BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 19. Jänner 2026

Teil römisch drei

5. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

5. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Nach Mitteilungen der Regierungen der Russischen Föderation und des Vereinigten Königreichs haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1974,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 261 aus 2013,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

San Marino

20. Jänner 2015

Somalia

11. März 2025

Einer weiteren Mitteilung der Regierung des Vereinigten Königreichs zufolge hat die Ukraine ihren Vorbehalt zu Artikel 14, Absatz 11, des Übereinkommens mit Wirkung vom 20. Dezember 2022 zurückgezogen.

Ferner wird die Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 261 aus 2013, dahingehend berichtigt, dass die seitens der Volksrepublik China erklärte Anwendbarkeit des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregion Macao anstatt mit 19. September 2002 mit 20. Dezember 1999 wirksam wurde.

Stocker

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974.