Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 1. Juli 2026 | Teil römisch zwei |
162. Verordnung: | Festsetzung des Lehrlingseinkommens für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen |
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2026, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 1. Juli 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:
Die Lehrlingsentschädigung beträgt:
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der am 1. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 1. Dezember fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlages die Beschäftigungsgruppe 2 Untergruppe a der Gehaltstafel des Kollektivvertrages für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW vom 4. Dezember 2025 heranzuziehen.
Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Juni 2026 in Kraft.
Lukowitsch