung „Glasformung und Glasveredelung – Schwerpunkt Glasmalerei“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Konstrukteur – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik in der dritten Spalte entsprechend der alphabethischen Reihenfolge die Bezeichnung „Installations- und Energietechnik“, in der vierten Spalte die dem verwandten Lehrberuf Installations- und Energietechnik zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem verwandten Lehrberuf Installations- und Energietechnik zugeordnete Wort „voll“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 1 entfallen in der Zeile betreffend den Lehrberuf Lackiertechnik in der vierten Spalte die dem verwandten Lehrberuf Karosseriebautechnik zugeordnete Ziffer „2.“ und in der fünften Spalte das dem verwandten Lehrberuf Karosseriebautechnik und dem zweiten Lehrjahr zugeordnete Wort „voll“. In der dritten Spalte wird die Bezeichnung „Karosseriebautechnik“ durch die Bezeichnung „Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Karosserietechnik“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik die Bezeichnung „Karosseriebautechnik“ durch die Bezeichnung „Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Karosserietechnik“ und die Bezeichnung „Kraftfahrzeugtechnik“ durch die Bezeichnung „Fahrzeugtechnik – Schwerpunkte Personenkraftwagentechnik, Nutzfahrzeugtechnik und Motorradtechnik“ ersetzt und jeweils entsprechend der alphabethischen Reihenfolge eingeordnet.
Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 1 lautet in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik:
„
Luftfahrzeugtechnik | 3,5 | Elektrotechnik | 1. | voll |
Konstrukteur/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Maschinenbautechnik | 1. | voll | ||
Konstrukteur/ Konstrukteurin – Schwerpunkt Werkzeugbautechnik | 1. | voll | ||
Fahrzeugtechnik – Schwerpunkte Personenkraftwagentechnik, Nutzfahrzeugtechnik und Motorradtechnik | 1. 2. | voll voll | ||
Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Karosserietechnik | 1. | voll | ||
Land- und Baumaschinentechnik | 1. | voll | ||
Mechatronik | 1. 2. | voll voll | ||
Metallbearbeitung | 1. 2. | voll voll | ||
Metalltechnik | 1. 2. | voll voll | ||
Prozesstechnik | 1. | voll | ||
“
Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 1 entfallen in der Tabelle die Zeilen betreffend den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer/ Obst- und Gemüsekonserviererin und in den Zeilen betreffend die Lehrberufe Lebensmitteltechnik und Milchtechnologie jeweils in der dritten Spalte die Bezeichnungen „Obst- und Gemüsekonservierer/ Obst- und Gemüsekonserviererin“ bzw. „Obst- und Gemüsekonservierer Obst- und Gemüsekonserviererin“, in der vierten Spalte die dem verwandten Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer/ Obst- und Gemüsekonserviererin zugeordnete Ziffer „1.“ und in der fünften Spalte das dem verwandten Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer/ Obst- und Gemüsekonserviererin zugeordnete Wort „voll“.
Novellierungsanordnung 21, In der Anlage 1 lautet in der Tabelle die Zeile betreffend den Lehrberuf Präparator:
„
Präparation | 3 | Bildhauerei | 1. | voll |
Gerberei | 1. | voll | ||
Schädingsbekämpfer/ Schädlingsbekämpferin | 1. | voll | ||
„
Novellierungsanordnung 22, In der Anlage 1 werden in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz die Bezeichnung „Tierpfleger/Tierpflegerin“ durch die Bezeichnung „Tierpflege“ und in der Zeile betreffend den Lehrberuf Tierpfleger die Bezeichnung „Tierpfleger“ durch die Bezeichnung „Tierpflege“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 1 wird in der Tabelle in der Zeile betreffend den Lehrberuf Spengler/ Spenglerin die Bezeichnung „Karosseriebautechnik“ durch die Bezeichnung „Fahrzeugtechnik – Schwerpunkt Karosserietechnik“ ersetzt und entsprechend der alphabethischen Reihenfolge eingeordnet.
Novellierungsanordnung 24, In der Anlage 2 entfallen die Zeilen betreffend den Lehrberuf Karosseriebautechnik.
Hattmannsdorfer