160. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, die BFA-G – Durchführungsverordnung und die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 |
Artikel 2 | Änderung der BFA-G – Durchführungsverordnung |
Artikel 3 | Änderung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung |
Artikel 1
Änderung der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005
Aufgrund des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2026, wird verordnet:Aufgrund des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, wird verordnet:
Die Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005), BGBl. II Nr. 448/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:Die Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Promulgationsklausel wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 84/2017“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 39/2026“ ersetzt und die Wortfolge „– hinsichtlich des § 35 Abs. 3 nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres –“ entfällt.In der Promulgationsklausel wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 84/2017“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 39/2026“ ersetzt und die Wortfolge „– hinsichtlich des Paragraph 35, Absatz 3, nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres –“ entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift des 1. Abschnitts entfällt die Wortfolge „Asylverfahren und “; die Wortfolge „Asylwerber, subsidiär Schutzberechtigte“ wird durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 samt Überschrift entfällt.Paragraph eins, samt Überschrift entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu § 2 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 2, lautet:
„Verfahrenskarte für Antragsteller gemäß § 50 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung und Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005“„Verfahrenskarte für Antragsteller gemäß Paragraph 50, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 29, Absatz 4, der Verfahrensverordnung und Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG 2005“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 entfallen die Abs. 1 bis 4; Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und vor Abs. 2 (neu) wird folgender Abs. 1 (neu) eingefügt:In Paragraph 2, entfallen die Absatz eins bis 4; Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“ und vor Absatz 2, (neu) wird folgender Absatz eins, (neu) eingefügt:
„(1)Absatz eins,Die „Verfahrenskarte für Antragsteller“ gemäß § 50 AsylG 2005 wird als Karte auf Kunststoffbasis nach Maßgabe des Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.“Die „Verfahrenskarte für Antragsteller“ gemäß Paragraph 50, AsylG 2005 wird als Karte auf Kunststoffbasis nach Maßgabe des Artikel 29, Absatz 4, der Verfahrensverordnung nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Paragraph 5, gilt mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 2 (neu) wird die Anlagenbezeichnung „Anlage E“ durch die Anlagenbezeichnung „Anlage A“, der Ausdruck „§§ 3 Abs. 3 und 5“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 3 und § 5“ und das Wort „Antragsteller“ durch das Wort „Fremden“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, (neu) wird die Anlagenbezeichnung „Anlage E“ durch die Anlagenbezeichnung „Anlage A“, der Ausdruck „§§ 3 Absatz 3 und 5 durch den Ausdruck „§ 3 Absatz 3 und Paragraph 5 und das Wort „Antragsteller“ durch das Wort „Fremden“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In der Überschrift des 2. Abschnitts wird nach dem Wort „Gründen“ die Wortfolge „und bei Gewährung von internationalem Schutz“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 3 Abs. 1 wird das Zitat „(§ 54 Abs. 1 AsylG 2005)“ durch das Zitat „(§§ 54 Abs. 1, 54a Abs. 1 AsylG 2005 und Art. 24 der Statusverordnung)“ und die Bezeichnung „Anlage E“ durch die Bezeichnung „Anlage A“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, wird das Zitat „(Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005)“ durch das Zitat „(Paragraphen 54, Absatz eins, 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 und Artikel 24, der Statusverordnung)“ und die Bezeichnung „Anlage E“ durch die Bezeichnung „Anlage A“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Gründen“ der Klammerausdruck „(§ 54 oder § 54a AsylG 2005)“ eingefügt und in Z 1 das Wort „Aufenthaltsberechtigungskarte“ durch das Wort „Aufenthaltsberechtigung“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird nach dem Wort „Gründen“ der Klammerausdruck „(Paragraph 54, oder Paragraph 54 a, AsylG 2005)“ eingefügt und in Ziffer eins, das Wort „Aufenthaltsberechtigungskarte“ durch das Wort „Aufenthaltsberechtigung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 5 Abs. 2 wird das Wort „Antragsteller“ durch das Wort „Fremden“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird das Wort „Antragsteller“ durch das Wort „Fremden“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In den §§ 5 Abs. 3 und 8 Abs. 1 Z 3 wird jeweils das Wort „Antragstellers“ durch das Wort „Fremden“ ersetzt.In den Paragraphen 5, Absatz 3 und 8 Absatz eins, Ziffer 3, wird jeweils das Wort „Antragstellers“ durch das Wort „Fremden“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „die einen Aufenthaltstitel beantragen“ durch die Wortfolge „denen ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden soll“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „die einen Aufenthaltstitel beantragen“ durch die Wortfolge „denen ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden soll“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In den §§ 6 Abs. 4 und 8 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Antragsteller“ durch das Wort „Fremde“ ersetzt.In den Paragraphen 6, Absatz 4 und 8 Absatz 4, wird jeweils das Wort „Antragsteller“ durch das Wort „Fremde“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 9 wird die Bezeichnung „Anlage F“ durch die Bezeichnung „Anlage B“ ersetzt.In Paragraph 9, wird die Bezeichnung „Anlage F“ durch die Bezeichnung „Anlage B“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 11, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Vor dem 12. Juni 2026 ausgestellte Verfahrenskarten, Aufenthaltsberechtigungskarten sowie Karten für subsidiär Schutzberechtigte und Asylberechtigte gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihren Berechtigungsumfanges weiter.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 12 wird folgender Abs. 11 angefügt:Paragraph 12, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,Die Promulgationsklausel, die Überschriften des 1. und des 2. Abschnittes, die §§ 2 samt Überschrift, 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 1 und 4, 8 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4, 9, 11 Abs. 5 und die Anlagen A bis C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 samt Überschrift und die Anlagen A bis D und G in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2017 außer Kraft.“Die Promulgationsklausel, die Überschriften des 1. und des 2. Abschnittes, die Paragraphen 2, samt Überschrift, 3 Absatz eins und 2, 5 Absatz 2 und 3, 6 Absatz eins und 4, 8 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, 9, 11, Absatz 5 und die Anlagen A bis C in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph eins, samt Überschrift und die Anlagen A bis D und G in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2017, außer Kraft.“
17.Novellierungsanordnung 17, Die Anlagen A bis D und G entfallen samt Überschriften; die Anlagen E und F erhalten die Anlagenbezeichnungen „Anlage A“ und „Anlage B“; folgende Anlage C wird angefügt:
(siehe Anlage)
Artikel 2
Änderung der BFA-G – Durchführungsverordnung
Aufgrund des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2026, wird verordnet:Aufgrund des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, wird verordnet:
Die BFA-G – Durchführungsverordnung (BFA-G – DV), BGBl. II Nr. 453/2013, wird wie folgt geändert:Die BFA-G – Durchführungsverordnung (BFA-G – DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird der Klammerausdruck am Ende durch den Klammerausdruck „(BFA-G-Durchführungsverordnung – BFA-G-DV)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In der Promulgationsklausel wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 144/2013“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 39/2026“ und der Ausdruck „§ 5 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1“ ersetzt.In der Promulgationsklausel wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 144/2013“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 39/2026“ und der Ausdruck „§ 5 Absatz 6, durch den Ausdruck „§ 2 Absatz eins, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 29 Abs. 1 AsylG 2005“ durch den Ausdruck „§ 43 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012,“ und der Ausdruck „§ 31 Abs. 1 AsylG 2005“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005,“ ersetzt; die Wortfolge „am Flughafen“ entfällt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 29 Absatz eins, AsylG 2005“ durch den Ausdruck „§ 43 Absatz eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,,“ und der Ausdruck „§ 31 Absatz eins, AsylG 2005“ durch den Ausdruck „§ 31 Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,“ ersetzt; die Wortfolge „am Flughafen“ entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 4 lautet:Paragraph eins, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Erstaufnahmestelle „Außengrenze“ gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 ist in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat (Postleitzahl 2320) am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat an den Standorten Objekt 800, Nordstraße, Objekt 988, Weststraße, und Stichstraße West 5 eingerichtet.“Die Erstaufnahmestelle „Außengrenze“ gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG 2005 ist in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat (Postleitzahl 2320) am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat an den Standorten Objekt 800, Nordstraße, Objekt 988, Weststraße, und Stichstraße West 5 eingerichtet.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.In Paragraph 3, wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:In Paragraph 4, erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“Der Titel, die Promulgationsklausel, Paragraph eins, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 3
Änderung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
Aufgrund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2025, wird verordnet:Aufgrund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025,, wird verordnet:
Die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 262/2025, wird wie folgt geändert:Die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2025,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Promulgationsklausel wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 221/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 87/2025“ ersetzt.In der Promulgationsklausel wird der Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 221/2022“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch eins Nr. 87/2025“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Die §§ 2b Abs. 4a, 6 Abs. 2a sowie 8 Z 1 lit. g und 2 lit. g entfallen.Die Paragraphen 2 b, Absatz 4 a, 6, Absatz 2 a, sowie 8 Ziffer eins, Litera g und 2 Litera g, entfallen.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 6 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:
„(5)Absatz 5,Im Fall einer Antragstellung im Wege des Datenfernverkehrs gemäß § 19 Abs. 1a NAG sind abweichend von Abs. 1 Urkunden und Nachweise nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als elektronisches Original oder als elektronische Kopie (Scan) im Rahmen der Antragstellung zu übermitteln. Auf Verlangen der Behörde sind nicht im Original vorgelegte Urkunden und Nachweise im Original nachzureichen. Das gültige Reisedokument (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist jedenfalls im Original der Behörde vor der Erteilung des Aufenthaltstitels vorzuweisen.Im Fall einer Antragstellung im Wege des Datenfernverkehrs gemäß Paragraph 19, Absatz eins a, NAG sind abweichend von Absatz eins, Urkunden und Nachweise nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als elektronisches Original oder als elektronische Kopie (Scan) im Rahmen der Antragstellung zu übermitteln. Auf Verlangen der Behörde sind nicht im Original vorgelegte Urkunden und Nachweise im Original nachzureichen. Das gültige Reisedokument (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist jedenfalls im Original der Behörde vor der Erteilung des Aufenthaltstitels vorzuweisen.
(6)Absatz 6,Im Fall eines Antrags durch den Arbeitgeber (§ 20d Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG) oder den Inhaber der aufnehmenden Niederlassung (§ 20f AuslBG) sind abweichend von Abs. 1 Urkunden und Nachweise als Kopie oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als elektronisches Original oder als elektronische Kopie (Scan) zusammen mit dem Antrag vorzulegen. Auf Verlangen der Behörde sind die Urkunden und Nachweise im Original nachzureichen. Das gültige Reisedokument (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist jedenfalls im Original der Behörde vor der Erteilung des Aufenthaltstitels vorzuweisen.“Im Fall eines Antrags durch den Arbeitgeber (Paragraph 20 d, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG) oder den Inhaber der aufnehmenden Niederlassung (Paragraph 20 f, AuslBG) sind abweichend von Absatz eins, Urkunden und Nachweise als Kopie oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als elektronisches Original oder als elektronische Kopie (Scan) zusammen mit dem Antrag vorzulegen. Auf Verlangen der Behörde sind die Urkunden und Nachweise im Original nachzureichen. Das gültige Reisedokument (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist jedenfalls im Original der Behörde vor der Erteilung des Aufenthaltstitels vorzuweisen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8 Z 8 lit. a und b wird jeweils das Wort „akkreditierten“ durch die Wortfolge „Privathochschule, der“ ersetzt.In Paragraph 8, Ziffer 8, Litera a und b wird jeweils das Wort „akkreditierten“ durch die Wortfolge „Privathochschule, der“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8 Z 12 wird der Punkt am Ende der lit. a durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. b wird angefügt:In Paragraph 8, Ziffer 12, wird der Punkt am Ende der Litera a, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Litera b, wird angefügt:
gegebenenfalls eine Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 10 wird nach dem Wort „Verlängerungsantrages“ die Wortfolge „oder eines Antrages auf Ausstellung der Daueraufenthaltskarte“ eingefügt.In Paragraph 10, wird nach dem Wort „Verlängerungsantrages“ die Wortfolge „oder eines Antrages auf Ausstellung der Daueraufenthaltskarte“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 10b werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Paragraph 10 b, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Im Fall des Antrags auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung oder einer Aufenthaltskarte eines Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt entfällt, sofern das Kind noch nicht über einen Reisepass oder einen Personalausweis verfügt, das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisepasses oder Personalausweises.
(4)Absatz 4,Für im Wege des Datenfernverkehrs gemäß § 19 Abs. 1a NAG gestellte Anträge gemäß §§ 53a und 54a NAG gilt § 6 Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Reisedokument oder der Personalausweis vor der Ausstellung der Dokumentation der Behörde vorzuweisen ist.“Für im Wege des Datenfernverkehrs gemäß Paragraph 19, Absatz eins a, NAG gestellte Anträge gemäß Paragraphen 53 a und 54 a NAG gilt Paragraph 6, Absatz 5, sinngemäß mit der Maßgabe, dass das Reisedokument oder der Personalausweis vor der Ausstellung der Dokumentation der Behörde vorzuweisen ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 10c Abs. 1 wird der Ausdruck „BGBl. II Nr. 13/2024“ durch den Ausdruck „BGBl. II Nr. 117/2026“ ersetzt.In Paragraph 10 c, Absatz eins, wird der Ausdruck „BGBl. römisch zwei Nr. 13/2024“ durch den Ausdruck „BGBl. römisch zwei Nr. 117/2026“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 13 wird folgender Abs. 19 angefügt:Paragraph 13, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19,Die Promulgationsklausel, § 6 Abs. 5 und 6, § 8 Z 8 lit. a und b und 12 lit. a und b, § 10, § 10b Abs. 3 und 4 sowie § 10c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2026 treten gleichzeitig mit jenem Bundesgesetz, welches einen neuen § 19 Abs. 1a NAG einführt, in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2b Abs. 4a, 6 Abs. 2a sowie 8 Z 1 lit. g und 2 lit. g außer Kraft.“Die Promulgationsklausel, Paragraph 6, Absatz 5 und 6, Paragraph 8, Ziffer 8, Litera a und b und 12 Litera a und b, Paragraph 10,, Paragraph 10 b, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 10 c, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2026, treten gleichzeitig mit jenem Bundesgesetz, welches einen neuen Paragraph 19, Absatz eins a, NAG einführt, in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 2 b, Absatz 4 a, 6, Absatz 2 a, sowie 8 Ziffer eins, Litera g und 2 Litera g, außer Kraft.“
Karner