BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 2. Juli 2026

Teil römisch zwei

164. Verordnung:

APAB-Angebotsinformationsverordnung

164. Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die von zu überprüfenden Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften bereitzustellenden Informationen für die Angebotserstellung durch potenzielle Qualitätssicherungsprüfer (APAB-Angebotsinformationsverordnung – APAB-AIV)

Aufgrund des Paragraph 29, Absatz 4, des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat den potenziellen Qualitätssicherungsprüfern für die Angebotserstellung jedenfalls folgende Informationen bereitzustellen:
    1. Ziffer eins
      Umfang der beantragten Qualitätssicherungsprüfung,
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Mandantenstruktur der durchgeführten Abschlussprüfungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, APAG, insbesondere hinsichtlich Rechtsform, Branche und Größenklasse im Sinne des Paragraph 221, Absatz eins, bis 6 in Verbindung mit Paragraph 271 a, Absatz eins, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2026,,
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Mandate sowie der erbrachten Leistungsstunden für Abschlussprüfungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG im vorangegangenen Geschäftsjahr getrennt nach Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und anderen Abschlussprüfungen,
    4. Ziffer 4
      Aufgliederung der im vorangegangenen Geschäftsjahr erbrachten Leistungsstunden pro Jahresabschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG in die Kategorien „weniger als 200 Stunden“, „201 bis 500 Stunden“, „501 bis 1 000 Stunden“ sowie „mehr als 1 000 Stunden“,
    5. Ziffer 5
      Anzahl der Mandate sowie der erbrachten Leistungsstunden für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, APAG im vorangegangenen Geschäftsjahr getrennt nach Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und anderen Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung,
    6. Ziffer 6
      Aufgliederung der im vorangegangenen Geschäftsjahr erbrachten Leistungsstunden pro Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, APAG in die Kategorien „weniger als 200 Stunden“, „201 bis 500 Stunden“, „501 bis 1 000 Stunden“ sowie „mehr als 1 000 Stunden“,
    7. Ziffer 7
      Anzahl der im vorangegangenen Geschäftsjahr von mehr als einem Abschlussprüfer oder mehr als einer Prüfungsgesellschaft gemeinsam durchgeführten Abschlussprüfungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG sowie Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, APAG,
    8. Ziffer 8
      Anzahl der im vorangegangenen Geschäftsjahr durchgeführten Konzernabschlussprüfungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG, aufgeschlüsselt nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards, sowie Prüfungen der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, APAG,
    9. Ziffer 9
      Anzahl der Standorte (Berufssitz, Zweigstellen oder ausgelagerte Abteilungen) des Prüfungsbetriebs gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, APAG,
    10. Ziffer 10
      Angaben zur Mitarbeiterstruktur im Prüfungsbetrieb aufgegliedert nach Standorten, insbesondere zur Anzahl der im Prüfungsbetrieb tätigen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes, aufgeschlüsselt nach der Anzahl der verantwortlichen Prüfer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, APAG für die Durchführung von Abschlussprüfungen, für die Durchführung von Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie für die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung,
    11. Ziffer 11
      Angaben zur Teilnahme an Netzwerken gemäß Paragraph 271 b, UGB oder zur gemeinsamen Berufsausübung gemäß Paragraph 271, Absatz 3, UGB.
  2. Absatz 2,Bei einer freiwilligen Qualitätssicherungsprüfung gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, APAG sind die Informationen des Absatz eins, Ziffer eins bis 11 bereitzustellen, wobei an die Stelle der Abschlussprüfungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, APAG sowie gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, APAG, Angaben zu den nicht dem APAG unterliegenden Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungen sowie Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung treten.
  3. Absatz 3,Die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 11 sind den potenziellen Qualitätssicherungsprüfern ausschließlich anhand des von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) über deren Website zur Verfügung gestellten Formulars bereitzustellen. Sofern für die Bereitstellung der Informationen gemäß dieser Verordnung ein Webformular seitens der APAB zur Verfügung gestellt wird, so ist dieses zu verwenden.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die APAB-Angebotsinformationsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2017,, außer Kraft.

Hofbauer     Komarek