Anlage 3 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung über die Anlage zum Prüfungsbericht, die Verordnung über die Anlage zum Prüfungsbericht für E-Geld-Institute und die Verordnung über die Anlage zum Prüfungsbericht für Zahlungsinstitute geändert werden  

Anlage gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ZaDiG 2018 zum Prüfungsbericht (AzP)

Als Abschlussprüfer der (des) ………………………………………………………………………. (Firma des Zahlungsinstituts) ……………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des Zahlungsinstituts vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.

Unterschrift:

(Datum)

(Abschlussprüfer)

Teil römisch eins

Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters:

Prüfungsdauer (in Personentagen):

Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des E-Geld-Instituts (insbesondere zu Geschäftsentwicklung, Risikolage, Ertrags- und Vermögenslage):

(Bei Feststellungen ist jedenfalls eine Gesetzesreferenz anzugeben)

1. Konsolidierung

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Konsolidierungsvorschriften gemäß Paragraph 25, Absatz eins, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

1.1.

  

2. Eigenmittelanforderungen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 16, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

2.1.

  

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 17, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

2.2.

  

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 4, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

2.3.

  

3. Bedingungen für die Gewährung von Krediten

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Bedingungen für die Gewährung von Krediten gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer eins bis 3 ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

3.1.

  

4. Sicherung der Kundengelder

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die Sicherung der Kundengelder gemäß Paragraph 18, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

4.1.

  

5. Sorgfaltspflichten

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 20, Absatz eins bis 3, 5 und 6 ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

5.1.

  

6. Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 11, ZaDiG 2018 in Verbindung mit den Paragraphen 4 bis 17, Paragraph 19, Absatz 2,, den Paragraphen 20 bis 24, Paragraph 29 und Paragraph 40, Absatz eins, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. römisch eins Nr. 118/2016:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

6.1.

  

Anzahl der Verdachtsmeldungen:

6.2.

 

7. Interne Revision

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die interne Revision gemäß Paragraph 20, Absatz 4, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

7.1.

  

8. Nebentätigkeiten

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Nebentätigkeiten des Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

8.1.

  

9. Organisation und Führung des Zahlungsinstituts

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Organisation sowie solider und umsichtiger Führung des Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

9.1.

  

10. Eigentümerbestimmungen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Eigentümerbestimmungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

10.1.

  

11. Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen gemäß Paragraph 24, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

11.1.

  

12. Auslagerung von Aufgaben

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Auslagerung von Aufgaben gemäß Paragraph 21, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

12.1.

  

13. Agenten

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu Agenten gemäß Paragraph 22, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

13.1.

  

14. Haftung für dem Zahlungsinstitut zurechenbare Personen

Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers:

 

Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Haftung für dem Zahlungsinstitut zurechenbare Personen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZaDiG 2018:

 

Feststellungen:

Gesetzesreferenz

14.1.

  

Teil römisch zwei

15. Konzessionierung (Paragraph 9 und Paragraph 10, ZaDiG 2018)

Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Konzessionierung des Zahlungsinstituts (z. B. Übereinstimmung der erteilten Konzession mit dem Geschäftsmodell):

Gesetzesreferenz

15.1.

  

16. Beachtung von sonstigen wesentlichen Rechtsvorschriften

Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Beachtung sonstiger Vorschriften des ZaDiG 2018, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, und anderer für Zahlungsinstitute wesentlicher Rechtsvorschriften:

Gesetzesreferenz

16.1.