BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 18. Juni 2026

Teil römisch zwei

145. Verordnung:

Änderung der Diensthunde-Ausbildungsverordnung

145. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Diensthunde-Ausbildungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 5, des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2025,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:

Die Diensthunde-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive, des Bundesheeres und der Zollverwaltung (Diensthunde-Ausbildungsverordnung – Diensthunde-AusbV)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Verwendung von Hilfsmitteln bei Diensthunden, die bei unsachgemäßer Anwendung im Rahmen der Ausbildung sowie im Rahmen notwendiger Nachschulungen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen können. Als Diensthunde der Sicherheitsexekutive, des Bundesheeres und der Zollverwaltung gelten ausschließlich Hunde, die im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung, Bundesministerium für Finanzen) stehen und im Sinne des Paragraph 10, des Waffengebrauchsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969,, gemäß Paragraphen 17, f Militärbefugnisgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002,, oder Paragraph 14, Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 659 aus 1994,, eingesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Ergebnis der tierärztlichen Eignungsuntersuchung ist in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist zentral oder an der Dienststelle, welcher der Hundeführer mit dem Hund zugeteilt ist, aufzubewahren solange sich der Hund im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung, Bundesministerium für Finanzen) befindet. Es ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    eine mindestens einjährige Verwendung als Diensthundeführer bei der Sicherheitsexekutive, beim Bundesheer oder bei der Zollverwaltung nachweisen können,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 lautet:

  1. Ziffer 3
    eine positive Beurteilung durch den für das Ausbildungszentrum oder durch den für die Hundesausbildung im Bereich der Sicherheitsexekutive, des Bundesheeres oder der Zollverwaltung verantwortlichen Leiter vorweisen können,
  2. Ziffer 4
    an zumindest einem vom Bundesministerium für Inneres, vom Bundesministerium für Landesverteidigung oder vom Bundesministerium für Finanzen durchzuführenden theoretischen und praktischen Lehrgang über Hundeausbildung erfolgreich teilgenommen haben und eine vom Bundesministerium für Inneres, vom Bundesministerium für Landesverteidigung oder vom Bundesministerium für Finanzen durchzuführende kommissionelle Prüfung über Hundehaltung und Hundeausbildung erfolgreich abgelegt haben,
  3. Ziffer 5
    regelmäßig an vom Bundesministerium für Inneres, vom Bundesministerium für Landesverteidigung oder vom Bundesministerium für Finanzen zu organisierenden Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und
  4. Ziffer 6
    vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Landesverteidigung oder vom Bundesminister für Finanzen schriftlich zu sachkundigen Hundeausbildnern im Sinne dieser Verordnung ernannt worden sind.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für Finanzen haben der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die jeweils aktuelle Auflistung jener Dienststellen, in denen sachkundige Hundeausbildner Dienst versehen, zu übermitteln. Eine Liste dieser Dienststellen ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einmal jährlich in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Änderung des Titels sowie die Änderung der Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz 2 und 4 Absatz eins und 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Schumann