Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 24. April 2026 | Teil römisch drei |
44. Kundmachung: | Änderungen der Anlagen A und B des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber |
Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, des Bundesgesetzblattgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024,, wird kundgemacht:
Auf ihrer fünften Tagung vom 30. Oktober bis 3. November 2023 hat die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2017,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2023,) Änderungen der Anlagen A und B des Übereinkommens beschlossen.
Der geänderte Wortlaut der Anlagen A und B gemäß Beschluss MC-5/4 der Konferenz der Vertragsparteien lautet wie folgt (die hinzugefügten Einträge sind grau hinterlegt):
- Anlagen A und B in der geänderten Fassung in deutscher Übersetzung siehe Anlagen
- Anlagen A und B in der geänderten Fassung in englischer Sprachfassung siehe Anlagen
- Anlagen A und B in der geänderten Fassung in französischer Sprachfassung siehe Anlagen.
Gemäß Artikel 27, Absatz 3, Litera a und c sowie Absatz 4, des Übereinkommens sind die Änderungen für alle Vertragsparteien am 25. April 2025 in Kraft getreten. Ausgenommen hiervon sind jene Vertragsparteien, die eine Erklärung nach Artikel 30, Absatz 5, des Übereinkommens abgegeben haben, sowie China, das die Nichtannahme der Änderungen der Anlagen A und B gemäß Artikel 27, Absatz 3, Litera b, notifiziert hatte.1
Für China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao) traten die Änderungen der Anlagen A und B am 2. März 2026 in Kraft, nachdem die Notifikation der Nichtannahme der Änderungen der Anlagen A und B zurückgenommen wurde.
Stocker
1 Eine Übersicht über jene Vertragsparteien, die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Art. 30 Abs. 5 des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber abgegeben haben, ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ einsehbar [CHAPTER XXVII.17, sh. Endnote 1].