Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 5. Juni 2026 | Teil römisch drei |
70. Kundmachung: | Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2023,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2025,) ratifiziert:
Staaten: | Datum des Inkrafttretens gemäß Artikel 34, Absatz 2 : | |
Argentinien1 | 1. Jänner 2026 | |
Montenegro1 | 1. September 2026 | |
Die Ukraine2 hat am 20. Oktober 2025 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Litera a Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert die Ukraine die Liste der gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii notifizierten Abkommen;
Litera b Gemäß Artikel 29, Absatz 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt die Ukraine zusätzliche Notifikationen nach Artikel 6, Absatz 5,, Artikel 7, Absatz 17,, Artikel 9, Absatz 7,, Artikel 12, Absatz 5 und 6, Artikel 13, Absatz 7,, Artikel 14, Absatz 4, sowie Artikel 16, Absatz 6, vor.1
Georgien3 hat am 27. November 2025 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
Litera a Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Georgien die Liste der nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii notifizierten Abkommen;
Litera b Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Georgien die zusätzlichen Abkommen bekannt, die unter den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Artikel 17, Absatz 3, fallen;
Litera c Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Georgien zusätzliche Notifikationen nach Artikel 6, Absatz 5 und 6, Artikel 7, Absatz 17, sowie Artikel 16, Absatz 6, vor.1
Stocker
1 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.
2 Ratifikation kundgemacht in BGBl. III Nr. 164/2019.
3 Ratifikation kundgemacht in BGBl. III Nr. 93/2019.