BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 8. Juli 2026

Teil römisch zwei

173. Verordnung:

Änderung der Herkunftsstaaten-Verordnung

173. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Herkunftsstaaten-Verordnung geändert wird

Aufgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, wird verordnet:

Die Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Promulgationsklausel werden der Ausdruck „Abs. 5 Ziffer 2, durch den Ausdruck „Abs. 2 Ziffer eins und der Ausdruck „144/2013“ durch den Ausdruck „39/2026“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Titel werden das Wort „Herkunftsstaaten“ durch das Wort „Herkunftsländer“, der Wortbestandteil „Herkunftsstaaten-“ durch den Wortbestandteil „Herkunftsländer-“ und der Ausdruck „HStV“ durch den Ausdruck „HL-V“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, wird dem Wort „Als“ die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, das Wort „Herkunftsstaaten“ durch das Wort „Herkunftsländer“ und das Wort „Mazedonien“ durch das Wort „Nordmazedonien“ ersetzt sowie nach dem Wort „Georgien“ die Wortfolge „mit Ausnahme der Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Als sichere Herkunftsländer gelten außerdem
    1. Ziffer eins
      Australien;
    2. Ziffer 2
      Island;
    3. Ziffer 3
      Kanada;
    4. Ziffer 4
      Liechtenstein;
    5. Ziffer 5
      Neuseeland;
    6. Ziffer 6
      Norwegen;
    7. Ziffer 7
      die Schweiz;
    8. Ziffer 8
      das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Die Promulgationsklausel, der Titel und Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2026, treten mit Ablauf des Kundmachungstages in Kraft.“

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