BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 31. August 2026

Teil römisch drei

115. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

115. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Laut Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Saudi-Arabien am 8. Juli 2026 seine Beitrittsurkunde zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2026,) hinterlegt und dabei Erklärungen gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera b und c sowie Artikel 8, Absatz 7, Litera a, des Protokolls abgegeben.1

Ferner hat das Vereinigte Königreich gegenüber dem Generaldirektor der WIPO am 12. Mai 2026 die Erstreckung der Anwendung des Protokolls mit Wirkung vom 1. August 2026 auf die Vogtei Jersey notifiziert und dabei eine Erklärung gemäß Artikel 8, Absatz 7, Litera a, abgegeben.1

Stocker

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der WIPO unter https://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].