- Ziffer einsAustralien;
- Ziffer 2Island;
- Ziffer 3Kanada;
- Ziffer 4Liechtenstein;
- Ziffer 5Neuseeland;
- Ziffer 6Norwegen;
- Ziffer 7die Schweiz;
- Ziffer 8das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.“
Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 8. Juli 2026 | Teil römisch zwei |
173. Verordnung: | Änderung der Herkunftsstaaten-Verordnung |
Aufgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, wird verordnet:
Die Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In der Promulgationsklausel werden der Ausdruck „Abs. 5 Ziffer 2, durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins und der Ausdruck „144/2013“ durch den Ausdruck „39/2026“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Im Titel werden das Wort „Herkunftsstaaten“ durch das Wort „Herkunftsländer“, der Wortbestandteil „Herkunftsstaaten-“ durch den Wortbestandteil „Herkunftsländer-“ und der Ausdruck „HStV“ durch den Ausdruck „HL-V“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, wird dem Wort „Als“ die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, das Wort „Herkunftsstaaten“ durch das Wort „Herkunftsländer“ und das Wort „Mazedonien“ durch das Wort „Nordmazedonien“ ersetzt sowie nach dem Wort „Georgien“ die Wortfolge „mit Ausnahme der Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, wird folgender Absatz 10, angefügt:
Stocker Babler Bauer Hanke Hattmannsdorfer Holzleitner Karner Marterbauer Meinl-Reisinger Schumann Sporrer Tanner Totschnig Wiederkehr