Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 5. Mai 2026 | Teil römisch drei |
58. Kundmachung: | Geltungsbereich des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Katar am 6. März 2026 seine Beitrittsurkunde zum Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 296 aus 2013,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2025,), hinterlegt und dabei einen Vorbehalt zu Artikel 16, Absatz 2, des Protokolls angebracht.1
Stocker
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12.c].