Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 24. April 2026 | Teil römisch drei |
45. Kundmachung: | Beendigung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopien |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024,, wird kundgemacht:
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien haben einvernehmlich festgestellt, dass das nachstehende Abkommen gemäß Artikel 59, Absatz eins, Litera a, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,, mit dem Inkrafttreten des am 5. November 2020 in Addis Abeba unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2025,, als beendet anzusehen ist:
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopien samt Anhängen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1985,.
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