113. Verordnung des Bundesministers für Bildung über die Ressourcenverteilung für die Funktion mittleres Management an allgemeinbildenden Pflichtschulen für Landeslehrpersonen und Landesvertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Mittleres Management-Ressourcenverordnung)
Auf Grund des § 26g Abs. 10 des Bundesgesetzes über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2026, und § 16a Abs. 11 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG), BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2026, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 26 g, Absatz 10, des Bundesgesetzes über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026,, und Paragraph 16 a, Absatz 11, des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG), Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2026,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Ressourcenregelungen für Landeslehrpersonen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen richtet sich die Anzahl der für die Ausübung des mittleren Managements zur Verfügung stehenden Einrechnungsstunden nach der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung von bis zu vier Landeslehrpersonen pro Schulstandort in Summe um 36 Jahresstunden je Klasse für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements gemäß § 26g des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Jahresnorm von zwei vollbeschäftigten Landeslehrpersonen gemäß § 43 LDG 1984 zur Verfügung gestellt werden.An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen richtet sich die Anzahl der für die Ausübung des mittleren Managements zur Verfügung stehenden Einrechnungsstunden nach der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung von bis zu vier Landeslehrpersonen pro Schulstandort in Summe um 36 Jahresstunden je Klasse für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements gemäß Paragraph 26 g, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Jahresnorm von zwei vollbeschäftigten Landeslehrpersonen gemäß Paragraph 43, LDG 1984 zur Verfügung gestellt werden.
(2)Absatz 2,An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung die Jahresnorm einer oder zwei mit der Funktion des mittleren Managements betrauten Landeslehrpersonen in Summe pro Schulstandort in folgendem Ausmaß herabzusetzen:
bei bis zu 4 Klassen
um 36 Jahresstunden,
bei 5 bis 8 Klassen
um 108 Jahresstunden,
bei 9 bis 11 Klassen
um 144 Jahresstunden,
bei 12 und 13 Klassen
um 216 Jahresstunden sowie
bei 14 Klassen
um 360 Jahresstunden.
Ressourcenregelungen für Landesvertragslehrpersonen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen richtet sich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Einrechnungsstunden nach der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung von bis zu vier Landesvertragslehrpersonen pro Schulstandort in Summe um eine Wochenstunde je Klasse für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements gemäß § 16a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung von zwei vollbeschäftigten Landesvertragslehrpersonen gemäß § 8 Abs. 3 LVG zur Verfügung gestellt werden.An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit mindestens 15 Klassen richtet sich die Anzahl der zur Verfügung stehenden Einrechnungsstunden nach der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung von bis zu vier Landesvertragslehrpersonen pro Schulstandort in Summe um eine Wochenstunde je Klasse für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren Managements gemäß Paragraph 16 a, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1966,, herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung von zwei vollbeschäftigten Landesvertragslehrpersonen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, LVG zur Verfügung gestellt werden.
(2)Absatz 2,An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung einer oder zwei mit der Funktion des mittleren Managements betrauten Landesvertragslehrpersonen in Summe pro Schulstandort in folgendem Ausmaß zu vermindern:
bei bis zu 4 Klassen
um 1 Wochenstunde,
bei 5 bis 8 Klassen
um 3 Wochenstunden,
bei 9 bis 11 Klassen
um 4 Wochenstunden,
bei 12 und 13 Klassen
um 6 Wochenstunden sowie
bei 14 Klassen
um 10 Wochenstunden.
(3)Absatz 3,Das für die Funktion des mittleren Managements gemäß Abs. 1 und 2 gebührende Ausmaß an Einrechnungsstunden verringert sich gemäß § 16a Abs. 7 LVG um die Anzahl an Jahresstunden, die Landeslehrpersonen gemäß § 1 für die Betrauung mit der Funktion des mittleren Managements zur Verminderung der Jahresnorm gegeben werden, wobei 36 Jahresstunden gemäß § 1 einer Wochenstunde gemäß § 2 entsprechen.Das für die Funktion des mittleren Managements gemäß Absatz eins und 2 gebührende Ausmaß an Einrechnungsstunden verringert sich gemäß Paragraph 16 a, Absatz 7, LVG um die Anzahl an Jahresstunden, die Landeslehrpersonen gemäß Paragraph eins, für die Betrauung mit der Funktion des mittleren Managements zur Verminderung der Jahresnorm gegeben werden, wobei 36 Jahresstunden gemäß Paragraph eins, einer Wochenstunde gemäß Paragraph 2, entsprechen.
Inkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
§ 1 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und 3 treten mit 1. September 2026, § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 mit 1. September 2027 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 2, Absatz eins und 3 treten mit 1. September 2026, Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 2, mit 1. September 2027 in Kraft.
Wiederkehr