BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 25. Juni 2026

Teil römisch drei

78. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

78. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Slowenien am 4. Februar 2025 folgende Erklärungen zum Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2025,) abgegeben:

„(a) Vorbehaltlich Artikel 15, Absatz 6, sowie Artikel 16, Absatz eins, Litera d, genießt eine in den Artikel 15, 16, 18, 19 und 21 bezeichnete Person im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien, deren Staatsangehörigkeit diese Person besitzt oder in dem sie ihren ständigen Wohnsitz hat, nur die folgenden Vorrechte und Immunitäten, soweit dies für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder für ihr Erscheinen oder ihre Aussage vor dem Gerichtshof erforderlich ist:

  1. Litera i
    Immunität von persönlicher Festnahme und Inhaftierung;
  2. Sub-Litera, i, i
    Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von dieser Person in Ausübung ihrer sonstigen Aufgaben für das Gericht oder im Zusammenhang mit ihrem Erscheinen oder ihrer Aussage vor dem Gericht gesprochenen oder geschriebenen Worte und aller von ihr vorgenommenen Handlungen; diese Immunität bleibt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit für das Gericht oder nach ihrem Erscheinen oder ihrer Aussage vor diesem bestehen;
  3. iii
    Unverletzlichkeit von Schriftstücken und Dokumenten in jeglicher Form sowie von Materialien, die sich auf die Ausübung ihrer Aufgaben für das Gericht oder auf ihr Erscheinen oder ihre Aussage vor diesem beziehen;
  4. Sub-Litera, i, v
    Zum Zwecke ihrer Kommunikation mit dem Gericht sowie – im Falle einer in Artikel 19, bezeichneten Person – mit ihrem Rechtsbeistand im Zusammenhang mit ihrer Aussage das Recht, Schriftstücke in jeglicher Form zu empfangen und zu versenden.

(b) Eine in den Artikel 20 und 22 bezeichnete Person genießt im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien, dessen Staatsangehörige oder Person mit ständigem Aufenthalt sie ist, ausschließlich die folgenden Vorrechte und Immunitäten, soweit diese für ihr Erscheinen vor dem Gericht erforderlich sind:

  1. Litera i
    Immunität von persönlicher Festnahme und Inhaftierung;
  2. Sub-Litera, i, i
    Immunität von gerichtlicher Verfolgung hinsichtlich der im Zusammenhang mit ihrem Erscheinen vor dem Gericht gesprochenen oder geschriebenen Worte und aller von ihr in diesem Zusammenhang vorgenommenen Handlungen; diese Immunität bleibt auch nach ihrem Erscheinen vor dem Gericht bestehen.“

Stocker