BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 24. Juni 2026

Teil römisch zwei

151. Verordnung:

Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung 2026

151. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung 2026 – GuK-LFV 2026)

Auf Grund der Paragraph 65 a, Absatz 2 und Paragraph 30, Absatz 5, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Durch diese Verordnung werden

  1. Ziffer eins
    die für die Ausübung von Lehraufgaben und von Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege zu vermittelnden Qualifikationsprofile festgelegt,
  2. Ziffer 2
    die Studiengänge, Universitätslehrgänge und Hochschullehrgänge nach den hochschulrechtlichen Regelungen, die die Vermittlung der Qualifikationen gemäß Ziffer eins, gewährleisten, als Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt und
  3. Ziffer 3
    nähere Vorschriften über die Absolvierung von im Rahmen der Anerkennung von in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten Spezialisierungen für Lehraufgaben und Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.

Verweisungen

Paragraph 2,

Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,,
  2. Ziffer 2
    Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2025,,
  3. Ziffer 3
    Fachhochschulgesetz – FHG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,,
  4. Ziffer 4
    Privathochschulgesetz – PrivHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,.

2. Abschnitt
Qualifikationsprofile

Qualifikationen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für die Höherqualifizierung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege ist das in der Anlage 1 festgelegte Qualifikationsprofil zu vermitteln.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungen gemäß Absatz eins, haben einen Umfang von mindestens 120 ECTS und einen Masterabschluss vorzusehen und können modular gestaltet werden und einen Zwischenabschluss für die Qualifikation in der Praxisanleitung vorsehen.
  3. Absatz 3,Ausbildungen gemäß Absatz eins, haben insbesondere folgende Themenbereiche zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Grundlagen der Pflegepädagogik,
    2. Ziffer 2
      Bildungsentwicklung und Bildungsmanagement,
    3. Ziffer 3
      Lehren und Lernen,
    4. Ziffer 4
      Berufspraktikum,
    5. Ziffer 5
      Masterarbeit.
  4. Absatz 4,Das Berufspraktikum gemäß Absatz 3, Ziffer 4, hat mindestens 14 ECTS zu umfassen und ist im Zusammenhang mit den in der Anlage 1 angeführten Handlungsfeldern „Theoriegeleitet Lehr- und Lernsituationen gestalten“ (Punkt römisch drei.1), „Entwicklung einer professionellen Identität“ (Punkt römisch eins.3) und „Lernberatung“ (Punkt römisch drei.3) durchzuführen. Im Rahmen des Berufspraktikums sind verpflichtend Unterrichte im Ausmaß von mindestens 10 Unterrichtseinheiten zu planen und durchzuführen.
  5. Absatz 5,Die Masterarbeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, hat einen pflegefachlichen Schwerpunkt in Verbindung mit einem Schwerpunkt in Bezug auf Bildungsentwicklung und Bildungsmanagement aufzuweisen.
  6. Absatz 6,Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die keinen Ausbildungsabschluss auf Bachelorniveau haben, können Ausbildungen gemäß Absatz eins, auch im Rahmen von Studiengängen, Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen, die keinen Masterabschluss vorsehen, durchgeführt werden. Diese Ausbildungen haben mindestens 100 ECTS zu umfassen und anstelle der Masterarbeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, eine Abschlussarbeit mit den Anforderungen des Absatz 5, zu beinhalten.

Qualifikationen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Höherqualifizierung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege ist das in der Anlage 2 festgelegte Qualifikationsprofil zu vermitteln.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungen gemäß Absatz eins, haben einen Umfang von mindestens 120 ECTS und einen Masterabschluss vorzusehen und können modular gestaltet werden und einen Zwischenabschluss für die Qualifikation im basalen und mittleren Pflegemanagement vorsehen.
  3. Absatz 3,Ausbildungen gemäß Absatz eins, haben insbesondere folgende Themenbereiche zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Pflege,
    2. Ziffer 2
      Personal,
    3. Ziffer 3
      Organisation,
    4. Ziffer 4
      Gesundheitssystem,
    5. Ziffer 5
      Wissenschaft, Forschung, Evidenced Based Nursing (EBN),
    6. Ziffer 6
      Kommunikation, Interaktion, Konfliktmanagement,
    7. Ziffer 7
      Praktischer Transfer,
    8. Ziffer 8
      Masterarbeit.
  4. Absatz 4,Der praktische Transfer gemäß Absatz 3, Ziffer 7, hat ein einschlägiges Praktikum im Ausmaß von mindestens 200 Stunden oder eine einschlägige Projektarbeit mit Praxisbezug im Ausmaß von mindestens 15 ECTS im Berufsfeld „Führen in der Pflege“ zu beinhalten, eine Kombination aus Praktikum und Projektarbeit ist zulässig.
  5. Absatz 5,Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die keinen Ausbildungsabschluss auf Bachelorniveau haben, können Ausbildungen gemäß Absatz eins, auch im Rahmen von Studiengängen, Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen, die keinen Masterabschluss vorsehen, durchgeführt werden. Diese Ausbildungen haben mindestens 100 ECTS zu umfassen und anstelle der Masterarbeit gemäß Absatz 3, Ziffer 8, eine Abschlussarbeit zu beinhalten.

3. Abschnitt
Anerkannte Ausbildungen

Lehraufgaben

Paragraph 5,

Die in der Anlage 3 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 bis 4, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.

Führungsaufgaben

Paragraph 6,

Die in der Anlage 4 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 bis 4, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.

Übergangsbestimmung

Paragraph 7,

Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine der in der Anlage 5 angeführten Ausbildungen,

  1. Ziffer eins
    die auf Grund der Sonderausbildungsgleichhaltungs-Verordnung – SGV, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1995,, gleichgeachtet worden sind, oder
  2. Ziffer 2
    die vor dem 1. September 1998 begonnen wurden,
erfolgreich absolviert haben, haben eine Qualifikation für die Ausübung von Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege.

4. Abschnitt
EWR-Anerkennungen

Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung), die im Rahmen der Anerkennung von in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten Spezialisierungen für Lehraufgaben und Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 30, Absatz 2, GuKG vorgeschrieben wurden, sind an einer gemäß Paragraph 5, bzw. Paragraph 6, anerkannten Ausbildung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Ein Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 30, Absatz 3, GuKG ist unter Ausweisung der erworbenen Kompetenzen zu bewerten.
  3. Absatz 3,Eine Eignungsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 4, GuKG ist unter Ausweisung des Prüfungserfolgs zu beurteilen.
  4. Absatz 4,Über den erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgang, einschließlich der allfälligen Teilnahme an einer Zusatzausbildung, bzw. die erfolgreich absolvierte Eignungsprüfung ist von der Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 5, bzw. Paragraph 6, eine Bestätigung auszustellen.

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Anerkennung von Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung – GuK-LFV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2005,, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Schumann