120. Verordnung des Bundesministers für Bildung, mit der die Nebenleistungsverordnung und die PD-Nebenleistungsverordnung geändert werden
Inhaltsverzeichnis |
Artikel 1 | Änderung der Nebenleistungsverordnung |
Artikel 2 | Änderung der PD-Nebenleistungsverordnung |
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Artikel 1
Änderung der Nebenleistungsverordnung
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2026, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer – BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 481/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 109/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler wie folgt geändert:Die Nebenleistungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2025,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:
„§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Das mittlere Management dient der Unterstützung der Schulleitung und in weiterer Folge der Lehrpersonen an Praxisschulen.
(2)Absatz 2,Die Schulleitung hat die Funktion des mittleren Managements in geeigneter Weise schulintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben und das für die jeweiligen Aufgaben vorgesehene Ausmaß an Werteinheiten, sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten. Voraussetzung für die Besetzung der Funktion ist eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 50% einer Vollbeschäftigung.
(3)Absatz 3,Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für das mittlere Management zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Lehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Verwaltungs- und Managementaufgaben an diese zu übertragen sind.
(4)Absatz 4,An Praxisschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung eine oder zwei Lehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Lehrverpflichtung dieser Lehrpersonen in Summe pro Schulstandort in folgendem Ausmaß herabzusetzen:
bei bis zu 4 Klassen
im Ausmaß von 0,909 Werteinheiten,
bei 5 bis 8 Klassen
im Ausmaß von 2,727 Werteinheiten,
bei 9 bis 11 Klassen
im Ausmaß von 3,636 Werteinheiten,
bei 12 und 13 Klassen
im Ausmaß von 5,455 Werteinheiten sowie
bei 14 Klassen
im Ausmaß von 9,091 Werteinheiten.
Abweichend davon, kann eine von der Lehrverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Lehrverpflichtung verwenden.
(5)Absatz 5,An Praxisschulen mit mindestens 15 Klassen hat die Schulleitung bis zu vier Lehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen. Die Anzahl der für die Ausübung des mittleren Managements zur Verfügung stehenden Werteinheiten richtet sich nach der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Lehrverpflichtung der betrauten Lehrpersonen pro Schulstandort in Summe um 0,909 Werteinheit je Klasse herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Lehrverpflichtung von zwei vollbeschäftigten Lehrpersonen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zur Verfügung gestellt werden.An Praxisschulen mit mindestens 15 Klassen hat die Schulleitung bis zu vier Lehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen. Die Anzahl der für die Ausübung des mittleren Managements zur Verfügung stehenden Werteinheiten richtet sich nach der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Lehrverpflichtung der betrauten Lehrpersonen pro Schulstandort in Summe um 0,909 Werteinheit je Klasse herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Lehrverpflichtung von zwei vollbeschäftigten Lehrpersonen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer – BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zur Verfügung gestellt werden.
(6)Absatz 6,Die Schulleitung kann von der Betrauung eines mittleren Managements teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.
(7)Absatz 7,Die Abs. 1 bis 6 sind sinngemäß auf das Bundes-Blindeninstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Institutsleitung tritt.“Die Absatz eins bis 6 sind sinngemäß auf das Bundes-Blindeninstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Institutsleitung tritt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 10 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 11, Absatz 10, entfällt der zweite Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 11 wird folgender Absatz 11 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11)Absatz 11,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2026 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2026, treten wie folgt in Kraft:
§ 1a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7 mit 1. September 2026,Paragraph eins a, Absatz eins bis 3 und Absatz 5 bis 7 mit 1. September 2026,
§ 1a Abs. 4 mit 1. September 2027.Paragraph eins a, Absatz 4, mit 1. September 2027.
§ 11 Abs. 10 zweiter Satz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“Paragraph 11, Absatz 10, zweiter Satz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung der PD-Nebenleistungsverordnung
Auf Grund des § 40a Abs. 15 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2026, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund des Paragraph 40 a, Absatz 15, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die PD-Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 448/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 109/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler wie folgt geändert:Die PD-Nebenleistungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2025,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach dem § 1 wird folgender § 1a eingefügt:Nach dem Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:
„§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Das mittlere Management dient der Unterstützung der Schulleitung und in weiterer Folge der Lehrpersonen an Praxisschulen.
(2)Absatz 2,Die Schulleitung hat die Funktion des mittleren Managements in geeigneter Weise schulintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben und das für die jeweiligen Aufgaben vorgesehene Ausmaß an Einrechnungsstunden, sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten. Voraussetzung für die Besetzung der Funktion ist eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 50% einer Vollbeschäftigung.
(3)Absatz 3,Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für das mittlere Management zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Vertragslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Verwaltungs- und Managementaufgaben an diese zu übertragen sind.
(4)Absatz 4,An Praxisschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung eine oder zwei Vertragslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Unterrichtsverpflichtung dieser Vertragslehrpersonen in Summe pro Schulstandort in folgendem Ausmaß herabzusetzen:
bei bis zu 4 Klassen
um 1 Wochenstunde,
bei 5 bis 8 Klassen
um 3 Wochenstunden,
bei 9 bis 11 Klassen
um 4 Wochenstunden,
bei 12 und 13 Klassen
um 6 Wochenstunden sowie
bei 14 Klassen
um 10 Wochenstunden.
Abweichend davon, kann eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.
(5)Absatz 5,An Praxisschulen mit mindestens 15 Klassen hat die Schulleitung bis zu vier Lehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen. Die Anzahl der für die Ausübung des mittleren Managements zur Verfügung stehenden Wochenstunden richtet sich nach der mit der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung der betrauten Vertragslehrpersonen pro Schulstandort in Summe um eine Wochenstunde je Klasse herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung von zwei vollbeschäftigten Vertragslehrpersonen gemäß § 40a Abs. 3 erster Satz VBG zur Verfügung gestellt werden.An Praxisschulen mit mindestens 15 Klassen hat die Schulleitung bis zu vier Lehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen. Die Anzahl der für die Ausübung des mittleren Managements zur Verfügung stehenden Wochenstunden richtet sich nach der mit der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung der betrauten Vertragslehrpersonen pro Schulstandort in Summe um eine Wochenstunde je Klasse herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung von zwei vollbeschäftigten Vertragslehrpersonen gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, erster Satz VBG zur Verfügung gestellt werden.
(6)Absatz 6,Das für die Funktion des mittleren Managements gemäß Abs. 4 und 5 gebührende Ausmaß an Einrechnungsstunden verringert sich um die Anzahl an Werteinheiten, die Lehrpersonen für die Wahrnehmung derselben Tätigkeit gemäß § 1a Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 481/2004, zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung gegeben werden.Das für die Funktion des mittleren Managements gemäß Absatz 4 und 5 gebührende Ausmaß an Einrechnungsstunden verringert sich um die Anzahl an Werteinheiten, die Lehrpersonen für die Wahrnehmung derselben Tätigkeit gemäß Paragraph eins a, Nebenleistungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004,, zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung gegeben werden.
(7)Absatz 7,Die Schulleitung kann von der Betrauung eines mittleren Managements teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.
(8)Absatz 8,Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf das Bundes-Blindeninstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Institutsleitung tritt.“Die Absatz eins bis 7 sind sinngemäß auf das Bundes-Blindeninstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Institutsleitung tritt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 12, Absatz 4, entfällt der zweite Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:In Paragraph 12, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5)Absatz 5,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2026 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2026, treten wie folgt in Kraft:
§ 1a Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 8 mit 1. September 2026,Paragraph eins a, Absatz eins bis 3 und Absatz 5 bis 8 mit 1. September 2026,
§ 1a Abs. 4 mit 1. September 2027.Paragraph eins a, Absatz 4, mit 1. September 2027.
§ 12 Abs. 4 zweiter Satz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“Paragraph 12, Absatz 4, zweiter Satz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“
Wiederkehr