180. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird
Aufgrund des § 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2024, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 2, Absatz 3, Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,, wird verordnet:
Die Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:Die Suchtgiftverordnung (SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 35 wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27,Der Anhang IV.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2026 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und dient der Umsetzung der delegierten Richtlinie (EU) 2025/2062 der Kommission vom 14. Oktober 2025 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition, ABl. L, 2025/2062 vom 13.12.2025.“Der Anhang römisch vier.2. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2026, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und dient der Umsetzung der delegierten Richtlinie (EU) 2025 aus 2062, der Kommission vom 14. Oktober 2025 zur Änderung des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates zur Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen in die Drogendefinition, Amtsblatt , L, 2025 aus 2062, vom 13.12.2025.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Anhang IV.2. wird zwischen den Zeilen „Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach IV.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):“ und „Buprenorphin“ die Zeile „4-Brommethcathinon, 4-BMC“ sowie zwischen den Zeilen „Buprenorphin“ und „Pentazocin“ die Zeile „2-Methylmethcathinon, 2-MMC“ und „N-Ethylnorpentedron, NEP“ eingefügt.Im Anhang römisch vier.2. wird zwischen den Zeilen „Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach römisch vier.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (Paragraph 2, Absatz 3, Suchtmittelgesetz):“ und „Buprenorphin“ die Zeile „4-Brommethcathinon, 4-BMC“ sowie zwischen den Zeilen „Buprenorphin“ und „Pentazocin“ die Zeile „2-Methylmethcathinon, 2-MMC“ und „N-Ethylnorpentedron, NEP“ eingefügt.
Schumann