BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 29. April 2026

Teil römisch zwei

106. Verordnung:

Erklärung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung

106. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) zur Satzung erklärt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2026,, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 29. April 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Satzung des Kollektivvertrages für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ)
S 1/2026/XXII/96/1

Geltungsbereich der Satzung

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, einschließlich von Einrichtungen im Bereich der Lern- und Freizeitbetreuung (zB. Schulische Tagesbetreuung) mit folgenden Ausnahmen:
    • Strichaufzählung
      öffentlich-rechtliche Einrichtungen
    • Strichaufzählung
      Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten
    • Strichaufzählung
      Rettungs- und Sanitätsdienste
    • Strichaufzählung
      Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime)
    • Strichaufzählung
      selbst organisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen
    • Strichaufzählung
      Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter)
  2. Litera b
    Räumlich: für die Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg
  3. Litera c
    Persönlich: alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ArbVG) erfasst sind.

Ausgenommen sind
  1. Ziffer eins
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 Arbeitsverfassungsgesetz, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, Arbeitszeitgesetz, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, Arbeitsruhegesetz und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Arbeiterkammergesetz 1992, soweit sich die Satzungserklärung auf die Paragraphen 4, bis 12, 14, 15 und 19 des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrages bezieht;
  2. Ziffer 2
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen gemäß GmbHG (mit Vertretungsbefugnis nach Paragraph 15, GmbHG) bzw. als Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen von großen Vereinen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Vereinsgesetz beschäftigt sind, soweit sich die Satzungserklärung auf die Paragraphen 4, bis 12, 14, 15, 19, 28 und 29 des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrages bezieht;
  3. Ziffer 3
    Arbeitsverhältnisse, die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversicherungsträger/SV, Sozialministeriumservice/SMS, etc.) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben;
  4. Ziffer 4
    (Ferial )Praktikantinnen und Praktikanten sowie Volontärinnen und Volontäre. Volontärin bzw. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial )Praktikantin bzw. Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw. einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen;
  5. Ziffer 5
    Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw. behindertenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäftigt werden;
  6. Ziffer 6
    Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung der (Re-)Integration von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt begründet werden, soweit diese Maßnahmen von Dritten beauftragt und/oder gefördert werden; dies gilt insbesondere auch für Arbeitsverhältnisse im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung.
    Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für ab dem 1. Jänner 2007 begründete Arbeitsverhältnisse von Transitmitarbeiterinnen und Transitmitarbeitern zu Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, soweit diese Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern keinem Kollektivvertrag unterworfen sind, die im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (GBP) mit der Zielsetzung der (Re-)Integration arbeiten, diese Transitmitarbeiterinnen und Transitmitarbeiter verpflichtend psychosozial begleitet und betreut werden und diese Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert sind.
    Ab 1. Jänner 2015 gilt diese Ausnahme darüber hinaus auch nicht für niederschwellig, fallweise Beschäftigte (Personen, die durch bestehende Maßnahmen wie SÖB, GBP, AMS Aktivierungs-, Betreuungs-, Beratungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen nicht erreichbar sind oder noch nicht erreicht werden können), die im Rahmen von Sozial-ökonomischen Betrieben (SÖB) und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten (GBP) und/oder anderen arbeitsmarktpolitischen Projekten mit der Zielsetzung der Integration arbeiten, in denen niederschwellig, fallweise Beschäftigte verpflichtend psychosozial begleitet und betreut werden und diese Maßnahmen vom ESF und/oder von den Ländern und/oder dem Sozialministeriumservice gefördert sind.
    Für diese nicht ausgenommenen Arbeitsverhältnisse gilt die gegenständliche Satzungserklärung, soweit sie sich auf die Paragraphen eins, 3, 4, Absatz eins, und 3 bis 6, Paragraphen 6, 7, 9,, Paragraph 10, Absatz eins, bis 6, Paragraphen 11, 13, 15, 26, 27, 28, 29 a, 30 a, 37, 40, und 41 Ziffer eins, des in Paragraph 2, angeführten Kollektivvertrags bezieht.

Inhalt der Satzung

Paragraph 2,

 

  1. Ziffer eins
    Der zwischen dem Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und Gewerkschaft vida, am 27. Jänner 2026 abgeschlossene

Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei Mitgliedern des Vereines Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) beschäftigt sind (SWÖ-KV 2026), (Stand 1. April 2026)

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 157 aus 2026, hinterlegt und am 30. März 2026 auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

  1. Ziffer 2
    Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
    • Strichaufzählung
      Paragraph 2
    • Strichaufzählung
      Paragraph 3 a
    • Strichaufzählung
      Paragraph 14, Absatz 3, Litera d, zweiter Satz
    • Strichaufzählung
      in Paragraph 41, Ziffer 2 /, B, zweiter Absatz die Sätze: „Die Wirksamkeit der Optierung tritt mit 1.1.2005 in Kraft. In Betrieben, die nach dem 1.7.2004 der Sozialwirtschaft Österreich beitreten und somit diesem KV unterliegen, hat jede Arbeitnehmerin das Recht der Optierung innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamkeit des KV für diesen Betrieb.“
    • Strichaufzählung
      Paragraph 42
  2. Ziffer 3
    Soweit in Paragraph 30 a, Ziffer eins, auf das Inkrafttreten von Paragraph 30 a, Absatz eins, (in der Fassung 1.1.2004) abgestellt wird, tritt an Stelle dieses Datums das des Inkrafttretens der Satzung (Paragraph 3,).
  3. Ziffer 4
    Soweit in Paragraph 41, Ziffer 2 /, B, auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt eine Optierungsfrist von sechs Monaten ab dem Wirksamwerden der Satzung.

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Paragraph 3,

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2026 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.

Neubauer