BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 24. Juni 2026

Teil römisch zwei

153. Verordnung:

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

153. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026 – GuK-SV 2026)

Auf Grund des Paragraph 65 b, Absatz 4 und Paragraph 30, Absatz 5, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Durch diese Verordnung werden

  1. Ziffer eins
    die für die Ausübung der setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege in den Spezialisierungsausbildungen zu vermittelnden Qualifikationsprofile,
  2. Ziffer 2
    die Mindestanforderungen an eine qualitätsgesicherte Ausbildung und die Zugangsvoraussetzungen zu den Spezialisierungsausbildungen sowie
  3. Ziffer 3
    nähere Vorschriften über die Absolvierung von im Rahmen der Anerkennung einer in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen
festgelegt.

Verweisungen

Paragraph 2,

Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,,
  2. Ziffer 2
    Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025,,
  3. Ziffer 3
    Fachhochschulgesetz – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,,
  4. Ziffer 4
    Privathochschulgesetz – PrivHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,.

Qualifikationsprofile – Höherqualifizierung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Spezialisierungsausbildungen für zielgruppen- und settingspezifische Spezialisierungen haben den Erwerb der in dieser Verordnung festgelegten jeweiligen Qualifikationsprofile sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Jedes Qualifikationsprofil hat jene Kompetenzen zu beinhalten, über die die Absolventinnen und Absolventen nach positivem Abschluss einer Spezialisierungsausbildung für die Ausübung der jeweiligen Spezialisierung verfügen müssen.
  3. Absatz 3,Die Qualifikationsprofile folgender setting- und zielgruppenspezifischer Spezialisierungen haben einen spezialisierungsübergreifenden erweiterten pflegerischen Teil (Anlage 1) und einen spezialisierungsspezifischen Teil (Anlagen 2 bis 7) zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Kinder- und Jugendlichenpflege
    2. Ziffer 2
      Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
    3. Ziffer 3
      Intensivpflege
    4. Ziffer 4
      Kinderintensivpflege
    5. Ziffer 5
      Anästhesiepflege
    6. Ziffer 6
      Pflege bei Nierenersatztherapie
  4. Absatz 4,Das Qualifikationsprofil für die Spezialisierung Infektionsprävention und Hygiene (Anlage 8) hat Kompetenzen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von gesundheitssystem-assoziierten Infektionen sowie Sicherstellung der Hygiene und einen erweiterten pflegerischen Teil zu umfassen.
  5. Absatz 5,Die Qualifikationsprofile sind als Grundlage bei der curricularen Festlegung der Lehrpläne oder Studienpläne der Spezialisierungsausbildungen heranzuziehen und in diesen umzusetzen.

Mindestanforderungen – Ausbildungsumfang

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Spezialisierungsausbildung ist nach hochschulrechtlichen Regelungen an
    1. Ziffer eins
      Universitäten gemäß UG,
    2. Ziffer 2
      Fachhochschulen gemäß FHG oder
    3. Ziffer 3
      Privathochschulen oder Privatuniversitäten gemäß PrivHG
    durchzuführen.
  2. Absatz 2,Eine Spezialisierungsausbildung hat mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen. Bei der Festlegung des Umfangs der Spezialisierungsausbildung ist dem Erfordernis der zu erwerbenden Kompetenzen des jeweiligen Qualifikationsprofils Rechnung zu tragen.
  3. Absatz 3,Eine Spezialisierungsausbildung hat einen theoretischen und praktischen Teil zu beinhalten. Mindestens 60% des Gesamtausbildungsumfanges hat die theoretische Ausbildung und mindestens 25% des Gesamtausbildungsumfanges die praktische Ausbildung zu umfassen. Praktische Übungen ohne Patientenkontakt (Dritter Lernort, Simulation) können sowohl im Rahmen der theoretischen wie auch der praktischen Ausbildung durchgeführt werden, wobei diese 20% des Gesamtausmaßes der praktischen Ausbildung nicht überschreiten dürfen.

Mindestanforderungen – Gestaltung der Ausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Gestaltung einer Spezialisierungsausbildung hat auf Grundlage von im tertiären Bildungsbereich anerkannten wissenschaftlichen, fachlichen und didaktischen Grundsätzen sowie vorgesehenen Methoden der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Eine Spezialisierungsausbildung ist an den Aufgabenfeldern der jeweiligen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege auszurichten. Ausbildungsziel ist die Vermittlung des jeweiligen Qualifikationsprofils gemäß Paragraph 3,, das die Auszubildenden zur Übernahme und Durchführung der Aufgaben, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Spezialisierung erforderlich sind, befähigen soll.
  3. Absatz 3,Spezialisierungsausbildungen können als in sich geschlossene Studiengänge, Universitätslehrgänge und Hochschullehrgänge oder gestuft in Lehrgängen mit Einzelabschlüssen im Sinne einer modularen Gestaltung angeboten werden. Bei Spezialisierungen mit mehreren Fachbereichen können diese auch getrennt in Fachbereichen angeboten und absolviert werden, sie gelten jedoch als eine absolvierte Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege nur bei Absolvierung aller vorgesehenen Fachbereiche.
  4. Absatz 4,In der Urkunde bzw. dem Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Spezialisierungsausbildung ist auf die entsprechende setting- oder zielgruppenspezifische Spezialisierung gemäß Paragraph 65 b, GuKG hinzuweisen.

Mindestanforderungen – Lehr- und Fachpersonal, Praxisanleitung, Leitung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Auswahl des Lehrpersonals im Rahmen der Spezialisierungsausbildungen hat neben den hochschulrechtlichen Anforderungen dem Ausbildungsziel der Spezialisierung Rechnung zu tragen. Mindestens zwei Personen des Lehrpersonals müssen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sein und müssen über eine mehrjährige facheinschlägige Berufserfahrung verfügen sowie pädagogisch-didaktisch geeignet sein. Mindestens eine Angehörige oder ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat zusätzlich über einen Qualifikationsnachweis in der jeweiligen Spezialisierung oder über die im jeweiligen Spezialbereich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen.
  2. Absatz 2,Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen hat durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit einem Qualifikationsnachweis in der jeweiligen Spezialisierung oder durch andere im jeweiligen Fachbereich tätige fachkompetente Personen zu erfolgen, die über eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung im Aufgabenfeld der jeweiligen Spezialisierung verfügen sowie pädagogisch-didaktisch geeignet sind.
  3. Absatz 3,Die Praxisanleitung hat durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit einem Qualifikationsnachweis in der jeweiligen Spezialisierung zu erfolgen. Die dafür herangezogenen Personen müssen
    1. Ziffer eins
      über eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung im Aufgabenfeld der jeweiligen Spezialisierung verfügen und
    2. Ziffer 2
      zur Anleitung und Fachsupervision, aufgrund einer einschlägigen Fort- oder Weiterbildung, pädagogisch-didaktisch geeignet sein.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen höchstens drei Auszubildende von einer ausbildenden Person gleichzeitig angeleitet werden (Ausbildungsschlüssel 1:3).
  5. Absatz 5,Spezialisierungen haben unter der Leitung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu stehen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,In eine Ausbildung für eine setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierung können Personen aufgenommen werden, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind.
  2. Absatz 2,Eine Spezialisierungsausbildung kann auch als interprofessioneller Studiengang, Universitätslehrgang oder Hochschullehrgang durchgeführt werden und neben den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auch anderen Berufen zugänglich sein. Bei der Aufnahme ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sämtliche Auszubildende auf Grund ihrer Qualifikation für die Spezialisierungsausbildung oder Teile derselben geeignet sind. Nach Absolvierung eines Studiengangs, Universitätslehrgangs oder Hochschullehrgangs erwerben nur Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege einen Qualifikationsnachweis, der sie für die Ausübung der entsprechenden Spezialisierung gemäß GuKG berechtigt.

EWR-Anerkennung – Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung), die im Rahmen der Anerkennung einer in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten setting- oder zielgruppenspezifischen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 30, Absatz 2, GuKG vorgeschrieben wurden, sind an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, an der eine entsprechende Spezialisierungsausbildung angeboten wird, durchzuführen.
  2. Absatz 2,Ein Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 30, Absatz 3, GuKG ist unter Ausweisung der erworbenen Kompetenzen zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Eine Eignungsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 4, GuKG ist unter Ausweisung des Prüfungserfolgs zu beurteilen.
  4. Absatz 4,Ein Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  5. Absatz 5,Über den absolvierten Anpassungslehrgang, einschließlich der allfälligen Teilnahme an einer Zusatzausbildung, bzw. die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung auszustellen.
  6. Absatz 6,Bis 31. Dezember 2032 können Ausgleichsmaßnahmen gemäß Absatz eins, auch an einer Ausbildungseinrichtung, die eine entsprechende Sonderausbildung nach den Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung (GuK-SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005,, anbietet, begonnen und nach den Bestimmungen der GuK-SV (2. Hauptstück, 2. Abschnitt) durchgeführt und abgeschlossen werden.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Paragraph 6, Absatz eins bis 3 tritt mit 1. September 2027 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. August 2027 gelten die Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005,, betreffend die Qualifikation der Lehr- und Fachkräfte.
  2. Absatz 2,Die übrigen Bestimmungen sowie die Anlagen dieser Verordnung treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Sonderausbildungen für Spezialaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft. Sonderausbildungen, die vor dem 1. Jänner 2033 nach den Regelungen der GuK-SV begonnen wurden, können nach den Regelungen der GuK-SV fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Schumann