BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 24. April 2026

Teil römisch drei

43. Kundmachung:

Kündigung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Sultanats Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 1. April 2001

43. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Kündigung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Sultanats Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 1. April 2001

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024,, wird kundgemacht:

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Sultanats Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 1. April 2001, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2001,, wurde gemäß seinem Artikel 14, Absatz 2, mit Note vom 27. Jänner 2022 mit Wirkung zum 1. Dezember 2031 von Oman gekündigt.

Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt wurden, gelten die Bestimmungen der Artikel eins bis 12 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zwanzig (20) Jahren ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens.

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