Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 19. Jänner 2026 | Teil römisch drei |
3. Änderungen des Anhangs römisch zwei des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten |
Gemäß Artikel 18, Absatz 2, Litera c, des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2024,, hat der Gemischte Ausschuss anlässlich seiner 10. Tagung am 19. November 2025 die nachstehenden Änderungen des Anhangs römisch zwei mit Wirkung vom 1. April 2026 beschlossen:
In Anhang römisch zwei werden in der Liste der Empfangsstaaten, in denen die Übertragung konsularischer Aufgaben wahrgenommen wird, im Abschnitt „A) Übernahme durch Österreich“ unter „Vertretung durch HK“ die Standorte „Burgas (Bulgarien) und Fort-de-France (Frankreich)“ sowie unter „Ad-hoc/Notfall Vertretung“ „Anchorage (USA)“ hinzugefügt.
In Abschnitt „B) Übernahme durch die Schweiz“ werden „Monrovia (Liberia), Douala (Kamerun) und Bissau (Guinea-Bissau)“ gestrichen. Unter „Vertretung durch HK“ werden „Nouméa (Frankreich), Marrakesch (Marokko) und Ponta Delgada (Portugal)“ hinzugefügt.
Durch Notenwechsel vom 2. und 19. Dezember 2025 haben das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einander die Genehmigung der vorstehenden Änderungen mitgeteilt.
Stocker