189. Verordnung des Vorstands der E-Control über nähere Modalitäten der Ratenzahlung gemäß § 28 Abs. 3 ElWG (Ratenzahlungs-Verordnung – RZV)189. Verordnung des Vorstands der E-Control über nähere Modalitäten der Ratenzahlung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ElWG (Ratenzahlungs-Verordnung – RZV)
Auf Grund von § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz), BGBl. I Nr. 91/2025 wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 28, Absatz 3, des Bundesgesetzes zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung legt nähere Modalitäten über Ratenzahlungen gemäß § 28 Abs. 3 ElWG für eine Nachzahlung fest, die aus einer Jahresrechnung, einer Endabrechnung, einer Monatsrechnung oder einer unterjährigen Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 4 ElWG resultiert. Diese Verordnung legt nähere Modalitäten über Ratenzahlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ElWG für eine Nachzahlung fest, die aus einer Jahresrechnung, einer Endabrechnung, einer Monatsrechnung oder einer unterjährigen Rechnung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 4, ElWG resultiert.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 6 ElWG. Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 6, ElWG.
Form und Information
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen können sich gegenüber Netzbetreibern und Lieferanten formfrei auf die Möglichkeit der Ratenzahlung berufen.
(2)Absatz 2,Im Falle der gemeinsamen Abrechnung von Systemnutzungsentgelt und Energiepreis durch den Lieferanten können sich Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen gegenüber Lieferanten auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß § 28 ElWG berufen.Im Falle der gemeinsamen Abrechnung von Systemnutzungsentgelt und Energiepreis durch den Lieferanten können sich Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen gegenüber Lieferanten auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß Paragraph 28, ElWG berufen.
(3)Absatz 3,Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die sich auf die Ratenzahlung gemäß § 28 ElWG berufen, ist unverzüglich ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Dabei sind Haushaltskundinnen und Haushaltskunden auf ihre Rechte gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 erster Satz ElWG hinzuweisen.Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen, die sich auf die Ratenzahlung gemäß Paragraph 28, ElWG berufen, ist unverzüglich ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Dabei sind Haushaltskundinnen und Haushaltskunden auf ihre Rechte gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz sowie Absatz 2, erster Satz ElWG hinzuweisen.
(4)Absatz 4,Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen auf jeder Jahresrechnung, jeder Endabrechnung, jeder Monatsrechnung und jeder unterjährigen Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 4 ElWG deutlich erkennbar und verständlich auf das Recht eine Ratenzahlung zu verlangen hinzuweisen.Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen auf jeder Jahresrechnung, jeder Endabrechnung, jeder Monatsrechnung und jeder unterjährigen Rechnung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 4, ElWG deutlich erkennbar und verständlich auf das Recht eine Ratenzahlung zu verlangen hinzuweisen.
Zahlungsarten
§ 4.Paragraph 4,
Haushaltskundinnen und Haushaltskunden und Kleinunternehmen ist zumindest die Möglichkeit der Zahlung mit Überweisung oder in bar anzubieten.
Anzahl und Höhe der Raten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Netzbetreiber und Lieferanten haben eine monatliche Ratenzahlung (Monatsraten) anzubieten.
(2)Absatz 2,Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nachzahlung gleichmäßig auf die Raten zu verteilen.
(3)Absatz 3,Netzbetreiber und Lieferanten haben zumindest folgende Möglichkeiten der Ratenzahlung anzubieten:
Bei einer Nachzahlung, die aus einer Monatsrechnung resultiert, ist eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von sechs Monaten anzubieten.
Bei einer Nachzahlung, die aus einer Jahresrechnung, einer Endabrechnung oder einer unterjährigen Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 4 ElWG resultiert, ist eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung sowie eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 12 Monaten anzubieten.Bei einer Nachzahlung, die aus einer Jahresrechnung, einer Endabrechnung oder einer unterjährigen Rechnung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 4, ElWG resultiert, ist eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung sowie eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 12 Monaten anzubieten.
Bei einer Nachzahlung, die mindestens die Höhe von vier aktuellen monatlichen Teilzahlungsbeträgen erreicht, sowie in sonstigen begründeten Fällen, ist auch eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 18 Monaten anzubieten.
Vorzeitige Rückzahlung
§ 6.Paragraph 6,
Die vorzeitige Rückzahlung ist für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen jederzeit zum Teil oder zur Gänze ohne zusätzliche Kosten möglich.
Kosten
§ 7.Paragraph 7,
Für die Einräumung der Ratenzahlung gem. § 28 ElWG dürfen seitens der Netzbetreiber und der Lieferanten den Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen keine zusätzlichen administrativen Kosten verrechnet werden. Für die Einräumung der Ratenzahlung gem. Paragraph 28, ElWG dürfen seitens der Netzbetreiber und der Lieferanten den Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen keine zusätzlichen administrativen Kosten verrechnet werden.
Beendigung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung gem. § 28 ElWG wird durch eine Beendigung des jeweils betreffenden Energieliefervertrags oder Netzzugangsvertrags nicht beendet.Eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung gem. Paragraph 28, ElWG wird durch eine Beendigung des jeweils betreffenden Energieliefervertrags oder Netzzugangsvertrags nicht beendet.
(2)Absatz 2,Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder Kleinunternehmen über das Ende der Ratenzahlungsvereinbarung zu informieren.
Inkrafttreten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ratenzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 180/2022, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ratenzahlungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2022,, außer Kraft.
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