182. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung geändert wird
Auf Grund
des § 13 Abs. 4 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2026, unddes Paragraph 13, Absatz 4, des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2026,, und
des § 10 Abs. 6 des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes – MiCA-VVG, BGBl. I Nr. 111/2024, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2026,des Paragraph 10, Absatz 6, des MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetzes – MiCA-VVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2024,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026,,
wird verordnet:
Die Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung – SEPP-V, BGBl. II Nr. 129/2024, wird wie folgt geändert:Die Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung – SEPP-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Vor der Überschrift zu § 1 werden folgende Abschnittbezeichnung und Abschnittüberschrift eingefügt:Vor der Überschrift zu Paragraph eins, werden folgende Abschnittbezeichnung und Abschnittüberschrift eingefügt:
„1. Abschnitt
Prospekte und vergleichbare bewilligungspflichtige Dokumente“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „in dieser Verordnung“ durch die Wortfolge „in diesem Abschnitt“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „in dieser Verordnung“ durch die Wortfolge „in diesem Abschnitt“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2022“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2026“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 69/2022“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 27/2026“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 4 wird folgender Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Abschnitt eingefügt:
„2. Abschnitt
Whitepapers, Marketingmitteilungen und vergleichbare mitteilungspflichtige Dokumente
Whitepapers, Marketingmitteilungen und vergleichbare mitteilungspflichtige Dokumente
§ 4a.Paragraph 4 a,
Die Übermittlungen von Whitepapers, Marketingmitteilungen und vergleichbaren mitteilungspflichtigen Dokumenten gemäß Art. 4 Abs. 3 dritter Unterabsatz, Art. 8 Abs. 1 und 2 und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90658 vom 30.10.2024, in elektronischer Form haben im Wege der webbasierten Applikation gemäß § 1 zu erfolgen. Auf diese Übermittlungen sind die §§ 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nutzung der webbasierten Applikation gemäß § 1 insofern ausschließlich der elektronischen, automationsunterstützten Datenübermittlung dient und an die Stelle des Prospekteinreichers der Übermittlungspflichtige tritt.“ Die Übermittlungen von Whitepapers, Marketingmitteilungen und vergleichbaren mitteilungspflichtigen Dokumenten gemäß Artikel 4, Absatz 3, dritter Unterabsatz, Artikel 8, Absatz eins und 2 und Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 1937,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 09.06.2023 Seite 40, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90658 vom 30.10.2024, in elektronischer Form haben im Wege der webbasierten Applikation gemäß Paragraph eins, zu erfolgen. Auf diese Übermittlungen sind die Paragraphen eins bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Nutzung der webbasierten Applikation gemäß Paragraph eins, insofern ausschließlich der elektronischen, automationsunterstützten Datenübermittlung dient und an die Stelle des Prospekteinreichers der Übermittlungspflichtige tritt.“
5.Novellierungsanordnung 5, Vor der Überschrift zu § 5 werden die folgende Abschnittbezeichnung und Abschnittüberschrift eingefügt:Vor der Überschrift zu Paragraph 5, werden die folgende Abschnittbezeichnung und Abschnittüberschrift eingefügt:
„3. Abschnitt
Schlussbestimmungen“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, der 2. Abschnitt sowie Bezeichnung und Überschrift des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft.“Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz, der 2. Abschnitt sowie Bezeichnung und Überschrift des 3. Abschnitts in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2026, treten mit 1. August 2026 in Kraft.“
Ettl Kühnel