BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2026

Ausgegeben am 28. August 2026

Teil römisch drei

106. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls vom 12. April 1930 über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit

106. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls vom 12. April 1930 über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Liberia am 16. September 2005 seine Beitrittsurkunde zum Protokoll vom 12. April 1930 über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1958,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1986,) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge ist die Anwendung des Protokolls auf Hongkong auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 erloschen.

Ferner hat Simbabwe am 1. Dezember 1998 erklärt, sich mit Wirkung vom 18. April 1980, dem Datum der Staatennachfolge, an das gegenständliche Protokoll gebunden zu erachten.

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