BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 13. Juli 2026

Teil römisch zwei

202. Verordnung:

Präparation-Ausbildungsordnung

202. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Präparation (Präparation-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2023,, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:

Lehrberuf Präparation

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Präparation ist mit einer Lehrzeit von drei Lehrjahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.

Berufsprofil

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Präparation über die in den Absatz 2 und Absatz 3, definierten beruflichen Kompetenzen.
  2. Absatz 2,Die Fachkraft im Lehrberuf Präparation fertigt Tierpräparate aller Arten für Unterrichts-, Sammlungs- und Ausstellungszwecke ebenso wie für den privaten Bereich an. Dazu benötigt sie hohe handwerkliche und künstlerische Fähigkeiten, um den Tieren das naturgetreue Aussehen zu geben und sie dauerhaft zu konservieren. Sie verfügt daher auch über biologisches Wissen, um sich an den von der Natur vorgegebenen spezifischen Formen, Maßen und Farben zu orientieren. Neben Ganz- und Teilkörperpräparaten gestaltet die Fachkraft auch die naturgetreue Umgebung der von ihr behandelten Tiere und bildet ganze natürliche Szenarien nach. Neben der Herstellung von Tierpräparaten zählt aber auch die Pflege, Erhaltung sowie Restaurierung zu ihren Aufgaben.
  3. Absatz 3,Von kleinen Tieren wie zB von Füchsen, Dachsen, Madern oder Fischen, Echsen und Schlangen stellt sie Ganzkörperpräparate her. Von großen Tieren präpariert sie oft nur Körperteile, manchmal fertigt die Fachkraft aber auch von Großtieren Ganzkörperpräparate an. Bei der Herstellung eines Präparates kommen am Arbeitsbeginn verschiedenste Arbeitstechniken zur Anwendung wie zB Lösen der Haut vom Tierkörper, Entfernen von Fleisch- und Fettresten, Reinigen und Konservieren in einer Gerbstofflösung. Nach den Maßen des zu präparierenden Tieres fertigt sie meist eine Nachbildung (zB aus PU-Schaum, Holzwolle oder mit 3D-Druck) an. Oft verwendet sie dazu bereits fertige Körpermodelle, die sie an die Größe und die typische Körperhaltung des Tieres anpasst. Anschließend überzieht die Fachkraft das Modell mit dem präparierten Fell bzw. der präparierten Haut. Manche Teile kann sie nicht dauerhaft konservieren und ersetzt diese daher durch künstliche Modelle. Abschließend setzt die Fachkraft außerdem Glasaugen ein. Das fertige Präparat montiert sie auf ein Podest oder platziert das Tier in einem Diorama.

Berufsbild

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2,Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
  3. Absatz 3,Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
  4. Absatz 4,Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
  5. Absatz 5,Die Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen hat den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 – KJBG, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
  6. Absatz 6,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Berufliches und betriebliches Umfeld

1.1 Lehrbetrieb

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt eins Punkt eins
    sich im Lehrbetrieb zurechtfinden (zB Sammelplätze, Fluchtwege, Gefahrenbereiche).
  1. eins Punkt eins Punkt 2
    die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären, die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche und der betrieblichen Arbeits- und Geschäftsprozesse (zB betriebliche Kosten, Warenfluss) darstellen sowie die wichtigsten Verantwortlichen (zB Geschäftsführerin oder Geschäftsführer) nennen.
  1. eins Punkt eins Punkt 3
    das betriebliche Leistungsangebot (zB Dienstleistungen, Produkte) und das betriebliche Umfeld, insbesondere Branche, Kundinnen und Kunden, Lieferantinnen und Lieferanten, beschreiben.
  1. eins Punkt eins Punkt 4
    die für die Branche des Lehrbetriebes geltenden rechtlichen und technischen Standards bei ihrer Tätigkeit grundlegend erläutern.

1.2 Duale Ausbildung und lebenslanges Lernen

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 2 Punkt eins
    die Grundlagen der Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sowie der Lehrabschlussprüfung (zB Inhalte, Ausbildungsfortschritte, Ausbildungsplan) erklären.
  1. eins Punkt 2 Punkt 2
    die Bedeutung von beruflicher Weiterbildung im Sinne des lebenslangen Lernens verstehen und Beispiele konkreter Weiterbildungsangebote nennen.
  1. eins Punkt 2 Punkt 3
    Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden sowie digitale Lernmedien nutzen.

1.3 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 3 Punkt eins
    ihre Aufgaben auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten erfüllen sowie Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit einhalten, sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren und sich gemäß den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
  1. eins Punkt 3 Punkt 2
    die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens nachvollziehen (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. eins Punkt 3 Punkt 3
    die Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären.
 
  1. eins Punkt 3 Punkt 4
    einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) geben.

2. Kompetenzbereich: Sozial- und Methodenkompetenz

2.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt eins Punkt eins
    den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen, diese nach Prioritäten reihen, selbst organisieren und zeitgerecht durchführen (zB für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen).
  1. 2 Punkt eins Punkt 2
    sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität (zB Lösungen für auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen eigenständig treffen) reagieren.
  1. 2 Punkt eins Punkt 3
    sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen unter Einhaltung innerbetrieblicher Vorgaben (auch aus branchenspezifischen englischsprachigen Dokumenten) selbstständig beschaffen.

2.2 Team- und Projektarbeit

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt 2 Punkt eins
    in unterschiedlich zusammengesetzten Teams (zB heterogen, divers) arbeiten, kommunizieren und teamorientiert Aufgaben übernehmen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 2
    die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten (zB Zeitplan, Projektfortschritt, Verantwortungen) erläutern.

2.3 Zielgruppenorientiertes Verhalten und Entrepreneurship

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt 3 Punkt eins
    erklären, warum Kundinnen und Kunden für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen und diesen Fokus bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 2
    mit verschiedenen Personengruppen (zB Ausbilderinnen und Ausbildern, Führungskräften, Kolleginnen und Kollegen, Kundinnen und Kunden, Lieferantinnen und Lieferanten) unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, bedarfsgerecht und angemessen kommunizieren, sich dabei betriebsadäquat verhalten und kulturelle und branchenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 3
    die Grundsätze unternehmerischen Denkens bei ihren Aufgaben berücksichtigen und kostenbewusst handeln.

2.4 Berufsethik

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt 4 Punkt eins
    Diskriminierungen, insbesondere im Hinblick auf Diversität und Gleichstellung der Geschlechter, im betrieblichen Umfeld erkennen und entsprechend den vorgesehenen Instrumenten handeln.
  1. 2 Punkt 4 Punkt 2
    rechtliche Vorgaben bzgl. Korruption und Compliance-Regelungen des Lehrbetriebs berücksichtigen.

3. Kompetenzbereich: Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit

3.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt eins Punkt eins
    die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der innerbetrieblichen Qualitätsstandards ausrichten.
  1. 3 Punkt eins Punkt 2
    am innerbetrieblichen Verbesserungsprozess (zB betreffend Sicherheit, Effizienz, Qualität) mitwirken.
  1. 3 Punkt eins Punkt 3
    die für den Betrieb relevanten Standards bewusst anwenden.

3.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 2 Punkt eins
    funktionstüchtige und sichere Betriebs- und Hilfsmittel verantwortungsbewusst anwenden bzw. einsetzen.
  1. 3 Punkt 2 Punkt 2
    gesetzliche und innerbetriebliche Sicherheitsvorschriften, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung (PSA), einhalten sowie Gefahren in ihrem Arbeitsbereich und am Arbeitsweg erkennen und sich entsprechend verhalten.
  1. 3 Punkt 2 Punkt 3
    für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich sorgen.
  1. 3 Punkt 2 Punkt 4
    die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens (zB richtiges Sitzen, Heben und Tragen) anwenden
  1. 3 Punkt 2 Punkt 5
    sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen (zB Hilfe holen) ergreifen.
  1. 3 Punkt 2 Punkt 6
    gesetzliche und betriebliche Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen.

3.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 3 Punkt eins
    die Bedeutung des Umwelt- und Klimaschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 3 Punkt 3 Punkt 2
    die relevanten gesetzlichen und innerbetrieblichen Umweltschutzvorschriften verstehen und auf deren Einhaltung achten.
  1. 3 Punkt 3 Punkt 3
    Ressourcen (zB Energie, Material) sparsam, nachhaltig und effizient verwenden sowie Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach gesetzlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.

4. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

4.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die auszubildende Person kann

  1. 4 Punkt eins Punkt eins
    die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigen, zur Datenanwendung und Datenspeicherung) einhalten.
  1. 4 Punkt eins Punkt 2
    potenzielle Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
  1. 4 Punkt eins Punkt 3
    Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Software, Hardware, Passwörtern).

4.2 Digitale Anwendungen

Die auszubildende Person kann

  1. 4 Punkt 2 Punkt eins
    betriebsspezifische Software oder digitale Tools selbständig verwenden.
  1. 4 Punkt 2 Punkt 2
    sich in der betriebsspezifischen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden und darin relevante Informationen (zB gespeicherte Dateien) finden.
  1. 4 Punkt 2 Punkt 3
    die grundlegende Funktionsweise von Künstlicher Intelligenz sowie deren verantwortungsvollen Einsatz (Transparenz, Verantwortlichkeit, Datenschutz und Sicherheit) in unterschiedlichen, betrieblichen Anwendungen erläutern.
  1. 4 Punkt 2 Punkt 4
    Suchmaschinen oder Künstliche Intelligenz für die Recherche nutzen und dabei die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen sowie von Empfehlungen einschätzen.

4.3 Digitale Kommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. 4 Punkt 3 Punkt eins
    unterschiedliche im Lehrbetrieb verwendete digitale Kommunikationsformen anlassbezogen verwenden.
  1. 4 Punkt 3 Punkt 2
    verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.

  1. Absatz 7,Berufsbezogene fachübergreifende Kompetenzbereiche:

5. Kompetenzbereich: Ergänzende fachübergreifende Kompetenzen

5.1 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

  1. 5 Punkt eins Punkt eins
    berufsrelevante rechtliche Bestimmungen (CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora), Tiermaterialienverordnung usw.) bei allen anfallenden Arbeiten beachten.

5.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

  1. 5 Punkt 2 Punkt eins
    die betrieblichen und Maßnahmen zur Personal- und Betriebshygiene (Hygieneverordnung) sowie die vorgeschriebenen Anwendungsrichtlinien und Schutzmaßnahmen im Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln beachten und anwenden.
  1. 5 Punkt 2 Punkt 2
    präventive Maßnahmen (wie Tragen der persönlichen Schutzausrüstung) zur Verhinderung der Übertragung von Krankheiten toter Tiere anwenden.

  1. Absatz 8,Fachliche Kompetenzbereiche:

6. Grundlagen der Präparation

6.1 Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt eins Punkt eins
    die Bedeutung der Präparation für wissenschaftliche Zwecke und die Einsatzgebiete für Präparatorinnen und Präparatoren im Rahmen von Sammlungen erläutern.

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  1. 6 Punkt eins Punkt 2
    die Herkunft von Tieren unter Berücksichtigung der geltenden Natur- und Artenschutzbestimmungen (CITES-gelistet) überprüfen und entsprechende Maßnahmen setzen.

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6.2 Tierkunde

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1

2

3

  1. 6 Punkt 2 Punkt eins
    Grundbegriffe und gängige Terminologie der allgemeinen Zoologie, Tieranatomie im Rahmen ihrer Tätigkeit anwenden.

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 2
    berufsrelevante Tierarten erkennen sowie mit Hilfe von analogen oder digitalen Medien bestimmen.

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 3
    biometrische Daten (physiologische Charakteristika wie zB Größe, Masse) und das Geschlecht von Tieren bestimmen sowie erfasste Daten dokumentieren.

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 4
    berufsrelevante Krankheiten bei Tieren erkennen, deren Übertragungsmöglichkeiten bewerten sowie erforderliche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen vorschlagen.
 

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  1. 6 Punkt 2 Punkt 5
    tote Tiere zum Zweck der Präparation handhaben, fachgerecht lagern sowie für die Weiterbearbeitung aufbereiten.

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6.3 Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge, Maschinen und Geräte

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt 3 Punkt eins
    die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die Eigenschaften und Lagerbedingungen von unterschiedlichen Werkstoffen (zB Holzwolle, Polyurethan-Schaum, Schaumstoff, Gips, Ton, Polsterwatte) sowie von Hilfsstoffen (zB Draht, Fixiernadeln, Garn, Klebstoffe, Mikrozellulosepulver usw.) beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.

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  1. 6 Punkt 3 Punkt 2
    die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die Eigenschaften und Lagerbedingungen von unterschiedlichen Chemikalien (zB Konservierungsstoffe, Gerbmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Alaun, Formaldehyd, Paraffin, Polyethylenglycol) und Farben (zB Airbrush-Farben, Lackfarben, Farben auf Wasserbasis, Tempera, Beizen) beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.

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x

  1. 6 Punkt 3 Punkt 3
    mit betriebsspezifischen Werk- und Hilfsstoffen, Chemikalien und Farben (unter Beachtung etwaiger Sicherheitsdatenblätter) umgehen sowie diese stoff- und umweltgerecht lagern.

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  1. 6 Punkt 3 Punkt 4
    die für anstehenden Arbeiten notwendigen Werk- und Hilfsstoffe, Chemikalien und Farben auswählen, aus dem Lager entnehmen und auf Verwendbarkeit überprüfen.
 

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  1. 6 Punkt 3 Punkt 5
    die Handhabung und Verwendung der berufsspezifischen Handwerkzeuge (zB Maßband, Kürschnernadel, Pinzette, Präparierbesteck, Präpariernadel, Schere, Skalpell, Pinsel) erläutern, diese bei unterschiedlichen Arbeiten anwenden und nach Gebrauch umweltgerecht Reinigen sowie Instandhalten.

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  1. 6 Punkt 3 Punkt 6
    die Handhabung und Verwendung der berufsspezifischen Maschinen und Geräte (zB Bohrmaschinen, Schleifmaschinen, 3D-Drucker, Luftpinsel, Öfen, Abzüge, Waagen, Fön) erläutern, diese bei unterschiedlichen Arbeiten anwenden und nach Gebrauch umweltgerecht Reinigen sowie Instandhalten.

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6.4 Farbenlehre und Kolorierung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt 4 Punkt eins
    die Terminologie der Farbenlehre und die Farbmischung grundlegend erläutern.

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  1. 6 Punkt 4 Punkt 2
    Farben unter Berücksichtigung der benötigten Menge manuell mischen, um einen gewünschten Farbton zu erhalten.
 

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  1. 6 Punkt 4 Punkt 3
    die Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Werkzeuge, Geräte und Farben zum Kolorieren von Präparaten beschreiben.
 

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  1. 6 Punkt 4 Punkt 4
    Präparate unter Anwendung geeigneter Arbeitstechniken und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge mit dazu geeigneten Werkzeugen, Geräten und Farben kolorieren.
  

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6.5 Tieraugen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt 5 Punkt eins
    die Arten von künstlichen Augen sowie die Auswahlkriterien, um für Präparate geeignete Augen auszuwählen, beschreiben.

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  1. 6 Punkt 5 Punkt 2
    für Präparate geeignete künstliche Augen unter Beachtung der Auswahlkriterien, unter Einbeziehung von Literatur und Referenzmaterialien auswählen.
  

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  1. 6 Punkt 5 Punkt 3
    die Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Pinsel und Farben zum Bemalen von Glasaugen beschreiben.
 

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  1. 6 Punkt 5 Punkt 4
    Glasaugen unter Anwendung geeigneter Arbeitstechniken und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge mit Pinseln und Farben bemalen.
  

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6.6 Skizzen und Zeichnungen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt 6 Punkt eins
    anatomisch korrekte Skizzen, Körperskizzen und anatomische Zeichnungen von zu bearbeitenden Tieren anhand von Referenzfotos als auch von lebenden Tieren und von zu erstellenden Präparaten per Hand erstellen.

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x

  1. 6 Punkt 6 Punkt 2
    Entwürfe und Skizzen von zu erstellenden Knochenpräparaten erstellen.
 

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  1. 6 Punkt 6 Punkt 3
    Entwürfe und Skizzen von zu erstellenden Modellen und Dioramen erstellen.
  

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7. Präparationen

7.1 Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    die unterschiedlichen Präparationen samt deren Anwendungsmöglichkeiten, die dazu notwendigen Arbeitsschritte, benötigten Werk- und Hilfsstoffe, Chemikalien, Farben und Handwerkzeuge sowie deren Vor- und Nachteile für die Präparation von Tieren beschreiben.

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  1. 7 Punkt eins Punkt 2
    die Präparationen, die dazu notwendigen Arbeitsschritte und benötigten Werk- und Hilfsstoffe, Chemikalien, Farben und Handwerkzeuge für die Präparation von Jagdtrophäen beschreiben.

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7.2 Abziehen der Haut und Hautkonservierung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 2 Punkt eins
    die Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge zum Abziehen der Haut von Tieren erläutern.

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x

 
  1. 7 Punkt 2 Punkt 2
    die Haut von Tieren unter Anwendung geeigneter Arbeitstechniken und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge mit Handwerkzeugen abziehen.
 

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 3
    die Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Chemikalien (Salzlösung, Gerbmittel) zum Bearbeiten, Konservieren, Gerben (unter Berücksichtigung der Stärke der Haut) und Ausrüsten der Haut von Tieren beschreiben.
 

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x

  1. 7 Punkt 2 Punkt 4
    die Haut von Tieren unter Anwendung geeigneter Arbeitstechniken und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge mit Handwerkzeugen und Chemikalien (Salzlösung, Gerbmittel) bearbeiten, konservieren, gerben (unter Berücksichtigung der Stärke der Haut) und ausrüsten.
  

x

  1. 7 Punkt 2 Punkt 5
    Tierkörper gekühlt zwischenlagern und durch einen dazu berechtigten Betrieb entsorgen lassen.
  

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7.3 Tierkörper

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 3 Punkt eins
    die unterschiedlichen Arbeitstechniken (zB Holzwolle wickeln, PU-Schaum, 3D- Druck) und Arbeitsvorgänge (zB Maß nehmen am Tierkörper, Wickeln, Klopfen), deren Anwendungsmöglichkeiten, Vor- und Nachteile sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Geräte zur Nachbildung von anatomisch korrekten, künstlichen Tierkörpern beschreiben.

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x

 
  1. 7 Punkt 3 Punkt 2
    anatomisch korrekte, künstliche Tierkörper unter Anwendung unterschiedlicher Arbeitstechniken (zB Holzwolle wickeln, PU-Schaum, 3D-Druck) und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge (zB Maß nehmen am Tierkörper, Wickeln, Klopfen) mit Handwerkzeugen und Geräten nachbilden.
 

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 3
    die unterschiedlichen Arbeitstechniken (Abformtechnik, Abgusstechnik direkt vom Fleischkörper oder von Modellen, Erstellen aus Negativformen) und Arbeitsvorgänge, deren Einsatzmöglichkeiten, Vor- und Nachteile sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Geräte zum Herstellen von Positiven beschreiben.
 

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x

  1. 7 Punkt 3 Punkt 4
    Positive unter Anwendung unterschiedlicher Arbeitstechniken (Abformtechnik, Abgusstechnik direkt vom Fleischkörper oder von Modellen, Erstellen aus Negativformen) und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge mit Handwerkzeugen und Geräten herstellen.
 

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 5
    die unterschiedlichen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge (zB Draht wickeln, Umwickeln mit Polsterwatte, Verankern im Tierkörper), deren Anwendungsmöglichkeiten, Vor- und Nachteile sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Geräte zur Gestaltung von Hälsen, Schwänzen und Gliedmaßen beschreiben.

x

x

 
  1. 7 Punkt 3 Punkt 6
    Hälse, Schwänze und Gliedmaßen unter Anwendung unterschiedlicher Arbeitstechniken und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge (zB Draht wickeln, Umwickeln mit Polsterwatte, Verankern im Tierkörper) mit Handwerkzeugen und Geräten gestalten.

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x

 
  1. 7 Punkt 3 Punkt 7
    Referenzmaterialien in Form von Totenmasken und anderen Körperteil-Abgüssen erstellen.
 

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7.4 Gestaltung des Präparates

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 4 Punkt eins
    die unterschiedlichen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge (zB Einbringen des Tierkörpers samt Hals und Gliedmaßen in die vorbereitete Haut, Annähen, Einsetzen der Augen, Vernähen der Haut, Föhnen), deren Einsatzmöglichkeiten, Vor- und Nachteile sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Geräte zur Nachbildung von anatomisch korrekten Präparaten beschreiben.
 

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x

  1. 7 Punkt 4 Punkt 2
    anatomisch korrekte Präparate unter Anwendung unterschiedlicher Arbeitstechniken und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge (zB Einbringen des Tierkörpers samt Hals und Gliedmaßen in die vorbereitete Haut, Einsetzen der Augen, Vernähen der Haut, Föhnen) mit Handwerkzeugen und Geräten nachbilden.
 

x

x

7.5 Haltbarmachung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 5 Punkt eins
    die unterschiedlichen Arbeitstechniken (Flüssigkeitspräparation, Gefriertrocknung, Paraffinierung, Behandlung mit Polyethylenglycolen) und Arbeitsvorgänge, deren Einsatzmöglichkeiten, Vor- und Nachteile sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Geräte zur Haltbarmachung von Präparaten beschreiben.
  

x

  1. 7 Punkt 5 Punkt 2
    Präparate unter Anwendung unterschiedlicher Arbeitstechniken (Flüssigkeitspräparation, Gefriertrocknung, Paraffinierung, Behandlung mit Polyethylenglycolen) und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge mit Handwerkzeugen und Geräten haltbar machen.
  

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  1. 7 Punkt 5 Punkt 3
    unterschiedliche Maßnahmen (zB Begiftung, Gefriertrocknen) zum Schutz der Präparate vor Schadinsekten samt Monitoringmaßnahmen beschreiben.
  

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7.6 Ausrichtung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 6 Punkt eins
    die unterschiedlichen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge (zB Fixieren mit Fixiernadeln, Fadenwicklung, Trocknung), deren Einsatzmöglichkeiten, Vor- und Nachteile sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Geräte zur Ausrichtung von Präparaten nach gewünschter Wirkungsweise oder auch zu Tierbälgen beschreiben.
 

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  1. 7 Punkt 6 Punkt 2
    Präparate unter Anwendung unterschiedlicher Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge (zB Fixieren mit Fixiernadeln, Fadenwicklung, Trocknung) mit dazu notwendigen Handwerkzeugen und Geräten nach gewünschter Wirkungsweise ausrichten und gegebenenfalls auf Podesten oder in Dioramen montieren.
  

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7.7 Knochen und Skelette

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 7 Punkt eins
    die unterschiedlichen Arbeitstechniken (zB Verwenden von Tierknochen, Nach- formen durch 3D-Druck) und Arbeitsvorgänge, deren Einsatzmöglichkeiten, Vor- und Nachteile sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Geräte zur Herstellung von Knochenpräparaten erläutern.

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  1. 7 Punkt 7 Punkt 2
    Knochenpräparate unter Anwendung unterschiedlicher Arbeitstechniken (zB Verwenden von Tierknochen, Nachformen durch 3D-Druck) und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge mit Handwerkzeugen und Geräten herstellen.
 

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7.8 Pflege, Erhaltung und Restaurierung von Präparaten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 8 Punkt eins
    die notwendigen Arbeitsvorgänge (zB Reinigen der Augen, Wischen der Federn) sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Geräte zur Pflege, Erhaltung und Restaurierung von Präparaten erläutern.

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  1. 7 Punkt 8 Punkt 2
    Präparate unter Anwendung unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge (zB Reinigen der Augen, Wischen der Federn) mit Handwerkzeugen und Geräten pflegen, erhalten und restaurieren.

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8. Modell-, Podest- und Dioramenbau

8.1 Modellbau

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 8 Punkt eins Punkt eins
    die unterschiedlichen Möglichkeiten und Arbeitsvorgänge, deren Einsatzmöglichkeiten, Vor- und Nachteile sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Geräte zur Herstellung von Modellen erläutern.

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  1. 8 Punkt eins Punkt 2
    Modelle unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge mit Handwerkzeugen und Geräten herstellen und dabei Proportionen beim Verkleinern und Vergrößern von Objekten beibehalten.

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8.2 Podest- und Dioramenbau

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 8 Punkt 2 Punkt eins
    die unterschiedlichen Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge, deren Einsatzmöglichkeiten, Vor- und Nachteile sowie die dazu notwendigen Handwerkzeuge und Geräte zur Herstellung von Podesten und Dioramen beschreiben.

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  1. 8 Punkt 2 Punkt 2
    Podeste und Dioramen unter Anwendung unterschiedlicher und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge mit Handwerkzeugen und Geräten herstellen.

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Lehrabschlussprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  5. Absatz 5,Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.

Theoretische Prüfung

Paragraph 5,

Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachkunde“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Gegenstand „Fachkunde“

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      berufsrelevante Gesetze und Herkunft von Tieren unter Berücksichtigung der geltenden Natur- und Artenschutzbestimmungen,
    2. Ziffer 2
      berufsrelevante Krankheiten bei Tieren und deren Übertragungsmöglichkeiten,
    3. Ziffer 3
      Materialien und Produkte und Maßnahmen für den Umgang mit Abfällen und wiederverwertbaren Materialien,
    4. Ziffer 4
      berufsspezifische Werkzeuge und Maschinen, deren Einsatzgebiete und Handhabung sowie deren Wartungs- und Pflegeerfordernisse,
    5. Ziffer 5
      Grundbegriffe und gängige Terminologie der allgemeinen Zoologie,
    6. Ziffer 6
      Tieranatomie, Ornithologie sowie Säugetierkunde und berufsrelevante Arten erkennen sowie mit Hilfe von Fachliteratur bestimmen,
    7. Ziffer 7
      Konservierungs- und Gerbstoffe sowie berufsspezifische Mittel gegen Schädlingsbefall sowie deren Anwendung,
    8. Ziffer 8
      verschiedene Möglichkeiten zur Nachbildung von künstlichen Tierkörpern sowie geeignete Werkstoffe und Anwendungen für die Anfertigung von Abgüssen,
    9. Ziffer 9
      Abformtechniken sowie Techniken zum Erstellen von Positiven, deren Einsatzmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile,
    10. Ziffer 10
      Möglichkeiten des Modellbaues, deren Einsatzmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile,
    11. Ziffer 11
      Techniken der Präparation von Tieren, deren Einsatzmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile,
    12. Ziffer 12
      Grundlagen und Terminologie der Farbenlehre und der Farbmischung,
    13. Ziffer 13
      verschiedene Arten von künstlichen Augen und für ein Präparat geeigneten Augen unter Einbeziehung von Literatur und Referenzmaterialien,
    14. Ziffer 14
      Techniken der Präparation von Knochen, deren Einsatzmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile,
    15. Ziffer 15
      Techniken der Flüssigkeitspräparation, Gefriertrocknung, Paraffinierung und der Behandlung mit Polyethylenglycolen, deren Einsatzmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in einer Stunde und 30 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.

Gegenstand „Fachzeichnen“

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die Anfertigung einer Skizze anhand von Referenzfotos zu umfassen.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche und zeichnerische Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit.
  3. Absatz 3,Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 40 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach einer Stunde zu beenden.

Praktische Prüfung

Paragraph 8,

Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.

Gegenstand „Prüfarbeit“

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Aufgabenstellungen, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die zur Prüfung antretende Person hat folgende Kompetenzen nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      die betrieblichen und Maßnahmen zur Personal- und Betriebshygiene (Hygieneverordnung) sowie die vorgeschriebenen Anwendungsrichtlinien und Schutzmaßnahmen im Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln beachten und anwenden,
    2. Ziffer 2
      Hälse, Schwänze oder Gliedmaßen unter Anwendung unterschiedlicher Arbeitstechniken und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge (zB Draht wickeln, Umwickeln mit Polsterwatte, Verankern im Tierkörper) mit Handwerkzeugen und Geräten gestalten,
    3. Ziffer 3
      anatomisch korrekte Präparate unter Anwendung unterschiedlicher Arbeitstechniken und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge (zB Einbringen des Tierkörpers samt Hals und Gliedmaßen in die vorbereitete Haut, Einsetzen der Augen, Vernähen der Haut, Föhnen) mit Handwerkzeugen und Geräten nachbilden,
    4. Ziffer 4
      Präparate unter Anwendung unterschiedlicher Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge (zB Fixieren mit Fixiernadeln, Fadenwicklung, Trocknung) mit dazu notwendigen Handwerkzeugen und Geräten nach gewünschter Wirkungsweise ausrichten und gegebenenfalls auf Podesten oder in Dioramen montieren.
  3. Absatz 3,Zum Nachweis der Kompetenzen sind folgende Aufgabenstellungen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      einen Vogel in der Größe einer Amsel bis zu einem Fasan fertigstellen,
    2. Ziffer 2
      ein Säugetier in der Größe eines Wiesels bis zu einem Marder fertigstellen.
  4. Absatz 4,Die zur Prüfung antretende Person hat die ihr bekannt gegebenen Werkzeuge, Werk- und Hilfsstoffe sowie Tierkörperteile zur Prüfung mitzubringen.
  5. Absatz 5,Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden können.
  6. Absatz 6,Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Handwerkzeuge, Maschinen und Geräte,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Umsetzung der Fertigstellung,
    3. Ziffer 3
      natürliches Aussehen,
    4. Ziffer 4
      rationeller Arbeitsablauf und wirtschaftliches Arbeiten,
    5. Ziffer 5
      Hygiene und Sauberkeit.

Gegenstand „Fachgespräch“

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Inhalte aus den Bereichen Hygiene, Sicherheit, Umweltschutz und Qualitätsmanagement sind miteinzubeziehen.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
    2. Ziffer 2
      professionelle Gesprächsführung.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch dauert in der Regel für jede zur Prüfung antretende Person 20 Minuten. Es ist nach 25 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission anderenfalls eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2021,, tritt mit Ausnahme des Paragraph eins, Ziffer 2, 7 und 19 sowie der Anlagen 2, 7 und 19 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Verordnung mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Präparator erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1977,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Anlage 13 der in Absatz 2, genannten Verordnung ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß Anlage 13 der in Absatz 2, genannten Verordnung auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß Anlage 13 der in Absatz 2, genannten Verordnung zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
    2. Ziffer 2
      Lehrlinge, die gemäß Anlage 13 der in Absatz 2, genannten Verordnung ausgebildet wurden, können zur Lehrabschlussprüfung gemäß dieser Verordnung antreten.

Hattmannsdorfer