1. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV geändert wird
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 2 und 4, 18a, 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2021 – MOG 2021, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2022 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz eins, 2 und 4, 18 a, 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2021 – MOG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2025,, wird verordnet:
Die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2024, wird wie folgt geändert:Die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird dem Eintrag zu § 5 der Ausdruck „, Meldungen und sonstige Unterlagen“ angefügt.Im Inhaltsverzeichnis wird dem Eintrag zu Paragraph 5, der Ausdruck „, Meldungen und sonstige Unterlagen“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 13 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 13, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 13a. | Verbot der Umgehung rechtlicher Vorschriften“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 41 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 41, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 41a. | Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen in Ausnahmesituationen“ |
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 96 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 96, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 96a. | Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und Ex-post-Kontrollen in Ausnahmesituationen“ |
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 6 lautet:Paragraph 4, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Abweichend von den Abs. 1 bis 5 gelten für die Projektmaßnahmen 73-02, 73-07, 73-12, 73-13, 73-14 und 75-02 die Festlegungen der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle für die Verfahren zur Antragstellung.“Abweichend von den Absatz eins bis 5 gelten für die Projektmaßnahmen 73-02, 73-07, 73-12, 73-13, 73-14 und 75-02 die Festlegungen der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle für die Verfahren zur Antragstellung.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 samt Überschrift lautet:Paragraph 5, samt Überschrift lautet:
„Ende der Einreichfrist bei Anträgen, Meldungen und sonstigen Unterlagen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen, Meldungen und sonstigen Unterlagen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauffolgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht anwendbar bei den in §§ 33 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6, 33 Abs. 3, 34 Abs. 2 Z 10 und Z 11 und 38 Abs. 3 genannten Terminen bzw. Fristen sowie für Fristen betreffend Aufrufe gemäß § 78 Abs. 1 Z 2.“Absatz eins, ist nicht anwendbar bei den in Paragraphen 33, Absatz 2, Ziffer eins und 4 bis 6, 33 Absatz 3, 34, Absatz 2, Ziffer 10 und Ziffer 11 und 38 Absatz 3, genannten Terminen bzw. Fristen sowie für Fristen betreffend Aufrufe gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2,
7.Novellierungsanordnung 7, In § 21 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 21, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Der Agrarmarkt Austria sind von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen auf Anfrage nachfolgend angeführte Daten zur Überprüfung des Zeitpunkts der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind:
Versicherungsdaten des Betriebsführers gemäß dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2025, undVersicherungsdaten des Betriebsführers gemäß dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2025,, und
Bewirtschaftungsdaten des landwirtschaftlichen Betriebs.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 29 Z 4 und 5 lauten:Paragraph 29, Ziffer 4 und 5 lauten:
Agroforststreifen als direkt an Ackerflächen angrenzende, ab dem Jahr 2020 bis 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres neu angelegte Elemente, die mit Gehölzen, jedoch ausgenommen Gehölze der Arten Fertile Paulownia (Paulownia tomentosa), Götterbaum (Ailanthus altissima), Essigbaum (Rhus typhina), Chinesischer Talgbaum (Triadica sebifera), Mesquitebaum (Prosopis juliflora), Seidiger Nadelbusch (Hakea sericea), Kreuzstrauch (Baccharis halimifolia), Sommerflieder (Buddleja davidii), Robinie (Robinia pseudoacacia), Eschenahorn (Acer negundo), Rotesche (Fraxinus pennsylvanica), Späte Traubenkirsche (Prunus serotina), Gew. Schneebeere (Symphoricarpos albus), Ölweiden (Elaeagnus), bestockt sind. Agroforststreifen müssen eine durchschnittliche Breite von mindestens 2 m bzw. maximal 10 m aufweisen und mit einer Dichte von mindestens 10 bis maximal 25 Bäumen pro 100 Laufmeter sowie einem maximalen Baumabstand von 15 m bepflanzt sein. Der Agroforststreifen darf keiner Spezialkultur gemäß § 25 Abs. 4 entsprechen. Die Pflanzung von Sträuchern zwischen den Bäumen ist zulässig, sowieAgroforststreifen als direkt an Ackerflächen angrenzende, ab dem Jahr 2020 bis 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres neu angelegte Elemente, die mit Gehölzen, jedoch ausgenommen Gehölze der Arten Fertile Paulownia (Paulownia tomentosa), Götterbaum (Ailanthus altissima), Essigbaum (Rhus typhina), Chinesischer Talgbaum (Triadica sebifera), Mesquitebaum (Prosopis juliflora), Seidiger Nadelbusch (Hakea sericea), Kreuzstrauch (Baccharis halimifolia), Sommerflieder (Buddleja davidii), Robinie (Robinia pseudoacacia), Eschenahorn (Acer negundo), Rotesche (Fraxinus pennsylvanica), Späte Traubenkirsche (Prunus serotina), Gew. Schneebeere (Symphoricarpos albus), Ölweiden (Elaeagnus), bestockt sind. Agroforststreifen müssen eine durchschnittliche Breite von mindestens 2 m bzw. maximal 10 m aufweisen und mit einer Dichte von mindestens 10 bis maximal 25 Bäumen pro 100 Laufmeter sowie einem maximalen Baumabstand von 15 m bepflanzt sein. Der Agroforststreifen darf keiner Spezialkultur gemäß Paragraph 25, Absatz 4, entsprechen. Die Pflanzung von Sträuchern zwischen den Bäumen ist zulässig, sowie
Mehrnutzenhecken als direkt an Ackerflächen angrenzende, ab dem Jahr 2023 bis 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres neu angelegte Hecken mit überwiegend Sträuchern und Obstbäumen, welche im Rahmen eines von der fachlich zuständigen Landesdienststelle erstellten Konzeptes angelegt und in einem entsprechenden Layer im Invekos-GIS der AMA schlagbezogen erfasst und bestätigt werden. Mehrnutzenhecken müssen eine durchschnittliche Breite von mindestens 5 m bzw. maximal 20 m aufweisen. Der krautige Bereich hat zumindest 20% zu umfassen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 30 Abs. 4 lautet:Paragraph 30, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche hat durch die AMA mittels einer einmaligen Erstellung von Segmenten auf Basis der aktuellsten Orthofotos, einer teilautomatisierten Feststellung der Beschirmung je Segment und einer manuellen Einstufung des Anteils an landwirtschaftlich genutzter Fläche zu erfolgen. Die jährliche Qualitätssicherung aller Segmente hat auf Basis satellitengestützter Analysen zu Veränderungen der Landbedeckung (Change Detection) einschließlich einer jährlichen Wartung von Segmenten mit festgestellter Änderung der Landbedeckung zu erfolgen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 33 Abs. 3 Z 2 wird am Ende der lit. c der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und lit. d entfällt.In Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, wird am Ende der Litera c, der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und Litera d, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 34 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2.Ziffer 2 auf dem geografischen Beihilfeantragsformular die Hofstelle des Hauptbetriebs zu verorten sowie innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,“
12.Novellierungsanordnung 12, Folgender § 41a samt Überschrift wird eingefügt:Folgender Paragraph 41 a, samt Überschrift wird eingefügt:
„Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen in Ausnahmesituationen
§ 41a.Paragraph 41 a,
(1)Absatz eins,Ist die AMA in besonderen Ausnahmesituationen nicht in der Lage, physische Kontrollen vor Ort durchzuführen, kann sie beschließen. diese vollständig durch eine Auswertung von Orthofotos (Satelliten- oder Luftbilder), georeferenzierten Fotos und durch andere sachdienliche Nachweise zu ersetzen oder die physischen Kontrollen zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen.
(2)Absatz 2,Sind die Abhilfemaßnahmen gemäß Abs. 1 nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß anwendbar, kann der Kontrollsatz gemäß § 39 reduziert werden. Vor Eintritt der besonderen Ausnahmesituation zur Vor-Ort-Kontrolle bereits ausgewählte Betriebe müssen in diesen Fällen in dem betroffenen Antragsjahr nicht kontrolliert werden.Sind die Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz eins, nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß anwendbar, kann der Kontrollsatz gemäß Paragraph 39, reduziert werden. Vor Eintritt der besonderen Ausnahmesituation zur Vor-Ort-Kontrolle bereits ausgewählte Betriebe müssen in diesen Fällen in dem betroffenen Antragsjahr nicht kontrolliert werden.
(3)Absatz 3,Das Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation und deren räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich ist von der Verwaltungsbehörde zu bestimmen.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 44 Abs. 1 lautet:Paragraph 44, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Wird innerhalb der in § 33 Abs. 3 Z 1 genannten Frist eine Korrektur des Mehrfachantrags vorgenommen oder kann die Einhaltung der Förderbedingungen belegt werden, ist die betroffene Fläche als ermittelt bzw. sind die Förderbedingungen als eingehalten anzusehen.“Wird innerhalb der in Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Frist eine Korrektur des Mehrfachantrags vorgenommen oder kann die Einhaltung der Förderbedingungen belegt werden, ist die betroffene Fläche als ermittelt bzw. sind die Förderbedingungen als eingehalten anzusehen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 60 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „gemäß § 241 Abs. 2“ gestrichen.In Paragraph 60, Absatz 3, letzter Satz wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 241, Absatz 2, gestrichen.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 66 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 66, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Antragsteller sind verpflichtet anzugeben, ob eine derartige Verbindung besteht.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 68 Abs. 1 Z 2 wird folgender Teilsatz angefügt:Dem Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgender Teilsatz angefügt:
„für die Fördermaßnahmen 73-12, 73-13 und 73-14 Kosten auf Basis von Rechnungsbelegen mit einem Betrag von weniger als 500 € (netto);“
17.Novellierungsanordnung 17, Dem § 70 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 70, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Ausnahme gilt nicht für Abrechnungen gemäß § 65 Abs. 2 und Abs. 4.“„Die Ausnahme gilt nicht für Abrechnungen gemäß Paragraph 65, Absatz 2 und Absatz 4,
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 71 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 71, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Soweit von der AMA dazu Formblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden.“
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 72 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 72, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Nicht produktive Investitionen zur Wiederherstellung und Erhaltung von naturschutzfachlich wertvollen Lebensräumen sind von der Behalteverpflichtung ausgenommen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 77 Abs. 5 lautet:Paragraph 77, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Land- und Forstwirte können die Landwirtschaftskammern bzw. Antragsteller der Fördermaßnahme 77-05 das LAG-Management ihrer LEADER-Region im elektronischen Antragssystem der Agrarmarkt Austria für Projekt- und Sektormaßnahmen (Digitale Förderplattform) bevollmächtigen, für sie Anträge und Anzeigen gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Schreiben der Zahlstelle und der Bewilligenden Stelle sind weiterhin dem Antragsteller im Wege der Digitalen Förderplattform zur Kenntnis zu bringen.“Land- und Forstwirte können die Landwirtschaftskammern bzw. Antragsteller der Fördermaßnahme 77-05 das LAG-Management ihrer LEADER-Region im elektronischen Antragssystem der Agrarmarkt Austria für Projekt- und Sektormaßnahmen (Digitale Förderplattform) bevollmächtigen, für sie Anträge und Anzeigen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu stellen, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Schreiben der Zahlstelle und der Bewilligenden Stelle sind weiterhin dem Antragsteller im Wege der Digitalen Förderplattform zur Kenntnis zu bringen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 77 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 5 können Land- und Forstwirte, die den letzten Mehrfachantrag unter Heranziehung der Ausnahmebestimmung gemäß § 32 Abs. 4 gestellt haben oder – falls sie bislang keinen Mehrfachantrag gestellt haben – unter die Ausnahmebestimmung gemäß § 32 Abs. 4 fallen, die Landwirtschaftskammern schriftlich bevollmächtigen, für sie Anträge und Anzeigen gemäß § 4 Abs. 1 einzubringen. Die schriftliche Vollmacht ist bei der Agrarmarkt Austria in elektronischer Form vorzulegen. Der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte sind von der Agrarmarkt Austria über das Vorliegen von Schriftstücken der Zahlstelle und der Bewilligenden Stelle mittels elektronischer Nachricht an die im Förderantrag angegebene E-Mailadresse zu informieren.“Abweichend von Absatz 5, können Land- und Forstwirte, die den letzten Mehrfachantrag unter Heranziehung der Ausnahmebestimmung gemäß Paragraph 32, Absatz 4, gestellt haben oder – falls sie bislang keinen Mehrfachantrag gestellt haben – unter die Ausnahmebestimmung gemäß Paragraph 32, Absatz 4, fallen, die Landwirtschaftskammern schriftlich bevollmächtigen, für sie Anträge und Anzeigen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, einzubringen. Die schriftliche Vollmacht ist bei der Agrarmarkt Austria in elektronischer Form vorzulegen. Der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte sind von der Agrarmarkt Austria über das Vorliegen von Schriftstücken der Zahlstelle und der Bewilligenden Stelle mittels elektronischer Nachricht an die im Förderantrag angegebene E-Mailadresse zu informieren.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 78 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
bei Projektmaßnahmen mit geblocktem Auswahlverfahren ab Öffnung der Projektmaßnahme bis zum letzten veröffentlichten Stichtag;“
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 78 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Nicht fristgerecht eingereichte Zahlungsanträge sind nach Versäumnis einer einmaligen von der Bewilligenden Stelle zu setzenden Nachfrist abzulehnen. Für die Frist gemäß Abs. 2 ist die Setzung einer Nachfrist unzulässig.“Nicht fristgerecht eingereichte Zahlungsanträge sind nach Versäumnis einer einmaligen von der Bewilligenden Stelle zu setzenden Nachfrist abzulehnen. Für die Frist gemäß Absatz 2, ist die Setzung einer Nachfrist unzulässig.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 79 Abs. 4 lautet:Paragraph 79, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Teilzahlungsanträge für den dem Monat der Vorlage jeweils vorangegangenen Dreimonatszeitraum sind bis 30. April bzw. 31. Juli und 31. Oktober einzureichen. Personalkosten des ersten Quartals dürfen mit dem zweiten Teilzahlungsantrag eingereicht werden. Anträge auf Teilzahlungen unter 1 000 € sind nicht zulässig. Überschreitet die Höhe der Förderung für das Jahresarbeitsprogramm 100 000 €, sind jedenfalls Teilzahlungen zu beantragen.“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 81 Abs. 1 wird nach Z 13 folgende Z 13a eingefügt:In Paragraph 81, Absatz eins, wird nach Ziffer 13, folgende Ziffer 13 a, eingefügt:
gegebenenfalls Angaben zu Indikatoren,“
26.Novellierungsanordnung 26, § 81 Abs. 2 lautet:Paragraph 81, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Förderanträge, die gemäß § 4 eingereicht werden, dürfen von der AMA nicht angenommen werden, wenn die Inhalte gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6, 8, 11, 13, 13a, 14 und 15 nicht vollständig vorliegen. Hinsichtlich Z 10 müssen zumindest ein Projekttitel und eine Projektzusammenfassung vorliegen und Fördergegenstände ausgewählt werden. Maßnahmenspezifisch können weitere Mindestinhalte festgelegt werden.“Förderanträge, die gemäß Paragraph 4, eingereicht werden, dürfen von der AMA nicht angenommen werden, wenn die Inhalte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 6, 8, 11, 13, 13 a, 14 und 15 nicht vollständig vorliegen. Hinsichtlich Ziffer 10, müssen zumindest ein Projekttitel und eine Projektzusammenfassung vorliegen und Fördergegenstände ausgewählt werden. Maßnahmenspezifisch können weitere Mindestinhalte festgelegt werden.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 82 Abs. 2 lautet:Paragraph 82, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Bei Abrechnung von Leistungen nach tatsächlichen Kosten sind für diese Leistungen auf den Förderwerber bzw. bei den Fördermaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07 und 55-08 auf den Förderwerber oder den Begünstigten lautende Rechnungen und der Nachweis über die durch ihn erfolgte Zahlung dieser Rechnungen vorzulegen. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderwerber stehende Person, wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderwerbers mitwirkt.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 83 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
im Falle inhaltlicher Änderungen zu einer besseren Zielerreichung ohne Kostenerhöhung oder zu einem sparsameren Mitteleinsatz führen.“
29.Novellierungsanordnung 29, Der bisherige Text des § 85 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 85, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Unwesentliche Änderungen im Sinne von § 83 Abs. 4 können bei den Sektormaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07, und 55-08 spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden.“Unwesentliche Änderungen im Sinne von Paragraph 83, Absatz 4, können bei den Sektormaßnahmen 55-01, 55-03, 55-05, 55-06, 55-07, und 55-08 spätestens mit dem Zahlungsantrag gemeldet und beantragt werden.“
30.Novellierungsanordnung 30, In § 86 Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 54“ durch „§ 60“ ersetzt.In Paragraph 86, Absatz 7, wird der Ausdruck „§ 54“ durch „§ 60“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 89 Abs. 2 lautet:Paragraph 89, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Im Rahmen der Fördermaßnahmen 58-03, 58-04, 73-02, 73-07 bis 73-15, 73-17, 77-02, 77-03, 77-05, 77-06 und 78-03 kann die Plausibilität der Kosten auf Antrag des Förderwerbers auch erst zum Zeitpunkt der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags überprüft werden. Der Förderwerber hat mit dem Förderantrag eine begründete Kostenschätzung für jene Kosten einzureichen, die erst mit dem Zahlungsantrag plausibilisiert werden sollen.“
32.Novellierungsanordnung 32, Dem § 89 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Zur Überprüfung des Zeitpunkts der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt in den Fördermaßnahmen 73-01 und 75-01 übermittelt die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen der Agrarmarkt Austria auf Anfrage die Daten gemäß § 21 Abs. 1a, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Agrarmarkt Austria stellt diese Daten den Bewilligenden Stellen zur Verfügung.“Zur Überprüfung des Zeitpunkts der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt in den Fördermaßnahmen 73-01 und 75-01 übermittelt die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen der Agrarmarkt Austria auf Anfrage die Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins a,, soweit die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Agrarmarkt Austria stellt diese Daten den Bewilligenden Stellen zur Verfügung.“
33.Novellierungsanordnung 33, Dem § 93 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Abweichend von Abs. 1 sind Zahlungsanträge, die in der Fördermaßnahme 77-01 für eine Qualitätsregelung von einer bevollmächtigten Trägerorganisation gebündelt eingereicht werden, auf Basis einer Zufallsstichprobe zu kontrollieren.“Abweichend von Absatz eins, sind Zahlungsanträge, die in der Fördermaßnahme 77-01 für eine Qualitätsregelung von einer bevollmächtigten Trägerorganisation gebündelt eingereicht werden, auf Basis einer Zufallsstichprobe zu kontrollieren.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 95 Abs. 4 bis 6 lauten:Paragraph 95, Absatz 4 bis 6 lauten:
„(4)Absatz 4,Es sind jeweils mindestens 5% der Budgetsumme der Zahlungsanträge (vorrangig Endzahlungsanträge) aller Sektormaßnahmen sowie aller Projektmaßnahmen im Kalenderjahr, ab 2026 im Haushaltsjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 30-40% zu 60-70% auszuwählen, wobei Zahlungsanträge zu Projekten ohne investive Teile, ausgenommen Projekte der Fördermaßnahme 55-02, oder von Antragstellern, die keine Aufzeichnungen führen müssen, nicht zu berücksichtigen sind. Das Ausmaß der förderfähigen Umstellungsfläche im Rahmen der Fördermaßnahme 58-01 ist einer Vollprüfung zu unterziehen.
(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 3 sind Projekte bzw. Projektteile, bei denen die Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen nur oder besser während der Umsetzung als erst zum Zeitpunkt des Einlangens des Zahlungsantrags kontrolliert werden kann, unter Beachtung einer ausreichenden Kosten-Nutzen-Relation während ihrer Durchführung zu kontrollieren (Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung). Dabei ist zu prüfen, ob Verpflichtungen und Auflagen in Bezug auf diese Aktivitäten eingehalten und ob die Elemente der Leistung wie beantragt und genehmigt vorgefunden werden. Die Förderwerber sind verpflichtet der Zahlstelle die Durchführung dieser Leistungen bis zum 20. des Vormonates der Durchführung schriftlich anzukündigen. Meldepflichtige Leistungen, die bereits im Monat der Antragstellung durchgeführt werden sollen, sind gleichzeitig mit der Einbringung des Förderantrags bekannt zu geben.Abweichend von Absatz 3, sind Projekte bzw. Projektteile, bei denen die Einhaltung von Verpflichtungen und Auflagen nur oder besser während der Umsetzung als erst zum Zeitpunkt des Einlangens des Zahlungsantrags kontrolliert werden kann, unter Beachtung einer ausreichenden Kosten-Nutzen-Relation während ihrer Durchführung zu kontrollieren (Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung). Dabei ist zu prüfen, ob Verpflichtungen und Auflagen in Bezug auf diese Aktivitäten eingehalten und ob die Elemente der Leistung wie beantragt und genehmigt vorgefunden werden. Die Förderwerber sind verpflichtet der Zahlstelle die Durchführung dieser Leistungen bis zum 20. des Vormonates der Durchführung schriftlich anzukündigen. Meldepflichtige Leistungen, die bereits im Monat der Antragstellung durchgeführt werden sollen, sind gleichzeitig mit der Einbringung des Förderantrags bekannt zu geben.
(6)Absatz 6,Es sind jeweils jährlich mindestens 3% solcher Projekte oder Projektteile, welche einer Vor-Ort-Kontrolle während der Durchführung unterzogen werden können, zufällig auszuwählen.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 96 Abs. 1 lautet:Paragraph 96, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Es ist eine Ex-post-Kontrolle bei:
investiven Projekten zur Überprüfung der Einhaltung der Behalteverpflichtung gemäß § 72 und weiterer in diesem Zeitraum wirkender Auflagen sowieinvestiven Projekten zur Überprüfung der Einhaltung der Behalteverpflichtung gemäß Paragraph 72 und weiterer in diesem Zeitraum wirkender Auflagen sowie
Sachkostenprojekten zur Überprüfung der Einhaltung von Auflagen, die erst nach Projektende erfüllt sein müssen
durchzuführen.“
36.Novellierungsanordnung 36, § 96 Abs. 3 lautet:Paragraph 96, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die AMA hat 1% der gesamten endausbezahlten Budgetsumme der Projekte aller Sektor- und Projektmaßnahmen mit Auflagen gemäß Abs. 1 für das Kalenderjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 20-25% zu 75-80% auszuwählen und bei diesen Projekten die Ex-post-Kontrolle durchzuführen.“Die AMA hat 1% der gesamten endausbezahlten Budgetsumme der Projekte aller Sektor- und Projektmaßnahmen mit Auflagen gemäß Absatz eins, für das Kalenderjahr mittels Zufalls- und Risikoauswahl im Verhältnis 20-25% zu 75-80% auszuwählen und bei diesen Projekten die Ex-post-Kontrolle durchzuführen.“
37.Novellierungsanordnung 37, Nach § 96 wird folgender § 96a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 96, wird folgender Paragraph 96 a, samt Überschrift eingefügt:
„Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und Ex-post-Kontrollen in Ausnahmesituationen
§ 96a.Paragraph 96 a,
(1)Absatz eins,Ist die AMA in besonderen Ausnahmesituationen nicht in der Lage physische Kontrollen vor Ort durchzuführen, kann sie beschließen. diese vollständig durch sachdienliche Nachweise einschließlich georeferenzierter Fotos, die vom Begünstigten zu erbringen sind und anhand deren die zuständige Stelle zu belastbaren Schlussfolgerungen über die Durchführung des Projekts gelangen kann, zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Das Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation und deren räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich ist von der Verwaltungsbehörde zu bestimmen.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 98 Abs. 5 lautet:Paragraph 98, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Bei Verstößen gegen Mitteilungspflichten gemäß §§ 14, 66 Abs. 1 und 95 Abs. 5 sowie Informationspflichten betreffend Publizität gemäß § 75 darf die Sanktion 3% des Förderbetrages für das gesamte Projekt nicht überschreiten.“Bei Verstößen gegen Mitteilungspflichten gemäß Paragraphen 14, 66, Absatz eins und 95 Absatz 5, sowie Informationspflichten betreffend Publizität gemäß Paragraph 75, darf die Sanktion 3% des Förderbetrages für das gesamte Projekt nicht überschreiten.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 100 lautet:Paragraph 100, lautet:
„§ 100.Paragraph 100,
Die Förderung für nach Ablauf der Einreichfrist gemäß § 79 Abs. 3 und Abs. 4 eingereichten Endzahlungsanträge und Teilzahlungsanträge ist für jeden Verzugstag um 1% zu kürzen.“ Die Förderung für nach Ablauf der Einreichfrist gemäß Paragraph 79, Absatz 3 und Absatz 4, eingereichten Endzahlungsanträge und Teilzahlungsanträge ist für jeden Verzugstag um 1% zu kürzen.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 101 Abs. 1 lautet:Paragraph 101, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Wird der Zahlungsantrag für ein Projekt der Fördermaßnahme 58-02 nicht fristgerecht eingereicht, ist der Förderwerber für das laufende und das folgende Kalenderjahr von der Teilnahme an der Fördermaßnahme 58-02 auszuschließen.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 101 Abs. 4 lautet:Paragraph 101, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Verstößt ein Förderwerber eines Projekts der Fördermaßnahme 58-02 im Kalenderjahr der Einreichung des Förderantrags gegen die Verpflichtung, die Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung innerhalb der in § 29 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, geregelten Fristen einzureichen, ist die Förderung um einen Betrag in Höhe von 5% zu kürzen. Das für Landwirtschaft zuständige Bundesministerium hat der AMA derartige Verstöße mitzuteilen.“Verstößt ein Förderwerber eines Projekts der Fördermaßnahme 58-02 im Kalenderjahr der Einreichung des Förderantrags gegen die Verpflichtung, die Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung innerhalb der in Paragraph 29, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, geregelten Fristen einzureichen, ist die Förderung um einen Betrag in Höhe von 5% zu kürzen. Das für Landwirtschaft zuständige Bundesministerium hat der AMA derartige Verstöße mitzuteilen.“
42.Novellierungsanordnung 42, § 102 Abs. 2 lautet:Paragraph 102, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Im Rahmen der Fördermaßnahmen 73-15, 73-16, 77-02, 77-03, 77-05 und 77-06 kann einmalig für ein Projekt eine Vorschusszahlung im Ausmaß von bis zu 50% des genehmigten Förderbetrags, jedoch maximal 150 000 € genehmigt werden. Bei Projekten von hohem öffentlichen Interesse kann der Maximalbetrag auf 300 000 € erhöht werden Die Höhe des Vorschusses orientiert sich bei einjährigen oder kürzeren Projekten an den Gesamtkosten und bei mehrjährigen Projekten an den durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten der Projektumsetzung.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 102 Abs. 5 entfällt.Paragraph 102, Absatz 5, entfällt.
44.Novellierungsanordnung 44, § 102 Abs. 6 lautet:Paragraph 102, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Vorschusszahlung kann bis zur Erfassung des ersten Zahlungsantrags beantragt und frühestens mit Genehmigung des Förderantrags und im Falle von Investitionen erst nach Vorliegen sämtlicher behördlicher Bewilligungen gewährt werden. “
45.Novellierungsanordnung 45, Dem § 102 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 102, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7,Der ausbezahlte Vorschuss ist spätestens mit der Endzahlung gegenzurechnen; gibt es davor Hinweise auf ein drohendes Scheitern des Projekts, ist der Vorschuss aufzulösen.
(8)Absatz 8,Für bestehende Vorschüsse, die gemäß Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGB. II Nr. 403/2022 genehmigt wurden, kann eine Erhöhung des aushaftenden Vorschusses bis zum Maximalbetrag in Höhe von 300 000 € genehmigt werden, soweit die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegen.“Für bestehende Vorschüsse, die gemäß Absatz 2, in der Fassung der Verordnung BGB. römisch zwei Nr. 403 aus 2022, genehmigt wurden, kann eine Erhöhung des aushaftenden Vorschusses bis zum Maximalbetrag in Höhe von 300 000 € genehmigt werden, soweit die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, vorliegen.“
46.Novellierungsanordnung 46, In § 167 Z 1 wird am Ende der lit. c das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der lit. d der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende lit. e angefügt:In Paragraph 167, Ziffer eins, wird am Ende der Litera c, das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Litera d, der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Litera e, angefügt:
Anschaffung von elektrischen Tauchwasserpumpen für die Rückgewinnung bzw. die Rückführung von Wasser von Produktionsflächen in Bewässerungsteiche.“
47.Novellierungsanordnung 47, § 197 lautet:Paragraph 197, lautet:
„§ 197.Paragraph 197,
Gefördert werden
Kommunikationsmaßnahmen in Krisensituationen zur Sensibilisierung und Information der Verbraucher (zB Werbeaktionen oder Informationsveranstaltungen) sowie
Maßnahmen zur Vorbereitung auf Krisensituationen in Form von „Handbüchern“ (Konzeptionen) für den Krisenfall.“
48.Novellierungsanordnung 48, Der bisherige Text des § 198 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; der nunmehrige Abs. 1 lautet:Der bisherige Text des Paragraph 198, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; der nunmehrige Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für Maßnahmen gemäß § 197 Z 1 ist die Krisensituation nachzuweisen und deren Notwendigkeit zu dokumentieren.“Für Maßnahmen gemäß Paragraph 197, Ziffer eins, ist die Krisensituation nachzuweisen und deren Notwendigkeit zu dokumentieren.“
49.Novellierungsanordnung 49, Dem § 198 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 198, wird folgender Absatz 2, angefügt:
Für Maßnahmen gemäß § 197 Z 2 gilt:Für Maßnahmen gemäß Paragraph 197, Ziffer 2, gilt:
Das Handbuch muss folgende Mindestinhalte aufweisen:
vordefinierte Organisationsabläufe,
Definitionen der personellen Zuständigkeiten,
Ablaufpläne für regelmäßige Übungen und für den Krisenfall sowie Textbausteine (zB für Medienkommunikation),
Ansprechpartner für Kunden, Lieferanten, Behörden, Medien etc. und
Ausführungen betreffend Ressourcenmanagement, Kommunikationsstrategie, Verantwortlichkeiten, Zeithorizont und Dokumentation des Krisenverlaufes;
es ist laufend zu aktualisieren und
der Ablauf der im Handbuch beschriebenen regelmäßigen Übungen ist zu dokumentieren.“
50.Novellierungsanordnung 50, Dem § 199 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 199, wird folgender Satz angefügt:
„Für Aktivitäten gemäß § 197 Z 2 gilt eine Kostenobergrenze von 15 000 €.“„Für Aktivitäten gemäß Paragraph 197, Ziffer 2, gilt eine Kostenobergrenze von 15 000 €.“
51.Novellierungsanordnung 51, Dem § 206 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 206, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Die vier Drahtebenen bestehen aus einem Kordon- oder Bindedraht und drei darüber liegenden Heftdrahtpaaren. In Summe sind sieben Drähte erforderlich.“
52.Novellierungsanordnung 52, § 227 Abs. 1 lautet:Paragraph 227, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Zahlungsantrag ist nach Fertigstellung der beantragten Investition bis spätestens 30. Juni des auf die Antragstellung folgenden Jahres einzureichen. Die AMA kann eine vor Ablauf der Frist beantragte Verlängerung der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags um maximal fünf Monate genehmigen, wenn der Förderwerber nachweisen kann, dass ihn an der Nichteinhaltung der Frist keine Schuld trifft.“
53.Novellierungsanordnung 53, § 230 Z 2 lit. a lautet:Paragraph 230, Ziffer 2, Litera a, lautet:
im Bereich von Informationsreisen nach und in Österreich für Presse und Fachpublikum (Journalisten, Sommeliers, Wine-Educators, Weinfachberater etc.);“
54.Novellierungsanordnung 54, § 231 Abs. 1 lautet:Paragraph 231, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gesetzt werden.“
55.Novellierungsanordnung 55, In § 232 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch „Abs. 6“ ersetzt.In Paragraph 232, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch „Abs. 6“ ersetzt.
56.Novellierungsanordnung 56, § 232 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 232, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers;“
57.Novellierungsanordnung 57, Dem § 232 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 232, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Sofern für Leistungen Referenzkosten zur Kostenplausibilisierung gemäß § 90 festgelegt wurden, sind die förderfähigen Kosten mit der Höhe der jeweiligen Referenzkosten zu begrenzen.“Sofern für Leistungen Referenzkosten zur Kostenplausibilisierung gemäß Paragraph 90, festgelegt wurden, sind die förderfähigen Kosten mit der Höhe der jeweiligen Referenzkosten zu begrenzen.“
58.Novellierungsanordnung 58, Der bisherige Text des § 234 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 234, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß § 82 eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Projekts beizulegen.“Dem Zahlungsantrag ist zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen gemäß Paragraph 82, eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse des Projekts beizulegen.“
59.Novellierungsanordnung 59, § 237 Z 4 lautet:Paragraph 237, Ziffer 4, lautet:
Teilnahme an Veranstaltungen zur Förderung des Absatzes auf Drittlandsmärkten wie zB Messen, Road Shows, Wine-Dinners, Seminaren, Annual Tastings und Verkostungen für Presse, Fachpublikum und Konsumenten;“
60.Novellierungsanordnung 60, § 238 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 238, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz eins,Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe und für österreichische Weine mit Angabe der Keltertraubensorte gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Aktivitäten im Rahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des Förderwerbers an seinen Gesamtverkäufen im Zeitraum zwischen Projektbeginn und Einreichung des ersten Zahlungsantrags bzw. zwischen zwei Zahlungsanträgen entspricht. Bei Förderwerbern gemäß § 235 Abs. 1 Z. 1 bis 6, die selbst keine Umsätze verzeichnen, ist ein Ausmaß von 50% anzunehmen.“Aktivitäten im Rahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des Förderwerbers an seinen Gesamtverkäufen im Zeitraum zwischen Projektbeginn und Einreichung des ersten Zahlungsantrags bzw. zwischen zwei Zahlungsanträgen entspricht. Bei Förderwerbern gemäß Paragraph 235, Absatz eins, Ziffer eins, bis 6, die selbst keine Umsätze verzeichnen, ist ein Ausmaß von 50% anzunehmen.“
61.Novellierungsanordnung 61, § 239 Abs. 2 Z 4 lautet:Paragraph 239, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:
die Reise- und Unterkunftskosten des Förderwerbers;“
62.Novellierungsanordnung 62, Dem § 239 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 239, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Sofern für Leistungen Referenzkosten zur Kostenplausibilisierung gemäß § 90 festgelegt wurden, sind die förderfähigen Kosten mit der Höhe der jeweiligen Referenzkosten zu begrenzen.“Sofern für Leistungen Referenzkosten zur Kostenplausibilisierung gemäß Paragraph 90, festgelegt wurden, sind die förderfähigen Kosten mit der Höhe der jeweiligen Referenzkosten zu begrenzen.“
63.Novellierungsanordnung 63, In § 242 werden folgende Abs. 7 bis 10 angefügt:In Paragraph 242, werden folgende Absatz 7 bis 10 angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 5, § 13a, § 41a und § 96a, § 4 Abs.6, § 5 samt Überschrift, § 21 Abs. 1a, § 33 Abs. 3 Z 2 lit. c, § 34 Abs. 1 Z 2, § 41a, § 44 Abs. 1, § 60 Abs. 3, § 66 Abs.1, § 68 Abs. 1 Z 2, § 70 Abs. 3, § 71 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 77 Abs. 5 und 6, § 78 Abs. 5, § 81 Abs. 1 Z 13a und Abs. 2, § 82 Abs. 2, § 83Abs. 1 Z 2, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 7, § 89 Abs. 2 und 4, § 93 Abs. 10, § 95 Abs. 4 bis 6, § 96 Abs. 1 und Abs. 3, § 96a, § 98 Abs. 5, § 100, § 101 Abs. 1 und 4, § 102 Abs. 2 und 6 bis 8, § 206 Abs. 4, § 227Abs. 1, § 230 Z 2 lit. a, § 231 Abs. 1, § 232 Abs. 2 Z 1 und 3 und Abs. 9, § 234 Abs. 2, § 237 Z 4, § 238 Abs. 1 und 2, § 239 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9 sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 33 Abs. 3 Z 2 lit. d und § 102 Abs. 5 außer Kraft. § 206 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 ist auf Förderanträge anzuwenden, die nach dem Tag der Kundmachung der genannten Verordnung eingereicht werden.Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 5,, Paragraph 13 a,, Paragraph 41 a und Paragraph 96 a,, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 21, Absatz eins a,, Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 41 a,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 60, Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 70, Absatz 3,, Paragraph 71, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz 5 und 6, Paragraph 78, Absatz 5,, Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 13 a und Absatz 2,, Paragraph 82, Absatz 2,, Paragraph 83 A, b, s, 1 Ziffer 2,, Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86, Absatz 7,, Paragraph 89, Absatz 2 und 4, Paragraph 93, Absatz 10,, Paragraph 95, Absatz 4 bis 6, Paragraph 96, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 96 a,, Paragraph 98, Absatz 5,, Paragraph 100,, Paragraph 101, Absatz eins und 4, Paragraph 102, Absatz 2 und 6 bis 8, Paragraph 206, Absatz 4,, Paragraph 227 A, b, s, 1, Paragraph 230, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 231, Absatz eins,, Paragraph 232, Absatz 2, Ziffer eins und 3 und Absatz 9,, Paragraph 234, Absatz 2,, Paragraph 237, Ziffer 4,, Paragraph 238, Absatz eins und 2, Paragraph 239, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 9, sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d und Paragraph 102, Absatz 5, außer Kraft. Paragraph 206, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2026, ist auf Förderanträge anzuwenden, die nach dem Tag der Kundmachung der genannten Verordnung eingereicht werden.
(8)Absatz 8,Die § 167 Z 1 lit. e, § 197, § 198 und § 199 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Die Paragraph 167, Ziffer eins, Litera e,, Paragraph 197,, Paragraph 198 und Paragraph 199, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2026, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(9)Absatz 9,§ 30 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 30, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2026, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(10)Absatz 10,Die § 29 Abs. 4 und 5, § 79 Abs. 4 sowie Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2026 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“Die Paragraph 29, Absatz 4 und 5, Paragraph 79, Absatz 4, sowie Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2026, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
64.Novellierungsanordnung 64, In Anlage 1 wird der Ausdruck „70-20 – Erosionsschutz Obst, Wein und Hopfen“ durch „70-20 – Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen“ ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, Anlage 2 GLÖZ 7 lautet:
„GLÖZ 7:
Ab dem Antragsjahr 2025 können Landwirte für die Erfüllung dieses Standards zwischen Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel wählen.
Anbaudiversifizierung:
Landwirte, die über 10 und maximal 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens zwei verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen darf.
Landwirte, die über 30 ha Ackerfläche verfügen, haben mindestens drei verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75% und die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen dürfen.
Fruchtwechsel:
Landwirte, die über mehr als 10 ha Ackerfläche verfügen, haben auf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30% einen jährlichen Wechsel der Hauptkultur sowie auf allen Ackerflächen spätestens nach drei Jahren einen Wechsel der Hauptkultur sicherzustellen und
die Hauptkultur darf nicht mehr als 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebs einnehmen.
Davon ausgenommen sind folgende Kulturen: Brachefläche, Ackerflächen, die für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, Saatmais, mehrjährige Kulturen, mehrjährige Leguminosen sowie Flächen mit Gräsersaatgutvermehrung.
Von diesem Standard ausgenommen sind Landwirte,
bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient,
deren Dauergrünlandanteil an den gesamten landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr als 75% beträgt oder
die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 wirtschaftende Betriebe sind.
Für Zwecke des GLÖZ 7 ist „Kultur“ eine Pflanze, die einer botanischen Art angehört, wobei Winterung und Sommerung als eine Kultur gelten.“
Totschnig