BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 18. Juni 2026

Teil römisch zwei

144. Verordnung:

Änderung der 2. Tierhaltungsverordnung

144. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 2. Tierhaltungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2025,, wird verordnet:

Die 2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2024,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 2, folgende Einträge eingefügt:

„§ 2a:

Nachweis allgemeiner Sachkunde für die Haltung von Hunden

Paragraph 2 b, :

Nachweis allgemeiner Sachkunde für die Haltung von Reptilien, Amphibien und bestimmten Papageienvögeln“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anlage 1 Punkt 5.:

„5.

Kurzfristige Haltung von Ratten und Mäusen als Futtertiere zum Zwecke der Verfütterung“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 2, werden folgende Paragraph 2 a und Paragraph 2 b, samt Überschriften eingefügt:

„Nachweis allgemeiner Sachkunde für die Haltung von Hunden

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Der gemäß Paragraph 13, Absatz 4, TSchG zu absolvierende Theoriekurs für die Haltung von Hunden hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Hundehaltung, jedenfalls Tierschutzgesetz, 2. Tierhaltungsverordnung, einschlägige Landesgesetze sowie allfällige in diesen Vorschriften normierte Meldeverpflichtungen;
    2. Ziffer 2
      Aufklärung über den Aufwand, die Verantwortung und die Folgen der Haltung eines Hundes einschließlich Aufklärung über Herkunft und Qualzucht;
    3. Ziffer 3
      Informationen über die artgerechte Haltung des Hundes, wie insbesondere Kenntnisse über Hundehaltung, Ernährung, Pflege, Gesundheit, Kosten, Entwicklung vom Welpen zum erwachsenen Hund, der Hund als soziales Lebewesen (Kontakte mit Bezugspersonen und Artgenossen), Gefahrenquellen und Gefahrenvermeidung im Umgang mit Hunden (Erkennen von Stress, Angst und Beschwichtigungssignalen, Körpersprache, häufige Missverständnisse zwischen Mensch und Hund), Ruhebedürfnis sowie Beschäftigung;
    4. Ziffer 4
      Kenntnisse über eine tierschutzkonforme Hundeausbildung, jedenfalls über Lernverhalten, positive Bestärkung, Hilfsmittel in der Erziehung und Erkennen von Verhaltensauffälligkeiten und
    5. Ziffer 5
      Kenntnisse über Verhaltensregeln im Alm- und Weidegebiet zur Konfliktprävention zwischen Hunden und Weidetieren sowie Notfallmaßnahmen.
    Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz gemäß Paragraph 18 a, TSchG hat über diese Inhalte einheitliche Vortragsunterlagen zu erstellen. Diese sind von den Vortragenden der Theoriekurse verpflichtend zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 13, Absatz 4, TSchG zu absolvierende Praxiseinheit bei Hunden hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Tierschutzkonformes Training;
    2. Ziffer 2
      Verständnis der Körpersprache des Hundes;
    3. Ziffer 3
      Tierschutzkonformer Umgang mit dem Hund und Anwendung von passendem Equipment (zum Beispiel Halsband, Brustgeschirr, Leine und Maulkorb) und
    4. Ziffer 4
      Bewältigen von alltäglichen Umwelt- und Stresssituationen (zum Beispiel Begegnung mit anderen Hunden, Radfahrerinnen bzw. Radfahrern und Kindern).
  3. Absatz 3,Personen, welche die entsprechende fachliche Eignung (Nachweis von fachrelevanten Aus- und Weiterbildungen) aufweisen sowie über langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit Hunden verfügen sind zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Absatz eins, geeignet. Gegen diese Personen darf keine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 5, TSchG und keine rechtskräftige Verurteilung von einem Gericht wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben sowie gegen Paragraph 222, StGB oder keine Einstellung eines solches Strafverfahrens mit diversionellem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, vorliegen. Die Landesregierung veröffentlicht die geeigneten Personen namentlich.
  4. Absatz 4,Personen, welche die entsprechende fachliche Eignung (Nachweis von fachrelevanten Aus- und Weiterbildungen) aufweisen sowie über langjährige praktische Erfahrung im Umgang mit und dem Training von Hunden nach den Grundsätzen der Hundeausbildung im Sinne des Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2012,, verfügen, sind zur Durchführung der Praxiskurse gemäß Absatz 2, geeignet. Gegen diese Personen darf keine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 5, TSchG und keine rechtskräftige Verurteilung von einem Gericht wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben sowie gegen Paragraph 222, StGB oder keine Einstellung eines solches Strafverfahrens mit diversionellem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO vorliegen. Die Landesregierung veröffentlicht die geeigneten Personen namentlich.
  5. Absatz 5,Folgende Personen sind von der Absolvierung des Theoriekurses gemäß Absatz eins und der Praxiseinheit gemäß Absatz 2, befreit:
    1. Ziffer eins
      Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes bereits einen Hund bzw. mehrere Hunde halten und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß Paragraph 24 a, TSchG belegen können;
    2. Ziffer 2
      Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre zumindest einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß Paragraph 24 a, TSchG belegen können. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;
    3. Ziffer 3
      Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Hundes keinen Hund halten, jedoch innerhalb der letzten sieben Jahre einen Hund gehalten haben und dies durch eine Registrierung in einer Datenbank gemäß Paragraph 24 a, TSchG belegen können, sofern die Halterin bzw. der Halter nachweislich eine Ausbildung positiv abgeschlossen hat, die spezifische Kenntnisse zu Haltung und Umgang mit Hunden beinhaltet. Die vorangegangene Haltung muss zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;
    4. Ziffer 4
      Personen, die das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ führen;
    5. Ziffer 5
      Zertifizierte Trainerinnen und Trainer der DogAudit eGen;
    6. Ziffer 6
      Aktive Trainerinnen und Trainer des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union;
    7. Ziffer 7
      Aktive Leistungsrichterinnen und Leistungsrichter des Österreichischen Kynologenverbands, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbands und der Österreichischen Hundesport Union;
    8. Ziffer 8
      Tierärztinnen bzw. Tierärzte;
    9. Ziffer 9
      Absolventinnen bzw. Absolventen des Universitätslehrgangs „Angewandte Kynologie“;
    10. Ziffer 10
      Kontrollorgane gemäß der Tierschutz-Kontrollverordnung (TSchKV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2004,;
    11. Ziffer 11
      Personen, die von der Landesregierung zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Absatz 3, oder der Praxiseinheiten gemäß Absatz 4, namentlich veröffentlicht wurden;
    12. Ziffer 12
      Hundeführerinnen und Hundeführer von Diensthunden im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Diensthunde-Ausbildungsverordnung, (Diensthunde-AusbV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 2004,;
    13. Ziffer 13
      Geprüfte Hundeführerinnen bzw. Hundeführer der Österreichischen Rettungshundebrigade, des Österreichischen Rettungsdienstes-Einsatzorganisation für Rettungshunde, der Rettungshundestaffel des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs, des Bundesverbandes Rettungshunde Österreich, der Österreichischen Hundewasserrettung, der Suchhundestaffeln des Österreichischen Roten Kreuzes und der Suchhundestaffel der Österreichischen Hundesport-Union;
    14. Ziffer 14
      Personen, die eine Prüfung gemäß Paragraph 39 a, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, absolviert haben;
    15. Ziffer 15
      hinsichtlich der Absolvierung des Theoriekurses: Personen, die bis 30.06.2027 auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung einen theoretischen Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden erlangt haben und
    16. Ziffer 16
      hinsichtlich der Absolvierung der Praxiseinheit: Personen, die bis 30.06.2027 auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung einen praktischen Sachkundenachweis für die Haltung von Hunden erlangt haben.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz 5,, haben Personen nach erfolgter behördlicher Abnahme eines Hundes gemäß Paragraph 37, Absatz 2, und 2a sowie Paragraph 39, Absatz 3, TSchG innerhalb von sechs Monaten nach Wiederausfolgung des Hundes den Theoriekurs und die Praxiseinheit gemäß Absatz eins und 2 zu absolvieren. Im Fall einer Neuaufnahme eines Hundes ist jedenfalls der Theoriekurs vor Aufnahme der Haltung und die Praxiseinheit gemäß den Fristen des Paragraph 13, Absatz 4, TSchG zu absolvieren.
  7. Absatz 7,Über die Absolvierung des Theoriekurses sowie der Praxiseinheit ist von den Ausbildnerinnen bzw. Ausbildnern eine Bescheinigung auszustellen, welche zumindest Angaben über die absolvierte Ausbildung, den Namen der Kursteilnehmerin bzw. des Kursteilnehmers sowie den Namen und die Unterschrift der Person, die den Kurs abgehalten hat, zu beinhalten hat. Aus der Bescheinigung für die Praxiseinheit hat zweifelsfrei hervorzugehen, mit welchem Hund (Chipnummer) der Kurs absolviert wurde. Die Absolvierung des Kurses ist nur dann zu bescheinigen, wenn die Teilnahme am Kurs persönlich und bei der Praxiseinheit mit dem eigenen Hund erfolgt ist; dies gilt auch bei online abgehaltenen Kursen. Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz hat bundesweit einheitliche Muster für Bescheinigungen zu erstellen, die von den Ausbildnerinnen bzw. Ausbildnern verpflichtend zu verwenden sind. Von den Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern der Theoriekurse und der Praxiseinheiten sind durch die Ausbildnerinnen bzw. Ausbildner kostendeckende Beiträge einzuheben.

Nachweis allgemeiner Sachkunde für die Haltung von Reptilien, Amphibien und bestimmten Papageienvögeln

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Der gemäß Paragraph 13, Absatz 4, TSchG zu absolvierende Theoriekurs bei Reptilien, Amphibien und Papageienvögeln mit Ausnahme der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, der Wellensittiche und der Nymphensittiche umfasst zumindest folgende Ausbildungsinhalte:
    1. Ziffer eins
      Grundsatzwissen über die Anschaffung eines Tieres einschließlich Aufklärung über Herkunft und Qualzucht sowie Kosten der Haltung;
    2. Ziffer 2
      Haltung, Ernährung, Pflege, gesundheitliche Aspekte, Entwicklung des Tieres, Erkennen von Stresssignalen sowie Unterkunft und Besatzdichte;
    3. Ziffer 3
      Vermeidung von Gefahren im Zusammenhang mit der Haltung eines Tieres, Informationen zum sicheren Umgang und
    4. Ziffer 4
      Einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich allfälliger Meldepflichten, jedenfalls Tierschutzgesetz, 2. Tierhaltungsverordnung, Artenhandelsgesetz 2009 (ArtHG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2010,, Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nummer L 61 vom 03.03.1997 Seite 1, einschlägige Landesgesetze sowie allfällige in diesen Vorschriften normierte Meldeverpflichtungen.
    Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz gemäß Paragraph 18 a, TSchG hat über diese Inhalte einheitliche Vortragsunterlagen zu erstellen. Diese sind von den Vortragenden der Theoriekurse verpflichtend zu verwenden.
  2. Absatz 2,Personen, welche die entsprechende fachliche Eignung (Nachweis von fachrelevanten Aus- und Weiterbildungen) aufweisen sowie über langjährige praktische Erfahrung auf Grund eigener Haltung oder beruflicher Erfahrungen im Umgang mit jenen Tieren, die vom Kurs umfasst sind, verfügen, sind zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Absatz eins, geeignet. Gegen diese Personen darf keine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 5, TSchG und keine rechtskräftige Verurteilung von einem Gericht wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben sowie gegen Paragraph 222, StGB oder keine Einstellung eines solches Strafverfahrens mit diversionellem Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO vorliegen. Die Landesregierung veröffentlicht die geeigneten Personen namentlich.
  3. Absatz 3,Folgende Personen sind von der Absolvierung des Theoriekurses gemäß Absatz eins, ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die bei Aufnahme von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln bereits solche Tiere halten und dies mit einer Meldung der Wildtierhaltung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, TSchG belegen können;
    2. Ziffer 2
      Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln keine solche Tiere halten, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre vor Aufnahme gehalten haben und dies mit einer Meldung der Wildtierhaltung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, TSchG belegen können. Die vorangegangene Haltung muss dabei zumindest einen Zeitraum von zwei Jahren umfasst haben;
    3. Ziffer 3
      Tierärztinnen bzw. Tierärzte;
    4. Ziffer 4
      Personen, die eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tierpfleger (Tierpfleger-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1997,, absolviert haben;
    5. Ziffer 5
      Tierheimmitarbeiterinnen bzw. Tierheimmitarbeiter und Zoofachhändlerinnen bzw. Zoofachhändler mit Ausbildungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018,;
    6. Ziffer 6
      Personen, die von der Landesregierung zur Durchführung der Theoriekurse gemäß Absatz eins, veröffentlicht wurden und
    7. Ziffer 7
      Personen, die auf Grund einer landesgesetzlichen Regelung bis 30.06.2027 einen theoretischen Sachkundenachweis für die Haltung von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögel erlangt haben.
  4. Absatz 4,Über den absolvierten Theoriekurs ist von den Ausbildnerinnen bzw. Ausbildnern eine Bescheinigung auszustellen, welche zumindest Angaben über die absolvierte Ausbildung, den Namen der Kursteilnehmerin bzw. des Kursteilnehmers sowie den Namen und die Unterschrift der Person, die den Kurs abgehalten hat, zu beinhalten hat. Die Absolvierung des Kurses ist nur dann zu bescheinigen, wenn die Teilnahme am Kurs persönlich erfolgt ist; dies gilt auch bei online abgehaltenen Kursen. Die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz gemäß Paragraph 18 a, TSchG hat bundesweit einheitliche Muster für Bescheinigungen zu erstellen, die von den Ausbildnerinnen bzw. Ausbildnern verpflichtend zu verwenden sind. Von den Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmern der Theoriekurse sind durch die Ausbildnerinnen bzw. Ausbildner kostendeckende Beiträge einzuheben.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Be- und Entlüftung“ die Wortfolge „in artspezifisch erforderlichem Ausmaß“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 8, erster Satz lautet:

„Luft- und Bodensubstratfeuchtigkeit sowie sonstige Umweltfaktoren, wie beispielsweise Beleuchtungsdauer und Temperatur, müssen den natürlichen jahreszeitlichen Verhältnissen der Herkunftsbiotope angepasst sein.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz 4, wird nach dem Wort „jene“ die Wortfolge „physikalischen und chemischen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz 8,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz eins, sowie die Punkte 3.1., 3.4., 5., 7.10.5., 7.10.6. der Anlage 1, Punkt 11.2.1. der Anlage 2, die Punkte 1.1., 1.2.10., 1.2.14., die Überschrift des Punkts 1.2.30., die Überschrift des Punkts 2.2.36. sowie die Überschrift des Punkts 2.2.53. der Anlage 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft, gleichzeitig tritt Punkt 3.1. Absatz 5, letzter Satz der Anlage 1 außer Kraft. Paragraph 2 a und Paragraph 2 b, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2026, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 12, Absatz eins, wird das Wort „Ensteht“ durch das Wort „Entsteht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage 1 Punkt 3.1. Absatz 5, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 10, In Anlage 1 Punkt 3.4. Absatz 5, wird nach dem Wort „verletzungssicher“ die Wortfolge „und an ihre Größe angepasst“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Punkt 5. der Anlage 1 lautet:

„5. Mindestanforderungen für die kurzfristige (maximal 28 Tage) Haltung von Ratten (Rattus) und Mäusen (Mus) als Futtertiere zum Zwecke der Verfütterung

5.1. Allgemeine Bestimmungen:

Ratten und Mäuse dürfen als Futtertiere unter den unten angeführten Mindestanforderungen gehalten werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass

  1. Ziffer eins
    die Tiere nicht einzeln gehalten werden und
  2. Ziffer 2
    eine geeignete staubfreie Einstreu verwendet wird, welche sauber zu halten ist und in einer grabfähigen Höhe verfügbar ist und
  3. Ziffer 3
    den Tieren im ausreichenden Maße Beschäftigungsmöglichkeiten, Nistmaterial und Versteckmöglichkeiten angeboten werden.

5.2. Käfiggrößen:

Die in den nachstehenden Tabellen angeführten Größen der Käfige sind Mindestmaße. Die Anzahl der Tiere stellt die maximal zulässige Besatzdichte in diesen Käfigen dar.

 

Maus

 

Anzahl Tiere mit Gewicht < 20 g

Anzahl Tiere mit Gewicht 21 – 30 g

Anzahl Tiere mit Gewicht > 30 g

Grundfläche 360 cm², Höhe 14 cm

5

4

3

Grundfläche 810 cm², Höhe 15 cm

12

10

7

Grundfläche 1815 cm², Höhe 20 cm

28

22

16

 

Ratte

 

Anzahl Tiere mit Gewicht < 250 g

Anzahl Tiere mit Gewicht 251 – 500 g

Anzahl Tiere mit Gewicht > 500 g

Grundfläche 810 cm², Höhe 18 cm

3

2

nicht zulässig

Grundfläche 1815 cm², Höhe 20 cm

9

4

3“

Novellierungsanordnung 12, Punkt 7.10.5. Absatz 3, erster Satz der Anlage 1 lautet:

„Die Tiere sind paar- oder gruppenweise zu halten.“

Novellierungsanordnung 13, Punkt 7.10.6. Absatz 4, der Anlage 1 lautet:

  1. Absatz 4,Wolf, Wildhund und Rothund sind in Rudeln, die meisten anderen Arten paarweise mit den Jungtieren zu halten.“

Novellierungsanordnung 14, In Punkt 11.2.1. der Anlage 2 wird das Wort „Verabreiochung“ durch das Wort „Verabreichung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Punkt 1.1. Absatz 2, der Anlage 3 wird das Wort „wesendlich“ durch das Wort „wesentlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Punkt 1.2.10. der Anlage 3 wird die Wortfolge „Mischung aus feines Sand“ durch die Wortfolge „Mischung aus feinem Sand“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Punkt 1.2.14. der Anlage 3 wird das Wort „trukturierung“ durch das Wort „Strukturierung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Die Überschrift des Punkts 1.2.30. der Anlage 3 lautet: Centrochelys sulcata (Spornschildkröte).

Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift des Punkts 2.2.36. der Anlage 3 lautet: „Epicrates cenchria cenchria (Regenbogenboa)“.

Novellierungsanordnung 20, Die Überschrift des Punkts 2.2.53. der Anlage 3 lautet:Morelia spilota (Teppichpython, Diamantpython)“.

Schumann